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Amtl. Bekanntmachung
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschlie- bungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Gemeinde Boden vom 9.11.1973.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A) in der Fassung vom 25.9. 1964 (GVB1. S. 145) sowie der §§1-4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1.
S. 139) in der jetzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1973 folgende Satzung beschlossen, welche nach staatsaufsichtlicher Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur vom - hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung (Ausbau) von bestehenden Erschließungsanlagen oder von Teilen solcher Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtung besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge.
(2) Ein Ausbaubeitrag nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ausschließlich dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis (z.B. Durchgangsverkehr) dient.
§2
^Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der Aufwand
■ 1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und jwege
53 ) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
£jb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite, ilicher ^ fQj- die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu m Breite,
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs, 2 Nr. 2 Bundesbaugesetz) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nm. 1 und 2 sind, bis zu^einer
J weiteren Breite von je 4 m.
(2) Zu dem Aufwand gehören insbesondere die Kosten für
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, den Erwerb der zur Erweiterung der Erschließungsanlagen «nötigten Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und der Wert der unentgeltlich erworbenen Grundstücke, soweit dieser nach § 8 Abs. 3 uf den Ausbaubeitrag angerechnet wird,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Erweiterung oder Erneuerung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche
Ü »wie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
• die Herstellung oder Erneuerung von Rinnen und Randsteinen,
5. die Herstellung oder Erneuerung von Radfahrwegen,
'• die Herstellung oder Erneuerung von Bürgersteigen,
7. die Herstellung oder Erneuerung von Beleuchtungseinrich- ungen,
(Obere| 1- die Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen einzulc' kr Straßenoberfläche,
*• die Herstellung oder Erneuerung von Böschungen, Schutz- nd Stützmauern,
°* den Anschluß an andere Erschließungsanlagen.
3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten fr die Unterhaltung der Erschließungsanlagen.
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§ 3
Beitragsgegenstand
Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§4
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§ 8 ) Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 5
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt 3o v.H. des beitragsfähigen Aufwandes.
(2) Dient der Ausbau über das der Regelung des Absatzes 1 zugrundeliegende Maß hinaus einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, so setzt die Gemeindevertretung abweichend von Absatz
1 den von der Gemeinde zu tragenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch Beschluß entsprechend fest.
§6
Beitragsmaßstab
(1) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlange) und nach der Grundstücksfläche verteilt.
(2) Für Eckgrundstücke (Grundstücke mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad, die an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen liegen) gilt nachstehende Regelung, wenn
a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder
b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann:
1. Werden beide aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen gleichzeitig ausgebaut, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (1) für jede Erschließungsanlage entfallende Ausbaubeitrag zusammengerechnet. Der sich ergebende Gesamtausbaubeitrag wird
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ermäßigt. Als Mindestausbaubeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs. 1 für das Eckgrundstück ermittelte Ausbaubeitrag tu zahlen.
2. Werden beide aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nicht gleichzeitig ausgebaut, so ist zunächst für die zuerst ausgebaute Erschließungsanlage der auf das Eckgrundstück entfallende Ausbaubeitrag nach Abs. (1) zu ermitteln und als vorläufiger Ausbaubeitrag festzusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs. 1 entfallenden Ausbaubeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt entfallenden Ausbaubeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamtausbaubeitrages zugrundezulegen.

