Ausgabe 
14.12.1973
Seite
2815
 
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Montabaur - 3

§2

GEBÜHRENPFLICHTIGE LEISTUNGEN Gebührenpflichtige Leistungen im Sinne dieser Satzung sind:

1. Planung, Bauleitung und Abrechnung von Hochbauten;

2. Planung, Bauleitung und Abrechnung von Tiefbauten;

3. Ausarbeitung von Bauleitplänen;

4. Erstattung technischer Gutachten;

5. Sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

§3

GEBÜHRENSCHULDNER Gebührenschuldner ist der Auftraggeber.

§ 4

ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD

Die Gebührenschuld entsteht, sobald die gewünschte Leistung

ganz oder teilweise erbracht ist.

§ 5

HÖHE DER GEBÜHREN FÜR HOCHBAU-LEISTUNGEN Für Leistungen nach § 2 Ziffer 1 - Planung, Bauleitung und Abrechnung von Hochbauten - betragen die Gebühren 66 2/3% der Gebühren nach der Gebührenordnung für Archi­tekten (GOA) in der jeweils durch Verordnung des Bundesmi­nisters für Wirtschaft anerkannten Fassung.

§6

HÖHE DER GEBÜHREN FÜR TIEFBAU-LEISTUNGEN

(1) Für Leistungen nach § 2 Ziffer 2 - Planung, Bauleitung und Abrechnung von Tiefbauten - richtet sich die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Bauklasse bei Planungs­aufträgen nach der Kostenanschlagssumme, im übrigen nach den Herstellungskosten. Den Kostenanschlagssummen und Her­stellungskosten sind nicht zuzurechnen die Kosten für Grund­erwerb, Finanzierung, Prüfungs- und Genehmigungsgebühren, Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen einschl. Nebenkosten.

(2) Für die Berechnung der Gebühren werden folgende Bau­klassen gebildet:

Bauklasse I:

Einfache Bauwerke wie Wirtschaftswege, Drainagen, Einfrie­digungen, Baracken.

Bauklasse II:

Bauwerke mittlerer Schwierigkeit wie Hauptwirtschaftswege, Gemeindestraßen, Wasser- und Abwasseranlagen, Brücken, Sportstätten, Friedhöfe, Denkmäler.

Bauklasse III:

Schwierige Bauwerke wie vor, die konstruktiv an Planung und

Ausführung besondere Anforderungen stellen.

(3) Die Gebühren betragen, soweit Bauklassen zu berücksichti­gen sind:

bei Herstellungskosten in Bauklasse

bis / DM

I/%

II/%

III / %

lo. 000,00

5,3

8,0

lo,7

2 o. 000,00

4,8

7,o

9,3

3o.ooo,oo

4,5

6,5

8,5

4o.ooo,oo

4,3

6,1

8,0

5o. 000,00

4,1

5,9

7,7

60 . 000,00

3,9

5,7

7,4

7o.ooo,oo

3,8

5,5

7,2

80 . 000,00

3,7

5,3

7,o

9o.ooo,oo

3,6

5,2

6,9

loo.ooo,oo

3,5

5,1

6,7

15o.ooo,oo

3,2

4,6

6,1

2 oo.ooo ,00

3,o

4,3

5,6

3oo.ooo,oo

2,7

3,9

5,o

4oo.ooo,oo

2,5

3,5

4,6

5oo.ooo ,00

2,5

3,4

4,3

600 . 000,00

2,5

3,3

4,2

7oo.ooo,oo

2,4

3,2

4,1

800 . 000,00

2,4

3,2

4,o

9oo.ooo ,00

2,3

3,1

3,9

1 . 000 . 000,00

2,3

3,1

3,9

1.5oo.ooo ,00

2,3

3,o

3,7

2 . 000 . 000,00

2,3

2,9

3,5

3 . 000 . 000,00

2,2

2,7

3,1

4 . 000 . 000,00

2,1

2,5

2,9

5 . 000 . 000,00

2,1

2,5

2,7

7.5oo.ooo,oo

1,9

2,3

2,5

10 . 000 . 000,00

1,8

2 ,o

2,2

2 o.ooo.ooo,oo

1,5

1,7

1,9

3o.ooo.ooo,oo

1,4

1,6

1,8

4o.ooo.ooo,oo

1,3

1,5

1,7

und mehr

der Kostenanschlagssumme bzw. Herstellungskosten.

(4) Teilleistungen werden mit Teilleistungssätzen mit Hunderts­

tel des Gebührentarifs bewertet. Dabei werden erhoben für:

a) Vorentwurf mit Kostenschätzung 15%

b) Entwurf 3o%

c) Massenberechnung lo%

d) Leistungsverzeichnis 5%

e) Kostenanschlag 5%

f) Nachprüfung von Ausführungszeich­nungen 5%

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Die 1. Ausgabe zur gewohnten

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Die Weihnachtsfeiertage und der Jahresbeginn liegen mitten in den Wochen 52/73 u. 1/74.

Deshalb kann in diesen Wochen kein Mitteilungsblatt herausgegeben werden.

1974 erscheint in der Woche vom 7. -12.1.1974 Zeit mit den bisher üblichen Einsendeterminen.

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