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§ 6
Benutzungszwang
( 1 ) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer- mit Ausnahnt der in § 4 Abs. 1 erwähnten - durch eine Anschlußleitung in das öffentl. Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten; für die Regenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
( 3 ) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw., nicht mehr angelegt werden; es sei denn, daß Befreiung gern. § 7 erteilt wird.
§ 7
Befreiung von Anschluß - und Benutzungszwang
( 1 ) Der Anschlußberechtigte kann unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich beantragen, vom Anschluß - und Benutzungszwang dauernd oder auf eine bestimmte Zeit befreit zu werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer (z. B. für landwirtschftl. oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Kleinhäuser mit ausreichendem Gelände und für Wohnlauben sowie bei Rückgewinnung und Wiederverwertung von Abfallstoffen) besteht und den Anforderungen der öffentl. Gesundheitspflege anderweitig genügt wird.
Den Antrag auf Befreiung vom Anschlußzwang muß der Anschlußberechtigte schriftlich binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Gemeinde stellen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Abwasser beseitigt werden soll. Der Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang entbindet die Gemeinde nicht von der Verpflichtung für die Beseitigung gesundheitsgefährlicher Mißstände Sorge zu tragen.
(3) Gegen die Ablehnung der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang sind die in der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.196o (GVB1. S. 17) vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(4) Bei Abbruch eines mit einem Anschluß vorgesehenen Gebäudes hat der Anschlußberechtigte dies der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt werden kann.
Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
Unterläßt er die rechtzeitige Mitteilung, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
§ 8
J 4
Grundstücksklareinrichtungen
(1) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind genehmigungspflichtig (§ 9), zusätzlich zu den Bestimmungen des § 9 ist folgendes zu beachten : Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind nicht zu gestatten, wenn eine zur Abführung der Abwässer bestimmte öffentl. Abwasseranlage vorhanden ist. Soll diese erst in absehbarer Zeit hergestellt werden, so kann die Gemeinde eine Grundstückskläreinrichtung gegen jederzeitigen Widerruf als Provisorium zulassen; sie ist wieder zu entfernen, sobald
die Abwasserleitung betriebsfertig verlegt ist.
(2) Grundstückskläreinrichtungen, z. B. Faulgruben oder zweistöckige Absetzanlagen, müssen angelegt werden,
a) wenn eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 7),
b) wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4 Abs. 3),
c) wenn keine öffentl. Abwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird,
d) wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeführt werden dürfen, sondern auf dem Grundstück zurückgehalten werden müssen. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf und ggf. unschädlich gemacht worden ist.
Sobald die Einleitung fester menschlicher Abgänge gestattet wird, ist - wenn der Anschluß beibehalten wird- die Grundstückskläreinrichtung aufzuheben und ein direkter Anschluß herzustellen (s. Abs. 8).
(3) Sickerschächte werden nur genehmigt, wenn durchlässiger Grund vorhanden ist, und wenn benachbarte Wassergewinnungs- anlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sickerschachtes oder der Sickerleitungen) muß mind. einen Meter betragen.
(4) Für Kleinsiedlungen können, falls geeignetes Gelände ausreichend zur Verfügung steht und benachbarte Wasserversorgungsanlagen und die öffentl. Gesundheit nicht gefährdet werden, die anfallenden Abwässer und Fäkalien auf den Kleinsiedlungs- giundstücken gesammelt und verwertet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Geländeoberfläche
muß auch bei oberirdischer Verwendung der ausgefaulten Kotstoffe und der Jauche mind. einen Meter betragen. Die nachträgliche Einleitung der Abwässer in einen Vorfluter ist verboten. Die Änderung einer so betriebenen Abwasserbeseitigung,
Z *B. Einführung von Wasserspülung - ist ohne Änderung der Entwässerungsgenehmigung (§ 9) verboten.
(5) Den Entwurf für die Grundstückskläreinrichtungen, über deren Notwendigkeit in jedem Fall die Gemeinde allein zu befinden hat, hat der Anschlußberechtigte unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen der Gemeinde
zur Genehmigung vorzulegen. Diese allein bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften, bis zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks im Einzelfall zu reinigen sind und welche Bauart für die Reinigungsanlage die geeignetste ist. Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage gehen allein zu Lasten des Anschlußberechtigten.
(6) Die Grundstückskläreinrichtung muß nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Be-
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