§ 4
Laufende Benutzungsgebühr
(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden nach dem Verbrauch an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen llasscrversor- gungsanlacjc errechnet» Sie betragen je cbm Wasser (Bercchnungs- einheit) _ 0_, 50_DIU Außerdem wird für jedes an die Orts
kanalisation angeschlosscnc Grundstück eine Grundgebühr von jährlich ^".".“."111 OM erhobene
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung und Anschluß des Stalles an eine Jauchegrube sind von dem nach' Abs» 1 fcstgcstollten Wasserverbrauch je Stück Großvieh .‘über ein Jahr) jährlich 6jO__ cbm abzusotzen» Stichtag für die Ermittlung dar Vichzahl ist der 1»12» jeden Jahres» Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vichzahl ist für das gesamte laufende Kalenderjahr maßgebend»
(3) Bei unbebauten Grundstücken wird flache bercch.net»
an die Entwässerungsanlage angeschlossenen eine Gebühr nach der entwässerten Grundstück Sie beträgt DM je qm und Jahr»
§ 5
Zahluna_der .Gebühren
(1) Die Gebühren werden durch die Gemeinde angefordert; so sind öffentliche Abgaben und an die Gemeindekassc oder den Beauftragten zu zahlen»
(2) Der einmalige Anschlufi* 5C l^ ra 9ist 4 'Wochen nach Fertigstellung des Anschlusses, und für bereits bestehende Anschlüsse 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung fällig, soweit sich aus der Zahlungsaufforderung keine längere Frist ergibt»
{ 3 ) Die laufenden Gebühren (§ 4 Abs» 1) sind halbjährlich nachträglich an die Gemeindekasse zu zahlen oder werden nachträglich, von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben» Die Gebühr hach § 71 Abs» 3 wird als Jahresgebühr erhoben, und zwar jährlich nachträglich zum 15» Januar eines jeden Jahres»
(4) Rückständige Abgaben unterliegen der Einziehung im Verwal- tungsvollstreckungsverfahren» Eine Aufrechnung ist unzulässig»
§ 6
Zahlungsjpf 1 icht icje
Zur Zahlung der Abgaben ist verpflichtet, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer aas Grundstücks ist oder ihm gemäß § 16 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage gleichsteht; mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner»
§ 7
Wechsel des Zahlungspflichtigen
(1) Beim Wechsel des brauchcrs usw,) geht
Eig ent ü me rs \E rbba ubc r e chtig t e n die Abgabepflicht auf den neuen
Mieß-
Rechts-
4 -

