Ausgabe 
14.12.1973
Seite
2816
 
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Montabaur - 4

g) Oberleitung der Bauausführung 3o%

(5) Als Gebühr für die örtliche Bauleitung werden 3o% des Ge­bührensatzes erhoben, jedoch nicht weniger als 1,33% der Bau­summe.

(6) Sollten Leistungen erforderlich werden, welche nicht in vor­stehender Aufstellung erfaßt sind, wird für die Gebührenermitt­lung die LHO (Leistungs-Honorarordnung der Ingenieure) vom 1.6.1969 zugrunde gelegt. Die hiernach ermittelten Gebühren werden zu 66 2/3% in Rechnung gestellt.

§7

HÖHE DER GEBÜHREN FÜR BAULEITPLÄNE

(1) Für Leistungen nach § 2 Ziff. 3 - Ausarbeitung von Bau­leitplänen - sind die Gebühren abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Fläche.

(2) Die Gebühren für die Ausarbeitung von:

Bebauungsplänen betragen DM loo,oojeha

mindestens aber DM 5oo,oo

§8

GEBÜHREN IN SONDERFÄLLEN

Werden für dasselbe Werk auf Veranlassung des Auftraggebers oder mit dessen Einverständnis mehrere Vorentwürfe oder Ent­würfe nach verschiedenen Anforderungen gefertigt, so wird für den umfassendsten Vorentwurf oder Entwurf die volle Gebühr , außerdem für jeden anderen Vorentwurf oder Ent­wurf die Hälfte der Gebühren berechnet. Umfaßt ein Auftrag mehrere wesentlich verschiedenartige Bauwerke, so ist die volle Gebühr für jedes Bauwerk getrennt zu berechnen.

§9

HÖHE DER GEBÜHREN FÜR GUTACHTEN UND SONSTI­GE LEISTUNGEN

(1) Für Leistungen nach § 2 Ziff. 4 - Erstattung technischer Gutachten - und Ziff. 5 - sonstige Leistungen, die nicht Amts­handlungen sind - wird eine Zeitgebühr erhoben.

(2) Die Gebühren nach dem Zeitaufwand betragen für Be­dienstete des

je Tag je Stunde mind.

gehobenen Dienstes 8o,-DM lo,-DM 2o,-DM

mittleren und einfachen

Dienstes 64,-DM 8,-DM 16,-DM

Für Dienstleistungen im Außendienst erhöhen sich die Sätze um 5o v.H.

Ist der Einsatz technischer Hilfsmittel (Nivelliergeräte u. dergl.) erforderlich, so wird für die Dauer des Einsatzes ein Zuschlag von 5,oo DM je Stunde erhoben.

§ lo

AUSLAGENERSTATTUNG

(1) Mit der Gebühr sind die allgemeinen Bürokosten und die Reisekosten abgegolten

(2) Besonders als Auslagen zu vergüten sind:

a) die Kosten für Vorarbeiten, wie Gebäude- und Geländeauf­nahmen;

b) die Kosten der notwendigen Unterlagen, wie Meßtisch­blätter, Kataster-, Lage- und Höhenpläne, Grundbuchaus­züge, Boden- und Wasseruntersuchungen;

c) die Kosten für Mappen, Vergrößerungen und Vervielfälti­gungen, Modelle, Fotos, Inserate und dergleichen;

d) die Kosten für Fachgutachten (z.B. für Statik, Heizung, Lüftung u.ä.)

§ 11

FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR

Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach ihrer schriftlichen Anforderung an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.

Die Anforderung von Teilbeträgen nach dem jeweiligen Stand

der Leistung ist zulässig. Nach Fertigstellung des Werkes ist über die Gesamtgebühr abzurcchnen.

§ 12

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Montabaur, den 7.12.1973 gez. Mangels

(Siegel) Verbandsbürgermeister

Keine Bedenken!

Montabaur, den 27. November 1973

Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt. la Az.: o29-o2o (VG Montabaur)

(Siegel) Im Aufträge: gez. Wilhelmi

543 Montabaur, den lo.12.1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Aufträge: gez. Piwowarsky

Rattenbekämpfung

In der Zeit vom 18.12.1973 bis zum 19.12.1973 wird von der Stadt Montabaur einschl. der Stadtteile eine Rattenbekämpfungs­aktion durchgeführt. Das Gift wird auf allen Stadtgrundstücken, an Kanälen und Bachläufen ausgelegt.

Wir bitten alle Haus- und Grundstücksbesitzer, die ebenfalls Ratten auf ihren Grundstücken festgestellt haben, die Verbands­gemeindeverwaltung davon in Kenntnis zu setzen und sich dieser Bekämpfungsaktion anzuschließen.

Besitzer von Hunden und Katzen werden aufgefordert, in dem vorgenannten Zeitpunkt ihre Tiere nicht frei herumlaufen zu lassen, da die ausgelegten Giftköder für Haustiere schädlich sind. Montabaur, den lo.12.1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

als Ortspolizeibehörde

gez. Mangels, Verbandsbürgermeister

Prämienregelung für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung

Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umwelt­schutz hat mit Erlaß vom 12.11.1973 die Richtlinien der Prämienregelung für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung bekanntgegeben. Die Förde­rung richtet sich nach den Verordnungen der EG Nr. 1353/73 vom 15.5.1973, Nr. 1821/73 vom 5.7.1973 und Nr. 2522/73 vom 17.9.1973.

Nach diesen Richtlinien wird die Prämie auf Antrag landwirt­schaftlichen Erzeugern gewährt, die ihren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz haben. Anträge können beim Landratsamt, Abt. Landwirtschaft gestellt werden. j

Der Antragsteller muß am Bezugstag dem 1. Januar 1973 min­destens 5 Milchkühe gehalten haben. Dieser Nachweis kann durch das Ergebnis der Viehzählung vom 4.12.1972 geprüft werden. Der Betriebsinhaber muß sich verpflichten, für die Dauer von 4 Jahren keinerlei Milch oder Milcherzeugnisse aus diesem Betrieb abzugeben und er muß während dieser Zeit mindestens die glei­che Anzahl Großvieheinheiten, die einer Fleischrasse angehören müssen, wie zum Bezugszeitpunkt halten. Als Fleischrasse werdeij bezeichnet Aberdeen Angus, Deutsch Angus, Charolais, Deut­sches Fleckvieh, Deutsches Gelbvieh und Deutsche Rotbunte. Die Prämie wird gewährt auf die im Zeitraum von 1.1.1972 bis 31.12.1972 abgegebene Milch bzw. Milcherzeugnisse. Hierüber ist ein Nachweis in Form von Molkereiabrechnungen, Verkaufs­und Buchführungsunterlagen zu erbringen. I

Nähere Einzelheiten sind beim Landratsamt zu erfragen. I