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Montabaur - 5

und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

GEMARKUNG MONTABAUR

Flur Flurstück Grundbuchbezt

37

Band

Blatt

5495/2

42

1896

5496

6o

2444

5497

53

2239

498

11

529

5499/1

27

135o

25/55oo

1

42

55ol

43

1937

55o4/2

4

164 B

55o5/4

lo

485

55o6/2

36

1726 A

55o7/4

33

16o3

55o8/2

lo

485

55o9/2

lo

485

55 lo

61

2461

5511

lo

485

2o/5512

3°

1489

21/5512

3o

1487

5516/1

lo

485

5517/1

2

92 A

5518/1

1

42

552o/l

2

92 A

5521/1

54

2249

5527/3

2

92 A

5528/1

3o

1461 A

5529/1

6o

2432

5529/2

11

54o A

553o/l

6

278

5531

54

2249

5532

11

533

5533

62

2516

5534

51

218o

5535

17

825

5536

58

2374

5537

51

2186

5538

. 17

825

5539/2

6

278

554o/l

2

92 A

6118/1

2

92 A

6121/3

55

2278

6125/3

55

2278

6125/4

55

2278

6135/1

55

2278

12 tlw.

55

2278

13

29

1438 A

14

55

2278

19/2 tlw.

4o

1846

43/4

2

92 A

44/1

19

9o8

44/2

19

9o8

45/1

38

179o

45/2 '

38

179o

46/1

1

42

46/2

,1

42

47/1

2

92 A

5o/4

55

2278

5 l/lo

2

92 A

53/4

2

92 A

53/6

2

92 A

53/7

2

92 A

56/5

55

2278

56/7

55

2278

GEMARKUNG MONTABAUR Flur Flurstück

46 6o/4

6o/5

Grundbuchbezeichnung Band Blatt

55 2278

55 2278

Gemäß § 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.

II. BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke;

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er­werb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks be­schränkt;

4. die Stadtgemeinde Montabaur.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit­punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeit­punkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma­chung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsaus­schuß -(Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungs­ausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berech­tigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersicht­lich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist­ablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsak­tes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. (§ 48 Abs. 3 lautet: Beste­hen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umle­gungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.)

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer­den, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Be­bauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorge-