Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2630
 
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Auskunftspflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen

(1) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Sat­zung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewäh­ren. Alle Teile der Abwasseranlage, insbes. die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse müssen den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.

(2) Den Anordnungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten anzuordnen. Die Vorschriften des § 11, 2 gelten entsprechend. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(3) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforder­lichen Auskünfte zu erteilen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 bis 13 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehba­re Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 der GO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 48) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rhein­land-Pfalz.

§ 15

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord­nung vom 21.1.196o (BGBl. S. 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145).

§ 16

Verschiedenes

(1) Die in dieser Satzung für die Anschlußberechtigten (Grundeigentümer) gegebenen Rechte und Pflichten gelten entsprechend für die Nießbraucher und für die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonsti­gen Räumlichkeiten.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnungen jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine wirtschaftl. Einheit bildet.

(3) Befind.sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren, so sind für jedes Gebäude die für Grundstücke maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Jeder Eigentumswechsel ist binnen 2 Wochen nach Eintritt der Gemeindeanzuzeigen; unterlassen der bisherige Eigentü­mer und der neue Eigentümer die Anzeige, so haften beide gesamtschuldnersich für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach d, öffentl. Bekanntmachung in Kraft.

Nomborn, den 19. Sept. 1973

S.

Der Bürgermeister gez. Noll

Keine Bedenken !

Montabaur, den 12. Sept. 1973

S. Landratsamt des Unterwesterwaldkreises

- Abt. 1 a Az.: o29-o2o (5o) i. A. gez. Wilhelmi

543 Montabaur, den l.lo. 1973 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

* Im Namen der Gemeinde Nomborn

i. A. gez. Piwowarsky