Gebühren - und BeitragsSatzung
vom 1973 _ __
zur Satzung der Gemeinde Ru pjmcJhj-G oldhausen_
vom 15, iep. )973
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasser anläge
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz iodcFc vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kcmmunalabgebenge.setzes vom 8.11. 1954 (GVB1. S. 139), in der jetzt gültigen Fassung, wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen:
§ 1
(T) Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage erhebt die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Beiträge.
(2) Die Gebühren werden in Form einer laufenden Eenutzurz Gebühr erhoben, die Beiträge in Form eines einmaligen Anschruß- beitrageso
(3) Der einmalige Anschlußbeitrag ist für das Nehmen eines neuen Anschlusses nach dem Inkrafttreten dieser Satzung oder, für das Behalten eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhandenen Anschlusses zu zahlen, während die Zahlung der laufenden Benutzungsgebühr für die über das Nehmen oder Behalten des Anschlusses hinausgehende Benutzung der öffcntlichcn.Entwässerungsanlage erfolgt.
(4) Die Gebühren und Beiträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Entwässerungsanlage entstehen.
§ 2
Gebühren- und_Beitragsgegenstand
Der Gebühren- und Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage durch eine betriebsfertige Leitung angeschlossen sind.
§ 3
Einmaliqer Anschlußbeitrag
•' 1) Für den Anschluß an die offentli che Entwässerun gsanlage ist ein einmaliger Anschlußbeit rag zu entrichten. Seine rrTTVe" errech.net sich wie folgt:

