Ausgabe 
11.10.1973
Seite
2632
 
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§ 6

Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Abgaben ist verpflichtet, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist oder ihm gemäß § igj Satzung Uber die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage gleichsteht, mehrere] Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Wechsel des Zahlungspflichtigen

(1) Beim Wechsel des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Nießbrauchers usw. geht die Abgabepflicht auf den neuen Rechts­träger mit dem folgenden Monatsersten über.

(2) Melden der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erlangt die Ge­

meinde auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnersich für die Zahlung der Abgaben für dieZeit von dem Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde von dem Rechstübergang Kenntnis er- F hält. f

§ 8

Vorauszahlung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraus­sichtlich zu entrichtenden Abgaben für einen Erhebung^abschnitt zu verlangen, wenn in seiner Person oder in seinen wirt­schaftlichen Verhältnissen ein Grund dafür gegeben ist. Eine Vorauszahlung kann insbes. verlangt werden, wenn in das be­wegliche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstreckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Ge­meinde in Verzug geraten ist.

(2) In der Regel muß die Benutzungsgebühr in Höhe des für einen Erhebungsabschnitt zu schätzenden Betrages vorausgezahlt werden.

(3) Nach Abmeldung des Anschlusses wird die überschüssige Vorauszahlung zurückerstattet.

§ 9

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.196o (BGBl. I S. 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7, 196o (GVB1. S. 145).

§ io y

Inkrafttreten P

Diese Gebühren- und Beitragssatzung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Bis dahin bestandene andere Abgabenordnungen werden aufgehoben.

Nomborn, den 19. Sept. 1973 (

Gemeindeverwaltung f

gez. Noll, Bürgermeister f

Genehmigt

Montabaur, den 12. Sept. 1973

Siegel Landratsamt des Unterwesterwaldkreises

Abt. 1 a Az.: o29-o2o (5o) i.A. gez. Wilhelmi

Montabaur, den 1.Io. 1973

Verbandsg emeindeverwa ltung Monta ba ur Im Namen der Gemeinde Nomborn i.A. gez. Piwowarsky

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