a) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an die bestehende Kanalisation anqe- schlosscn sind?
Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrag
für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück - Zuschlag
Befinden sich auf dem angeschlossenen Grundstück sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude oder Räume, so sind mindestens 50 % dos Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind
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Für Grundstücke / aie nach dem Inkrafttreten dieser Satzung an die bestellende Kanalisation angeschlosscn worden?
Grundstücke mit einer Wohnung - Grundbeitrag
für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück = Zuschlag
Befinden sich auf dem angeschlossenen Grundstück sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude oder Räume, so sind mindestens 50 % des Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind 1 . 200 ,^-r..
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<=-)— Für Grundstücke , — die nach dem - Inkrafttreten -
dieser Satzung an die bestehende Teilkanalisation angeschlossen worden?
Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrj '• i. 1J " L ^'.'' 's*
für jode zweite und weitere Wohnunc Grundstück = Zuschlag
Befinden sich auf dem ar^«rSchlossenen Grundstück sowolil Wohn- als ariph^gewerblicli genutzte Gebäude oder Räume, so^&Üid mindestens 50 % des Grundbeitrages zusitttflich zu zahlen, das sind
Der^edTniTialigc Anschlußbeitrag beträgt mindestens Tie - h e - e ha teils j - — - — - DH» -----
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem Tag der Fertij Stellung des Anschlusses, für Grundstücke nach Abs« 1 Buchst» a)]|j mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung.
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& —Der 1 Beit-mg-~nach Abs» 1 Buclist 0 c) wird nach Umstellung -der~ Bestehenden Toilkaiial.isation auf Volikanalisation neu fest ge- t itzt» Der nach .Abs» '1 BuelYst» c) gezahlte Betrag wird dann aur geft-t- -errdTvuXt lg su—zah lenden- Ansch 1 ußbc itrag angerechnet»
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