Montabaur - 16
Bericht
aus der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Görges- hausen am 13.12.1973
Der Gemeinderat hat dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1973 in der vorgelegten Form zugestimmt.
Dem Satzungsentwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) wurde zugestimmt. Die Satzung wurde insofern geändert, daß Ausbaubeiträge bei denen Verrentung bewilligt wurde, der jeweilige Restbetrag mit 2 v.H. (alte Satzung 4 v.H.) über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen.
Der Errichtung einer 2. Trafostation wurde zugestimmt. Als einmaliger Entschädigungsbetrag ist von der KEVAG ein Betrag von 800,00 DM zu zahlen. Alle entstehenden Kosten übernimmt die KEVAG.
GROSSHOLBACH Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Großholbach Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund des § lol Abs. 1 in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 16.11.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird
im ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 49.ooo,oo DM
Mehreinnahmen (bisher 241.ooo,oo DM)
in den Ausgaben auf 49.ooo,oo DM
Mehrausgaben (bisher 241.ooo,oo DM)
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 1 8 . 000,00 DM
Mehreinnahmen (bisher 99.ooo,oo DM)
in den Ausgaben auf 1 8 . 000,00 DM
Mehrausgaben (bisher 99.ooo,oo DM)
festgesetzt.
§ 2
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§ 4
Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird nicht geändert.
II.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 22.12.1973 bis 25.12.1973 montags bis freitags von 18 bis 21 Uhr im *■ Dienstzimmer des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Großholbach, den 17.12.1973
Gemeinde Großholbach gez. Metternich, Bürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Gesehen! (Keine Bedenken) Im Aufträge:
LS. gez. Wilhelmi
HEILBERSCHEID Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heilberscheid Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund des § lol Abs. 1 in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9. 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 11.12.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 11. 000,00 DM
Mehreinnahmen (bisher 189.329 ,00 DM)
in den Ausgaben auf 11. 000,00 DM
Mehrausgaben (bisher 189.329 ,00 DM)
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 51.oöo,ooDM
Mehreinnahmen (bisher 1 6 . 000,00 DM)
in den Ausgaben auf 51. 000,00 DM
Mehrausgaben (bisher 1 6 . 000,00 DM)
festgesetzt.
§ 2
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.
§ 4 1 -
Der Darlehensbetrag der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird nicht geändert.
II.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 22. 12.1973 bis 29.12.1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Heilberscheid, den 17.1211973
Gemeinde Heilberscheid gez. Bendel, Bürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Gesehen! (Keine Bedenken) Im Aufträge:
LS. gez. Wilhelmi
NENTERSHAUSEN Amtl. Bekanntmachung
der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nentershausen Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973
I.
Aufgrund der §§ 96 ff der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S; 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 7.12.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen.

