Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2626
 
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a) Stoffe, welche die Leitung verstopfen können, z.B Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe,

b) feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe, welche das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (z B. Benzin, Benzol, Karbid u. a. m.),

c) schädliche oder giftige Abwässer, insbes. solche, welche schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können,

d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben,

e) Abwässer , die wärmer als 33° C sind,

f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,

(2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.

(3) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentl. Abwasser­anlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette anfallen, haben nach Anweisung der Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Art und Einbau dieser Vorrich­tung bestimmt die Gemeinde, die auch ihre Entleerung überwacht. Die Entleerung muß in regelmäßigen Zwischenräu­men und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiie r anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.

(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in das Entwässerungsnetz nach § 4, 1 verboten ist, so ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußberechtig­ten vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.

(6) Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

(7) Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder von einer Vorbe­handlung (z. B. bei industriellen Werken, Tb-Heimen usw.) abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.

(8) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des ver­änderten Abwassers (Abs. 6) nicht aus, behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwas­seranlage zu tragen.

§ 5

Anschlußzwang (§ 27 GO)

(1) jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlußrechtes sein Grundstück an die bestehende öffentl. Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Straße (Weg, Platz) grenzt oder durch einen öffentl. oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentl. Abwasseranlage betrie bsfertig hergestellt ist. Die Gemeinde bestimmt und gibt durch öffentl. Bekanntmachung bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlußzwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluß in Frage kommenden Anschlußberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsmäßigen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.

(2) Die Gemeinde kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Grüncfe(z. B. das Auf­treten von Mißständen) dies erfordern,

(3) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Gebrauchsabnahme des Baues ausgeführt sein.

(4) Werden an öffentl. Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Gemeinde es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrich­tungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(5) Wird die Abwasseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes her gestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, daß die Straßen oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet ist.

(6) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung der festen menschlichen Abgänge eingerichtet, so bestimmt die Gemeinde,bis zu welchem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück durchgeführt sein müssen (s. § 8).

(7) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde zur ordnungs­mäßigen Entwässerung des Grurd Stückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe durch den Anschlußberechtigten verlangen.