Montabaur - 5 tungsleitstelle verwendet.
Jeder sechste Patient der in einem Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes befördert wird, ist ein Unfallverletzter.
Helfen Sie auch mit, bei der am 23. März 1974 stattfindenden Altkleidersammlung, um weitere Verbesserungen im Unfallrettungsdienst zu ermöglichen.
Montabaur, den 5. März 1974 Deutsches Rotes Kreuz L.S. Kreisverband Unterwesterwald 543 Montabaur Koblenzer Str. 13
Freiwillige Sammlung für DRK
Kinder in der verlängerten Mons-Tabor-Straße sammelten an den Fastnachtstagen einen Betrag von 26,oo DM und haben dieses Geld dem DRK Montabaur zur Verfügung gestellt.
Sammlern und Spendern sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
den Ausbau der Bürgersteige der Bundesstraße 255 und der Landstraße 3oo in Richtung Moschheim in Verbundpflaster (8o mm) ausführen zu lassen.
Der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Straßenbauamt Diez und der Gemeinde Boden über den Ausbau der B 255 und der L 3oo wurde zugestimmt.
HEILIGENROTH
Bekanntmachung
der Bezirksregierung Koblenz , 4o6-873-13-77/73, 5. Febr. 1974 1. Die Eheleute Robert und Margareta Grimm, Fleiligenroth, beantragen gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 11 lo) - WHG - sowie §§
74, loo Abs. 2 und lo9 ff des Landeswassergeset/.es Rheinland-Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. S. 153) - LWG-jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen
Der Verkehrs- und Verschönerungsverein e.V. 1963 Horressen
lädt zu seiner Jahreshauptversammlung am Freitag, dem 15. März 1974 um 2o Uhr in die Gaststätte “Westerwald”, A. Pohlmann, ein.
Folgende Themen stehen zur Aussprache an:
Neuwahl de-* Vorstandes;
Teilnahme an dem Wettbewerb “Unser Dorf soll schöner werden” und
Verlesen des Jahres- und Kassenberichtes.
Anschließend Aussprache und Diskussion von Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder.
AHRBACHGEMEINDEN
m
Bericht
aus der Sitzung der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen vom 28.2.1974 Der Vorsitzende legte den Prüfungsbericht der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, vor. Die Abdeckung des Bilanzverlustes durch die Mitgliedsgemeinden wurde bis zur Vorlage der Bilanzen 1972 und 1973 zurückgestellt. Die Prüfungsbemerkungen sind durch die bereits gefaßten Beschlüsse und die erlassenen Satzungsänderungen ausgeräumt. Dem Verbandsvorsitzenden wurde Entlastung erteilt.
Im Bereich des Hochbehälters im Ortsteil Ruppach sollen Douglasien und Blautannen angepflanzt werden.
Die Verbandsversammlung hat den Abschluß eines Ingenieurvertrages mit dem Ing. Büro Kempf, Langenhahn, beschlossen.
BODEN
Bericht
aus der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Boden vom 2o.2.1974
Der Gemeinderat hat der Veräußerung des Forsthauses unter der Bedingung zugestimmt, daß das Forsthaus öffentlich ausgeschrieben wird und an den Meistbietenden verkauft wird.
Gegen die geplante Bundesbahnergänzungsstrecke wurden keine Bedenken erhoben, sofern die Trassenführung innerhalb der Gemarkung Boden eingehalten wird.
Von einem Beitritt der Gemeinde zum bestehenden Forstbetriebsverband wird vorerst Abstand genommen und vorgeschlagen, einen Forstbetriebsverband auf Verbandsgemeindeebene zu bilden.
Es wurde beschlossen, dem Straßenbauamt Diez vorzuschlagen,
1.1 bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Planfeststellung, auf denGrundstücken, Gemarkung Heili- genroth, Flur 17, Flurstücke Nr. 1169, 1 17o und 1171 einen Fischteich und einen Feuerlöschteich mit den zur Speisung mit Wasser erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
2. Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:
2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Bau- Ing. Erwin Lenz, Siershahn, Goethestr. 1 vom 11.11.1972 zu erfolgen. Die in “grün” eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.
2.2 Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.
2.3 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
2.4 Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.
2.5 Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk m> zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer zu keiner Zeit, auch nicht bei Niedrigwasser, mehr als zwei Drittel der Gesamtwassermenge entzogen werden. Die Anordnung eines Staues im Gewässer zu diesem Zweck ist unzulässig. Die abgehende Rohrleitung ist hierfür zu bemessen bzw. mit einem Schieber zu versehen, durch welchen die Einhaltung der zugestandenen Wassermenge zu regulieren ist. Die Anlage darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.
2.6 Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.
2.7 Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
2.8 Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenutzungs- oder Fischerei- rechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).
2.9 Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfolgen.

