Ausgabe 
16.11.1973
Seite
2732
 
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Satzung - Seite 2

3. Berührt das Eckgrundstück die Ortsdurchfahrt einer Bundes­straße, einer Landstraße I. Ordnung oder einer Landstraße

II. Ordnung, so ist Nr. 1 nicht anwendbar. Für Teile der Er­schließungsanlagen, die an beiden Grundstücksseiten liegen und in der Baulast der Gemeinde stehen (z.B. Bürgersteige, Park­flächen), gilt Nr. 1 entsprechend.

4. Bei Eckabschrägungen und Eckabrundungen ist der Schnitt­punkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßge­bend.

(3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Absatz 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur für Grundstücke, die aus­schließlich Wohnzwecken dienen.

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht, Kostenspaltung, Vorausleistungen

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung des Ausbaues der Erschließungsanlage.

(2) Der Ausbaubeitrag kann für den Grunderwerb und, soweit es sich um eine einheitliche Ausbaumaßnahme handelt, für

1. die Fahrbahn,

2. die Radfahrwege,

3. die Bürgersteige,

.4. die Parkflächen,

5. die Grünanlagen,

6. die Beleuchtungsanlagen,

7. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahmen, deren Auf­wand durch Teilbeträge abgedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeindeverwaltung fest.

(3) Vom Beginn einer Baumaßnahme ab können für Grundstücke auf die die Voraussetzungen des § 3 zutreffen, Vorausleistungen bis zu 8o v.H. des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Entsprechendes gilt für Grundstücke, bei denen die Vorausset­zungen des § 3 erst nach Beginn der Baumaßnahmen eintreten, und zwar von dem Zeitpunkt ab, in dem sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Vorausleistungen können auch

für die in Absatz 2 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt wer­den.

§8

Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, setzt die Gemein­deverwaltung die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragspflichtigen,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. die Höhe des Ausbaubeitrages,

4. die Berechnung des Ausbaubeitrages,

5. die Festsetzung des Zahlungstermins,

6. die Eröffnung, daß der Ausbaubeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht,

7. eine Rechtsmittelbelehrung.

(3) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grund­flächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Er­weiterung der Straße an die Gemeinde abgetreten und sind solche Abtretungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbei­trag als Vorleistung auf den Ausbaubeitrag angerechnet. Maß­gebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung.

§9

Fälligkeit

(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des

Beitragsbescheides fällig. Die Gemeindeverwaltung - kann I Ratenzahlungen oder Verrentung bewilligen. I

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaübeitrag du* schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahre leistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 v.H. über den Diskontsatz der Deutschen Bum bank hinaus jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stel wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § lo Abs. 1 Nr. des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

§ lo

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Für die Erhebung der Ausbaubeiträge gelten im übrigen di( in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorsc ten der Reichsabgabeordnung, des Steueranpassungsgesetzf und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Komm nalabgabegesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zust lung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.

§ 11

Inkrafttreten und Übergangsvorschrift Diese Satzung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Boden, den 9.11.1973

Gemeindeverwaltung (L.S.) gez. Eulberg, Bürgermeister

Genehmigt! I

Montabaur, den 31. lo.l973

Landratsamt des Unterwesterwaldkreisei Abt. 1 a Az.: o29-o2o (4)

Im Aufträge: gez. Wilhelmi

Montabaur, 13.11.1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabau Im Aufträge: gez. Piwowarsky