- 5 -
(8) Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden, es sei denn, daß dazu in besonderen Fällen ausnahmsweise eine vorläufige Erlaubnis erteilt worden ist.
(9) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Jahresfrist, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt wpjden ist. j . „ „ , < , 4 ,
(10) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbes. der Bestimmungen des Wassergesetzes und der baupolizeilichen Vorschriften.
§ lo
Art der Anschlüsse
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Straßenleitung haben.
(2) Die Gemeinde kann, wenn die betreffenden Grundstücke dauernd in einer Hand bleiben, gestatten, daß unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen zwei Grundstücke dirch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Der Prüfschacht muß dann auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegt werden. Bei der Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und
- pflichten schriftlich festgelegt und gpundbuchlich gesichert werden.
(3) jedes Grundstück soll in der Regel
im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluß,
im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluß an die Schmutz- und an die Regenwasserleitung erhalten.
Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
(4) Beantragt ein Anschlußberechtigter einen zweiten Anschluß oder mehrere Anschlüsse, so hat darüber die Gemeinde zu befinden.
§ 11
Ausführung, Kosten und Unterhaltung des Anschlusses
(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Anordnung des Prilfschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlußberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Den Anschluß an die Netzleitung, und zwar vom Prüfschacht bis zur Straßenleitung sowie die Ausbesserung, Reinigung, Erneuerung und sonstige Veränderungen dieser Anschlußleitung - soweit letztere infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Arbeiten des Anschlußberechtigten erforderlich werden - , führt die Gemeinde auf Kosten des Anschlußberechtigten aus oder läßt sie durch einen Unternehmer ausführen. Die Gemeinde ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuß oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangen.
(3) Schäden, die an der Anschlußleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Gemeinde sind.
(4) Die Abwasseranlagen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück dürfen nur durch Bauuntarnehmun- gen und Installateure hergestellt und instandgehalten werden, die von der Gemeinde zugelatsen sind. Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeiten keine Gewähr oder Haftung.
(5) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 (1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußberechtigte oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Bei Abnahme müssen alle abzanehmenden Leitungen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gern di nde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Die Herstellung und Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen muß außerdem den besonderen Erfordernissen der Bauaufsichtsbehörde entsprechen. Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(6) Der Anschlußnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlage seines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Eigentümer (Miteigentümer) und Anschlußnehmer haften als Gesamtschuldner. Die Gemeinde ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der vom Anschlußnehmer zu vertretenden Mängel oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücks- entwässerungsanlage gegen die Gemeinde, insbes. aus § 22 WHG, erhoben werden.
(7) Die Gemeinde kann jederzeit fordern, daß vorhandene Abwasseranlagen in den Zustand gebracht-werden, der den Vorschriften entspricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die öffentl. Sicherheit und Ordnung bestehen.
§ 12
Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentl. Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, welche durch Rückstau infolge Naturereignisse wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlußberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz.

