Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2574
 
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a) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an die bestehende Kanalisation anqe- schlosscn sind?

Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrag

für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück - Zuschlag

Befinden sich auf dem angeschlossenen Grund­stück sowohl Wohn- als auch gewerblich ge­nutzte Gebäude oder Räume, so sind mindestens 50 % dos Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind

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Für Grundstücke / aie nach dem Inkrafttreten dieser Satzung an die bestellende Kanalisation angeschlosscn worden?

Grundstücke mit einer Wohnung - Grundbeitrag

für jede zweite und weitere Wohnung auf dem Grundstück = Zuschlag

Befinden sich auf dem angeschlossenen Grund­stück sowohl Wohn- als auch gewerblich ge­nutzte Gebäude oder Räume, so sind mindestens 50 % des Grundbeitrages zusätzlich zu zahlen, das sind 1 . 200 ,^-r..

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<=-) Für Grundstücke , die nach dem - Inkrafttreten -

dieser Satzung an die bestehende Teilkanalisation angeschlossen worden?

Grundstücke mit einer Wohnung = Grundbeitrj ' i. 1J " L ^'.'' 's*

für jode zweite und weitere Wohnunc Grundstück = Zuschlag

Befinden sich auf dem ar^«rSchlossenen Grundstück sowolil Wohn- als ariph^gewerblicli genutzte Gebäude oder Räume, so^&Üid mindestens 50 % des Grundbei­trages zusitttflich zu zahlen, das sind

Der^edTniTialigc Anschlußbeitrag beträgt mindestens Tie - h e - e ha teils j - - - DH» -----

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem Tag der Fertij Stellung des Anschlusses, für Grundstücke nach Abs« 1 Buchst» a)]|j mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung.

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&Der 1 Beit-mg-~nach Abs» 1 Buclist 0 c) wird nach Umstellung -der~ Bestehenden Toilkaiial.isation auf Volikanalisation neu fest ge- t itzt» Der nach .Abs» '1 BuelYst» c) gezahlte Betrag wird dann aur geft-t- -errdTvuXt lg suzah lenden- Ansch 1 ußbc itrag angerechnet»

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