Ausgabe 
21.12.1973
Seite
2847
 
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Montabaur - 15

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom lo. 12.1973 für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird im ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf 128.ooo,oo DM Mehreinnahmen (bisher 43o.oöo,oo DM) in den Ausgaben auf 128.oöo,oo DM Mehrausgaben (bisher 43o.ooo,oo DM) außerordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf -,-

Mehreinnahmen /Wenigereinnahmen (bisher -,- DM) in den Ausgaben auf -,-

Mehrausgaben /Wenigerausgaben (bisher DM) festgesetzt.

§ 2

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

§ 3i

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht ge­ändert.

§ 4

Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird nicht geändert.

n.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 22.12.1973 bis 29.12. 1973 montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Girod, den 17.12.1973 Gemeinde Girod gez. Leber, Bürgermeister

III.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Gesehen! (Keine Bedenken) Im Aufträge:

LS. gez. Wilhelmi

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!

Herrn Albert Hannappel geb. am 23.12.19o2 wohnhaft im Ortsteil Kleinh.

FrauKath. Heibel, geb. am 28.12.1893, wohnhaft im Orts­teil Kleinh.

Herrn Hans Mayr, geb. am 28.12.1897, wohnhaft im Orts­teil Kleinh.

Die Gemeindeverwaltung wünscht weiterhin alles Gute vor al­lem aber Gesundheit.

Altentag

Am Sonntag, dem 6. Januar 1974 - Dreikönigstag - nachmittags um 15 Uhr, findet in der Gastwirtschaft Höhn, Girod, der diesjährige Altentag statt.

Herzlich eingeladen sind alle Geburtsjahrgänge bis 19o4 mit ihren Ehegatten bzw. Gattinnen.

Schluckimpfung

Am Donnerstag, dem lo. Januar 1974 - vormittags lo.45 Uhr - findet der 2. Impfdurchgang der Schluckimpfung in der neuen Schule statt.

Auch dieses Mal sind die schriftlichen Einverständniserklärun­gen für die Mindeijährigen mitzubringen. Ebenfalls vorhandene

Impfbücher. Leber, Bürgermeister

GORGESHAUSEN

Im Namen des Gemeinderates und der Verwaltung wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und viel Glück im Neuen Jahr 1974.

Dieter Herz, Bürgermeister

Amtl. Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Görgeshausen Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973

I.

Aufgrund des § lol Abs. l in Verbindung mit § 24 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9. 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß der Gemeinde­vertretung vom 13.12.1973 für das Rechnungsjahr 1973 fol­gende Nachtrags-Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird

im ordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 44.ooo,oo DM

Mehreinnahmen (bisher 224.ooo,oo DM)

in den Ausgaben auf 44.oo : o,oo DM

Mehrausgaben (bisher 224.oöo,oo DM)

außerordentlichen Haushaltsplan

in den Einnahmen auf 6.000,00 DM

Mehreinnahmen (bisher 71.ooo,oo DM)

in den Ausgaben auf 6.oob,oo DM

Mehrausgaben (bisher 71.ooo,oo DM)

festgesetzt.

§ 2

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geän­dert.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht ge­ändert.

§ 4

Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes dienen soll, wird von bisher -,- DM auf nunmehr 5o.ooo,oo DM festgesetzt.

Der Mehrbetrag soll für folgende Zwecke verwendet werden: Straßenbaumaßnahmen 14.ooo,oo DM

Kanalbaumaßnahmen 36.odo,oo DM

II.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar in der Zeit vom 22.12.1973 bis 29.12. 1973 montags bis freitags von 17 bis 2o Uhr in der Wohnung des Bürgermeisters, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Görgeshausen, den 17.12.1973

Gemeinde Görgeshausen gez. Herz, Bürgermeister

III.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 99 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) erforderliche Ge­nehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1973 wird hiermit erteilt:

Für den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, in Höhe vori5o.oob,oo DM.

Im Aufträge:

LS. gez. Wilhelmi