Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2575
 
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§ 4

Laufende Benutzungsgebühr

(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden nach dem Verbrauch an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen llasscrversor- gungsanlacjc errechnet» Sie betragen je cbm Wasser (Bercchnungs- einheit) _ 0_, 50_DIU Außerdem wird für jedes an die Orts­

kanalisation angeschlosscnc Grundstück eine Grundgebühr von jährlich ^".".."111 OM erhobene

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung und Anschluß des Stalles an eine Jauchegrube sind von dem nach' Abs» 1 fcstgcstollten Wasserverbrauch je Stück Großvieh .über ein Jahr) jährlich 6jO__ cbm abzusotzen» Stichtag für die Ermittlung dar Vichzahl ist der 1»12» jeden Jahres» Die zu diesem Zeitpunkt vor­handene Vichzahl ist für das gesamte laufende Kalenderjahr maß­gebend»

(3) Bei unbebauten Grundstücken wird flache bercch.net»

an die Entwässerungsanlage angeschlossenen eine Gebühr nach der entwässerten Grundstück Sie beträgt DM je qm und Jahr»

§ 5

Zahluna_der .Gebühren

(1) Die Gebühren werden durch die Gemeinde angefordert; so sind öffentliche Abgaben und an die Gemeindekassc oder den Beauftrag­ten zu zahlen»

(2) Der einmalige Anschlufi* 5C l^ ra 9ist 4 'Wochen nach Fertigstellung des Anschlusses, und für bereits bestehende Anschlüsse 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung fällig, soweit sich aus der Zahlungsaufforderung keine längere Frist ergibt»

{ 3 ) Die laufenden Gebühren (§ 4 Abs» 1) sind halbjährlich nach­träglich an die Gemeindekasse zu zahlen oder werden nachträglich, von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben» Die Gebühr hach § 71 Abs» 3 wird als Jahresgebühr erhoben, und zwar jährlich nach­träglich zum 15» Januar eines jeden Jahres»

(4) Rückständige Abgaben unterliegen der Einziehung im Verwal- tungsvollstreckungsverfahren» Eine Aufrechnung ist unzulässig»

§ 6

Zahlungsjpf 1 icht icje

Zur Zahlung der Abgaben ist verpflichtet, wer im Erhebungszeit­raum Eigentümer aas Grundstücks ist oder ihm gemäß § 16 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage gleichsteht; mehrere Ge­bührenpflichtige haften als Gesamtschuldner»

§ 7

Wechsel des Zahlungspflichtigen

(1) Beim Wechsel des brauchcrs usw,) geht

Eig ent ü me rs \E rbba ubc r e chtig t e n die Abgabepflicht auf den neuen

Mieß-

Rechts-

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