Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2628
 
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Stimmungen hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.

(7) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen Überlaufes der Gruben in einen Graben oder in eine Entwässerungs-

leitunc ist mit Ausnahme von Abs. 2 d verboten. , . .

(8) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstücks an die Abwasseranlage (§ 5 Abs. 5) hat der Anschlußnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen, nach erfolgtem Anschluß alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwasser­einrichtungen, wie Gruben, Schlammfänge, alte Kanäle, Sickerungen u. dgl., soweit sie nicht Bestandteile der neuen Au- läge geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. mit gesundem Boden ord­nungsgemäß zu verfüllen. Es darf nur frisches Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden.

(9) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist allein der Anschlußberechtigte verantwortlich. Für Betrieb (Entleerung usw.) und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde führt eine planmäßige Überwachung durch und überprüft die Einhal­tung der bei der Genehmigung auferlegten Bedihgungen.

(10) Die Gemeinde behält sich vor, die lfd. Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten werden dann anteilig auf die be­teiligten Anschlußberechtigten umgelegt.

(11) Bel GrundstUckskläranlagen, deren Ablauf in die öffentl. Abwasseranlagen od. Vorfluter geleitet wird, behält sich die Gemeinde (weiterhin vor, vei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage selbst zu übernehmen und für die entstehenden Kosten eine lfd. Zusatzgebühr zu erheben.

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§ 9

Anmeldung und Genehmigung

(1) Die Genehmigung der Gemeinde ist einzuholen bei Neubau u. Veränderung von Anlagen und Einrichtungen zur Ablei­tung und ggf. Abwasserreinigung

a) menschlicher und tierische; Abgänge,

b) aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftl. und gewerblichen Abwässer,

c) des Niederschlags- und Grundwassers.

(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anschlußleitung sowie Erlaubnis zur Einleitung der von p der Gemeinde als außergewöhnlich bezeichneten Abwässer § 4 (7) ist vom Anschlußberechtigten für jedes Grundstück bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen; diese trifft darüber allein de Entscheidung, wo und in welcher Weise das Grund­stück anzuschließen ist.

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(3) Der Antrag muß enthalten:

a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche.

b) einen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maß-rj

stab von wenigstens 1 : 5oo mit Angabe der Straße und Hausnummer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung, der Eigen' tumsgrenzen, der Baufluchtlinie, der Himmelsrichtung, der Straßenleitung, der Schmutz- und Regenwasseranschlußleitungenjt und etwaiger Grundwasserleitungen des Grundstückes; einzuzeichnen sind auch die in der Nähe der Abwasserleitung etwa ]jj vorhandenen Bäume. Die genaue Lage zur Straße und zu den benachbarten Grundstücken muß erkennbar sein; ff;

c) einen Schittplan im Maßstab 1 : loo durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des £

Hauptabflußrohres der Anschlußleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenleitung, der Anschlußleitungen, | der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüftung. jjj

d) Grundriß des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dies zur Klarstellung der Abwasseranlage erforderlich ist, im ijj

Maßstab von 1 : loo. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, Pissoirs usw.) sowie die Abteilung unter Angabe ihrer lichten S] Weite des Herstellungsmaterials erkennen lassen; ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber fi oder Rückstauverschlüsse; jf.j

e) Die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Abwässer in das Abwassernetz eingeleitet werden sollen, nach Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer,

f) die Angabe des Unternehmers, durch den die Anlage innerhalb des Grundstückes ausgeführt werden sollen;

g) die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbes. auch die Wiederherstellungs kosten im öffentl. Verkehrsraum zu übernehmen.

(4) Der Antrag kann durch den Antrag auf Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung des Neubaues oder i

Umbaues ersetzt werden. I

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(5) Die Gemeinde ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie bei bereits vorhandenen 1

Betrieben Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen; sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, j- wenn sie dies für notwendig hält. *1

(6) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzu- jl

weichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen. jj

(7) Für neu herzustellende größere Abwasseranlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß bereits ; | vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht; werden.

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