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Montabaur - 6

2.1o Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den be­nachbarten Grundstücken entstehen.

2.1 1 Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Be­zirksregierung anzuzeigen (§31 F.O.).

2.12 Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Wasserlauf nicht beeinträchtigt werden. Die Anlage muß gegen den Wechsel der Fische gesichert sein. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens einuferig ohne weiteres möglich ist.

2.13 Von einer Anlegung der Teiche ohne Mönche oder wenig­stens Grundablässe wird aus Gründen der Unterhaltung drin­gend abgeraten.

2.14 Der Fischereipächter muß drei Wochen vor Baubeginn be­nachrichtigt werden.

2.15 Die Prüfung der Unterhaltung bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.

2.16 Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Ober­kante des Gewässers muß mindestens l,5o m betragen.

2.17 Bei einem evtl. Besatz des Feuerlöschteiches sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Löscharbeiten bzw. den lebensnotwendigen Verbleib der Fische im Brandfalle Sicher­heitsvorkehrungen zu schaffen.

2.18 Für alle Mängel , die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.

2.19 Eine Bepflanzung der Anlage ist nach Abschluß der Bau­arbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Mon­tabaur - Ref. Landschaftspflege - durchzuführen.

2.20 Nach Erstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschafts­amt Montabaur die Abnahme zu beantragen.

3. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegen­stände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anla-

> gen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu neh­men.

4. Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 7. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

5. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche we­gen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 8. erwähnten Behörden schriftlich in d r e i Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens inner­halb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend

6. Wer innerhalb der angegebc.v,: trist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unterneh­mens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die

Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hier­durch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidi nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 1 12 LWG zur mündlichen Verhandlung mitdei Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlich) falls gesondert festgesetzt.

7. Die Planunterlagen liegen aus vom

15.3.1974 bis 16.4.1974 einschließlich bei dem Landratsamt Montabaur und der Gemeindeverwaltung Heiligenroth, in der Wohnung des Bürgermeisters, Höhenweg3,j der Zeit von 17 bis 2o Uhr, montags bis freitags.

8. Einwendungen müssen eingehen bei dem Landratsamt Mont baur, spätestens am 3o.4.1974.

Im Auftrag L.S. Leipner Beglaubigt:

gez. Steffens, Reg.-Inspektor

Hinweis

Heiligenroth. Der Fraktionsvorsitzende Karl Hoppe und CDU- Gemeindeverbandsvorsitzender Josef Becker informieren am Sonntag, dem lo.3.1974 um lo. 15 Uhr in der GaststätteNeu- roth die Bürger über aktuelle Politik.

RUPPACH-GOLDHAUSEN Verloren - Gefunden

1 Armband gefunden - Abholung beim Bürgermeisteramt in Ruppach-Goldhausen.

AUGST

Sperrmüllabfuhr

Die nächste Sperrmüllabfuhr in den Gemeinden Neuhäusel und Eitelborn erfolgt am Montag, dem 11.3.1974 , in den Gemeinden Kadenbach und Simmern am Mittwoch, dei 13.3.1974,

in der bisher üblichen Form,

Es wird darauf hingewiesen, daß keinerlei Gewerbemüll abgefa ren wird und daß der Haussperrmüll entsprechend verpackt u» verschnürt bereitstehen soll.

Die Sperrmüllabfuhr beginnt morgens um 6 Uhr.

Montabaur, den 11. Februar 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Kindergartenverband Simmern/Neuhäusel Grundsteinlegung am 12.3.1974

Die Arbeiten am Kindergartenneubau für die Gemeinden Simn und Neuhäusel gehen zügig voran. Bedingt durch die günstige terung in den Monaten Januar und Februar gab es kaum Untei brechungen. Der Mehrzweckraum ist im Rohbau soweit herge­stellt.

Weitere Arbeiten wurden in der vergangenen Woche durch das Architekturbüro Planbau 3 ausgeschrieben. Mit der Fertigstel­lung des Rohbaues insgesamt ist in ca. 2 Monaten zu rechnen.