träger mit dem folgenden Monatsersten über»
(2) Melden der bisherige oder der neue Zahlungspflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erlangt die Gemeinde auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide gesamtSchuldnerisch für die Zahlung der Abgaben für die Zeit von dem Rcchtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde von dem Rechtsübergang Kenntnis erhalt»
§ 8
Vorauszahlung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraussichtlich zu entrichtenden Abgaben für einen Erhebungsabschnitt zu verlangen; wenn in seiner Person oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Grund dafür gegeben ist» Eine Vorauszahlung kann insbesondere verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstrcckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Gemeinde in Verzug geraten ist,
(2) In der Regel muß die Benutzungsgebühr in Höhe des für einen Erhebuncsabschnitt zu schätzenden Betrages vorausgczahlt werden»
(3) Nach Abmeldung des Anschlusses wird die überschüssige Voraus Zahlung zurückerstattet»
§ 9
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21»1»I960 (BGBl» I S» 17) sowie nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26»7»1960 (GVB1»
S. 145)»
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebühren- und Beitragssatzung tritt am in
Kraft» Bis dahin bestandene andere Abgabenordnungen werden aufgehoben»
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