Montabaur - 2
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Rechnungsjahr 1973 zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Verbandsgemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, bleibt gegenüber der bisherigen Festsetzung von 492.ooo,oo DM unverändert.
Stellenplan
Der dem Haushaltsplan beigefügte Nachtrag zum Stellenplan 1973 wurde von der Verbandsgemeindevertretung am 22.11. 1973 beschlossen.
II.
Der Nachtragsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 15. Dezember 1973 bis 22. Dezember 1973 während der Dienststunden mohtags bis donnerstags täglich von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16.3o Uhr und freitags von 8 bis 13.3o Uhr im Hauptgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung (Rathaus), Zimmer 21, öffentlich aus.
543 Montabaur, den 11. Dezember 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 15 der Verbandsgemeindeordnung vom 16. Juli 1968 (GVB1. S. 132) erforderliche Genehmigung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage von den verbandsangehörigen Gemeinden für das Rechnungsjahr 1973 im Betrag von 1.56o.676,oo DM (bisher 1.459.526,oo DM) und zwar
a) 26,o278 v.H. der Steuerkraftzahl der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer
b) 26,o278 v.H. der um ein Viertel gekürzten Schlüsselzuweisungen für das Rechnungsjahr 1972
wird hiermit erteilt.
543 Montabaur, 6. Dezember 1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge: gez. Wilhelmi
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt . Montabaur, Kreis Unterwesterwald, für das Rechnungsjahr 1973 vom 11. Dezember 1973
I.
Aufgrund der §§ 24 und 96 ff des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A der Gemeindeordnung (GO) - in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 29. November 1973 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises vom 6. Dezember 1973, Az.: o29-9oo (47) - für das Rechnungsjahr 1973 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge
erhöht um vermindert gegenüber auf nun- DM um/DM bisher/DM mehr fest
gesetzt
_DM__
A) im ordentlichen Haushalt
die Einnahmen 126.95o,oo o,oo 8.695.o71,-8.822.o21,- <
die Ausgaben 126.95o,oo o,oo 8.695.o71,-8.822.o21,-
B) im außerordentlichen Haushalt
die Einnahmen -,- lo3.ooo,- 4.444.7oo,- 4.341.7oo,
die Ausgaben -,- lo3.ooo,-4.444.7oo,-4.341.7oo,- i
§ 2
Die Steuersätze (Hebesätze) für das Rechnungsjahr 1973 werden nicht geändert.
§ 3 j
Der Höchstbetrag der Kassenkredite die im Rechnungsjahr 1973 -i zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haus-i haltsplanes in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 1.45o.ooo,oo DM nicht j geändert.
§4 ■
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben im außerordentlichen Haushaltsplan bestimmt sind, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von 2.28o.668,- DM|j um lo3.ooo,-- DM vermindert und damit auf 2.177.688,- DST festgesetzt. f
II.
Der Nachtragsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang I und zwar vom 15. Dezember 1973 bis 22. Dezember 1973 wäh-i rend der Dienststunden montags bis donnerstags täglich von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16.3o Uhr und freitags von 8 bis 13.3o Uhr im Hauptgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung (Rathaus), Zimmer 21, öffentlich aus.
543 Montabaur, den 11, Dezember 1973 Stadt Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister
III.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 89 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz, in der Fassung vom 25.9.1964 (GVBL S. 145) erforderliche Genehmigung zu der in § 4 der Nachtragshaushaltssatzung vorgenommenen Verminderung des Gesamtbetrages der zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushalts bestimmten Darlehen von bisher 2.28o.668,oo DM um lo3.ooo,oo DM auf nunmehr 2.177.668,00 DM wird erteilt. 543 Montabaur, den 6. Dezember 1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Im Aufträge: gez. Wilhelmi
Satzung vom 7. Dezember 1973
l
über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Ver- S bandsgemeindeverwaltung Montabaur in Angelegenheiten des j Hoch- und Tiefbaues. I
Aufgrund des § 17 der Verbandsgemeindeordnung in Verbin- j düng mit § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz | für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964 - GVBL S. 145) und der §§ 1 bis 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes ( für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVBl. S. 149) in der jetzt gültigen Fassung wird auf Beschluß der Verbandsgemeindevertretung vom 15.2.1973 folgende Satzung erlassen:
§ 1
GRUNDSATZ
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Verbands- gemeindeverwaltung in Angelegenheiten des Hoch- und Tiefbaues werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
Amtlich« Bekanntmadiungen von d«n Kommunalv«rwaltung«n. Varantwort lieh für d«n Inhaiti Robert Deg«n.
Herausgeber. Druck und Verlag: Verlag + Drude Linus Wlttid», Weltersburg. POSTANSCHRIFT. 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02522) 4055/55.

