Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2576
 
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träger mit dem folgenden Monatsersten über»

(2) Melden der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erlangt die Ge­meinde auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide gesamtSchuldnerisch für die Zahlung der Abgaben für die Zeit von dem Rcchtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde von dem Rechtsübergang Kenntnis erhalt»

§ 8

Vorauszahlung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraussichtlich zu entrichtenden Abgaben für einen Erhebungsabschnitt zu verlangen; wenn in seiner Person oder in seinen wirtschaftlichen Verhält­nissen ein Grund dafür gegeben ist» Eine Vorauszahlung kann ins­besondere verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstrcckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Gemeinde in Verzug geraten ist,

(2) In der Regel muß die Benutzungsgebühr in Höhe des für einen Erhebuncsabschnitt zu schätzenden Betrages vorausgczahlt werden»

(3) Nach Abmeldung des Anschlusses wird die überschüssige Voraus Zahlung zurückerstattet»

§ 9

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21»1»I960 (BGBl» I S» 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Aus­führung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26»7»1960 (GVB1»

S. 145)»

§ 10

Inkrafttreten

Diese Gebühren- und Beitragssatzung tritt am in

Kraft» Bis dahin bestandene andere Abgabenordnungen werden aufgehoben»

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