Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2625
 
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung_____.

vom 19. Sept. 1973 der Gemeinde Nomborn Uber die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§24 und 27 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der (Fassung vom 25.9.1964 - GVBl. S. 145 - Teil A) am 12.7.1973 die folgende Satzung beschlossen:

i\ Allgemeines

(1) Der Gemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz - und Regen- Wässer).

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind (werden) Abwasseranlagen errrichtet, die (ein einheitliches Netz bilden und) von der Gemeinde betrieben und unterhalten werden. Die Gemeinde läßt je nach den örtlichen Verhältnissen Leitungen für Schmutz­wasser und Leitungen für Regenwasser (Trennverfahren) oder nur eine Leitungsart zur Aufnahme beider Abwässer (Mischver­fahren) bauen.

(3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.

(4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch

a) die von der Gemeinde unterhaltenen Gräben, soweit sie zur Ableitung des Schmutzwassers aus den angeschlossenen Grundstücken dienen.

b) Anlagen und Einichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden,

wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung beizrägt. «

§ 2

Anschluß - und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Bezirk der Gemeinde liegenden Grundstücks (Anschlußberechtigter) ist - unter Beachtung der Einschränkung in § 3 - berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte - vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen - das Recht, die in seinem Grundstück anfallenden Abwässer einschl. der Regenwäs­ser in die öffentl. Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

(3) Die von Dritten - Entwässerungsgenossensschaften pp. - ausgeführten und von ihnen zu unterhaltenden Abwasseranlagen, welche der Gemeinde aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitragsleistung oder kraft öffentl. Rechts für die Benutzung zur

Grundstücksentwässerungs zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsichtlich des Anschlußrechts wie auch des Benutzungsrechts den gemeindeeigenen Abwasseranlagen als gleichgestellt.

(4) Für den Anschluß an die öffentl. Abwasseranlagen und deren Benutzung werden Gebühren nach Maßgabe einer besonde­ren Gebührenordnung erhoben.

§ 3

Begrenzung des Anschlußrechts

(1) Das im § 2 (1) gegebene Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grund stücke, die unmittelbar an eine Straße gren­zen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehen­der Netzleitungen kann nicht verlangt werden.

(2) Wenn der Anschluß eines an eine bestehende Abwasseranlage unmittelbar angrenzenden Grundstücks wegen der besonderen Lage oder sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlagen hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach den Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür be­stimmten Leitungen zugeführt werden, ln Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Gemeinde zur besseren Spü­lung der Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung ange­schlossen werden.

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder An­schlußnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine Ersatzan­sprüche an die Gemeinde gegeben.

(5) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als 1 m Uber dem Scheitel der Straßenleitung liegen oder sonstwie durch Rück­stau gefährdet sind, sind durch einen von Hand bedienbaren Absperrschieber gegen Rückstau zu schützen.

§ 4

Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) In das Abwassernetz dürfen nicht eingeleitet werden: