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Montabaur - 5
und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
GEMARKUNG MONTABAUR
Flur Flurstück Grundbuchbezt
37
Band
Blatt
5495/2
42
1896
5496
6o
2444
5497
53
2239
•498
11
529
5499/1
27
135o
25/55oo
1
42
55ol
43
1937
55o4/2
4
164 B
55o5/4
lo
485
55o6/2
36
1726 A
55o7/4
33
16o3
55o8/2
lo
485
55o9/2
lo
485
55 lo
61
2461
5511
lo
485
2o/5512
3°
1489
21/5512
3o
1487
5516/1
lo
485
5517/1
2
92 A
5518/1
1
42
552o/l
2
92 A
5521/1
54
2249
5527/3
2
92 A
5528/1
3o
1461 A
5529/1
6o
2432
5529/2
11
54o A
553o/l
6
278
5531
54
2249
5532
11
533
5533
62
2516
5534
51
218o
5535
17
825
5536
58
2374
5537
51
2186
5538
. 17
825
5539/2
6
278
554o/l
2
92 A
6118/1
2
92 A
6121/3
55
2278
6125/3
55
2278
6125/4
55
2278
6135/1
55
2278
12 tlw.
55
2278
13
29
1438 A
14
55
2278
19/2 tlw.
4o
1846
43/4
2
92 A
44/1
19
9o8
44/2
19
9o8
45/1
38
179o
45/2 '
38
179o
46/1
1
42
46/2
,1
42
47/1
2
92 A
5o/4
55
2278
5 l/lo
2
92 A
53/4
2
92 A
53/6
2
92 A
53/7
2
92 A
56/5
55
2278
56/7
55
2278
GEMARKUNG MONTABAUR Flur Flurstück
46 6o/4
6o/5
Grundbuchbezeichnung Band Blatt
55 2278
55 2278
Gemäß § 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.
II. BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN
Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke;
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;
4. die Stadtgemeinde Montabaur.
Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß -(Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. (§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.)
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorge-

