Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2631
 
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Gebühren - und Beitragssatzung

vom 19. Sept. 1973 zur Satzung der Gemeinde NOMBORN vom 19. Sept. 1973 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2 , 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139), in der jetzt gültigen Fassung, wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 12. 7.1973 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der öffentl. Entwässerungsanlage erhebt die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Beiträge.

(2) Die Gebühren werden in Form einer laufenden Benutzungsgebühr erhoben, die Beiträge in Form eines einmaligen An­schlußbeitrages.

(3) Der einmalige Anschlußbeitrag ist für das Nehmen eines neuen Anschlusses nach dem Inkrafttreten dieser Satzung oder für das Behalten eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhandenen Anschlusses zu zahlen, während

die Zahlung der laufenden Benutzungsgebühr für die Uber das Nehmen oder Behalten des Anschlusses hinausgehende Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage erfolgt.

(4) Die Gebühren und Beiträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Entwässerungsanlage |;

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§ 2

Gebühren- und Beitrags gegenständ

Der Gebühren- und Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage dirch eine betriebsfertige Leitung angeschlossen sind.

§ 3

Einmaliger Anschlußbeitrag

(1) Für den Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage ist ein einmaliger Anschlußbeitrag zu entrichten. Seine Höhe errechnet sich wie folgt:

a) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an d. bestehende Jeilkanalisation angeschlossen

sind

Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrag DM 3oo,--

für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück = Zuschlag DM 15o, --

Befinden sich auf dem angeschlossenen Grundstück sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude oder Räume, so sind mind. 5o °]o des Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind DM 45o, --

b) Für Grundstücke , die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung an die bestehende Teilkanalisation angeschlossen werden: Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrag DM 3oo,

für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück = Zuschlag DM 15o, --

Befinden sich auf dem angeschlossenen Grundstück sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude oder Räume, so sind mind. 5o °]o des Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen,das sind DM 45o, --

(2) D. Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem Tag der Fertigstellung des Anschlusses, für Grundstücke nach Abs. 1 Buchst, a) mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung.

(3) Der Beitrag nach Ate. 1 Buchst, a) und b) wird nach Umstellung der bestehenden Teilkanalisation auf Vollkanalisation neu festgesetzt. Der nach Abs. 1 Buchst, a) und b) gezahlte Betrag wird dann auf den endgültig zu zahlenden Anschlußbeitrag angerechnet.

) § 4

Laufende Benutzungsgebühr

(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden nach dem Verbrauch an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen Wasser­versorgungsanlage errechnet. Sie betragen je cbm Wasser (Berechnungpeinheit) DM o,6o. Außerdem wird für jedes an die Ortskanalisation angeschlossene Grundstück eine Grundgebühr von jährlich DM - - erhoben.

(2) Bei landwirtschaftl. Betrieben mit Großviehhaltung und Anschluß des Stalles an eine Jauche grübe sind von dem nach Abs. 1 festgestellten Wasserverbrauch je Stück Großviehfilber ein Jahre jährl. 6,o cbm abzusetzen. Stichtag für die Ermitt­lung der Viehzahl ist der 1.12. jeden Jahres. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Viehzahl ist für das gesamte laufende Kalenderjahr maßgebend.

(3) Bei unbebauten an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücken wird eine Gebühr nach der entwässerten Grund­stücks fläche berechnet. Sie beträgt DM o,o2 je qm und Jahr.

§ 5

Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden durch die Gemeinde angefordert, sie sind öffentliche Abgaben und an die Gemeindekasse oder

den Beauftragten zu zahlen.

(2) Der einmalige Anschlußbeitrag ist 4 Wochen nach Fertigstellung des Anschlusses, und für bereits bestehende Anschlüsse 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung fällig, soweit sich aus der Zahlungsaufforderung keine längere Frist ergibt.

(3) Die laufenden Gebühren (§ 4 Abs. 1) sind halbjährlich nachträglich an die Gemeindekasse zu zahlen oder werden nach­träglich von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 wird als Jahresgebühr erhoben, und zwar jährl. nachträglich zum 15. Jan. eines jeden Jahres.

(4) Rückständige Abgaben unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Eine Aufrechnung ist unzuläs­sig.

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