Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2573
 
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Gebühren - und BeitragsSatzung

vom 1973 _ __

zur Satzung der Gemeinde Ru pjmcJhj-G oldhausen_

vom 15, iep. )973

über die Entwässerung der Grund­stücke und den Anschluß an die gemeindliche Ab­wasser anläge

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz iodcFc vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kcmmunalabgebenge.setzes vom 8.11. 1954 (GVB1. S. 139), in der jetzt gültigen Fassung, wird gemäß Beschluß der Ge­meindevertretung vom folgende Satzung erlassen:

§ 1

(T) Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage er­hebt die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Beiträge.

(2) Die Gebühren werden in Form einer laufenden Eenutzurz Ge­bühr erhoben, die Beiträge in Form eines einmaligen Anschruß- beitrageso

(3) Der einmalige Anschlußbeitrag ist für das Nehmen eines neuen Anschlusses nach dem Inkrafttreten dieser Satzung oder, für das Behalten eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhandenen Anschlusses zu zahlen, während die Zahlung der laufenden Benutzungsgebühr für die über das Nehmen oder Behalten des Anschlusses hinausgehende Benutzung der öffcntlichcn.Entwässerungsanlage erfolgt.

(4) Die Gebühren und Beiträge dienen zur Deckung aller Auf­wendungen, die der Gemeinde durch die Entwässerungsanlage entstehen.

§ 2

Gebühren- und_Beitragsgegenstand

Der Gebühren- und Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage durch eine betriebs­fertige Leitung angeschlossen sind.

§ 3

Einmaliqer Anschlußbeitrag

' 1) Für den Anschluß an die offentli che Entwässerun gsanlage ist ein einmaliger Anschlußbeit rag zu entrichten. Seine rrTTVe" errech.net sich wie folgt: