Montabaur - 18
ELBERTGEMEINDEN
NIEDERELBERT
Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürgerl
Wer sich in diesen vorweihnachtlichen Tagen fragt, wie er noch Mensch unter Menschen sein und Friede und Freude verbreiten kann, wird erkennen, daß er viele auf der Schattenseite des Lebensglücks stehende, alte, kranke und verlassene Brüder und Schwestern hat, denen er so leicht eine Weihnachtsfreude bereiten kann.
Wenn wir alle diese Überlegungen anstellen, wird kein Mitmensch von der Liebe dieses Festes ausgeschlossen sein.
Zum Jahreswechsel
möchte ich mich bei allen Mitbürgern, insbesondere bei den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeindeausschüsse, die sich zum Wohl unserer Gemeinde eingesetzt haben, bedanken.
Manches im Anfang des Jahres noch in Planung befindliche Projekt konnte durch Ihre Mitverantwortung verwirklicht werden. Auch den Ortsvereinen, die sich im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgaben in den Dienst der Gemeinschaft gestellt haben, gilt mein Dank.
In der Hoffnung, daß im neuen Jahr der bisherige Bürgersinn in unserer Gemeinde erhalten bleibt, wünsche ich allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Gesundheit und persönliches Glück im kommenden Jahr.
Ihr Ewald Hübinger, Bürgermeister
Amtl. Bekanntmachung
Satzung vom 12. Dezember 1973 der Gemeinde Niederelbert zur Änderung der Satzung vom 14.8.1967 über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser. (1. Änderung)
Aufgrund der §§24 und 21 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 12.11.1964 (GVB1. S. 227) in der zur Zeit gültigen Fassung wird auf Beschluß der Gemeindevertretung vom 18.10.1973 folgende Satzung erlassen :
§ 1
Der § 16 Abs. 1 der Satzung vom 14.8.1967 über den Anschluß' an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser wird durch folgenden Wortlaut ersetzt und der Abs. Io neu hinzugefügt.
§ 16
(1) Für die Benutzung der Wasserleitung wird eine Gebühr erhoben. Sie ist das Entgelt für die Bereithaltung des Anschlusses und die verbrauchte Wassermenge. Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Wassermessung durch Hauswasserzähler. Die Gebühr beträgt für jeden cbm Wasser l,oo DM. Außerdem wird eine Zählermiete in Höhe von o,5o DM mtl. erhoben.
(Io) Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen wird ein einmaliger Anschlußbeitrag nach einer besonderen Beitragssatzung erhoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1.1.1974 in Kraft.
Niederelbert, den 12. Dezember 1973
Gemeindeverwaltung Niederelbert LS. gez. Hübinger, Bürgermeister
Keine Bedenken!
Montabaur, den 7.12.1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises
Abt. la Az.: o29-o2o
(Niederelbert)
Im Aufträge:
LS. gez. Wilhelmi 543 Montabaur, 17. Dezember 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Gemeinde Niederelbert Im Aufträge: gez. Piwowarsky
Amtl. Bekanntmachung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten der Gemeinde-Bullenhaltung für die Gemeinde Niederelbert: vom lo. November 1973
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) sowie der §§1-4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. 1954 S. 139) in der jetzt gültigen Fassung wird von der Gemeindevertretung durch Beschluß vom 18.lo.l973 für die Gemeinde folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die durch die Gemeinde-Bullenhaltung entstehenden Kosten werden durch Gebühren (Deckgelder) aufgebracht. Die Gemeinden Holler und Niederelbert sind durch öffentlich rechtliche Vereinbarung vom 6.1ö.l97o zu einer gemeinsamen Bullenhaltung zusammengeschlossen. Nach § 8 dieser Vereinbarung ist für die Abwicklung der Geschäfte der gemeinsamen Bullenhaltung die Gemeinde Holler zuständig.
§ 2
Für jedes dem Bullen zugeführte deckfähige Muttertier hat der Besitzer eine Gebühr (Deckgeld) von 2o,oo DM an die Verbandsgemeindekasse Montabaur zu Gunsten der Gemeinde Holler zu zahlen.
§ 3
Für den ersten Nachsprung wird eine Gebühr nicht erhoben. Für jeden weiteren Nachsprung wird die in § 2 der Satzung festgesetzte Gebühr abermals erhoben.
§ 4
Die Gebühren (Deckgelder) sind spätestens 14 Tage nach Zahlungsaufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu Gunsten der Gemeinde Holler zu zahlen.
§ 5
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 6
Die Rechtsmittel gegen die Anordnung und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.196o (BGBl. S. 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7. 196o (BGBl. S. 145).
§ 7
Die Satzung tritt am 1.1.1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3.5.1965 außer Kraft.
Niederelbert, den lo. November 1973
Gemeindeverwaltung Niederelbert LS. gez. Hübinger, Bürgermeister

