Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2570
 
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(7) Die Gemeinde kenn jederzeit fordern, daß vorhandene Abwasser- anlaqon ln den Zustand gebracht werden, der den Vorschriften ent­spricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die üf ferne-] 1 iche S ;Lc 1 i oriic it und 0rdnung bestoben.

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rufen werden,

Schadenersatz

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hat der Anschlußbcreclit igte keinen Anspruch auf

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Skui'if t:

§ 13

;pflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen

(1) Den Beruftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasser- anlaqcn und. zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden feilen

schlcsscnen Grundstücke zu gewähreno Alle Teile der Abwasserfj

an läge, ::..u Ruck:

v -\eandere die Rcinigungsöf fnungen , Prüfschachte vnd auversc'h 1 üssc müssen den Beauftragten jederzeit zugänglich

(2) Den Anordnungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten» Wird einer Aufforderung nicht inner­halb einer anger.esser.cn Frist entsprochen, so ist die Gemeinde be­rocht iqt

die orfordcrlichen Maßnahmen auf Kor rechtigten anzuordnen.» Die Vorschriften des § sprechend,, Die Beauftragten haben sich durch c ausgestellten Dienstausweis auszuwe.isen»

ten des Anschlußbe­ll . 2 gelten ont- :inen von der Gemeinde

(3) Der Anschlußbcreclitigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Aiilagen und für die Errechnung der Gebühren erfordern.ichen Aus­künfte zu erteileno

§ 14

Ordnung swidrig keit en

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ A . der

mnej oder eine aufgrund der Satzung ergangene vcllsiehbure rdnung verstoßt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 2 der GO» Eine Ordnungswiurigkeit kann mit einer Geldbuße mdet werden« Das Bundesgesetz über Or.önungs v/ idr igke it en vom o'lSSd (DG Bl o I S» 48) findet Anwendung»

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor- iften dos Verwaltungsvollstreckungsgesetzc-s für P.heinland-

§ 15

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach, den Vorschriften der Verwnltungsgorichtsordnung vom 21» 1.1960 (BGBl. S. 17) sowie nach dem Landesgcsctz zur Ausführung der Ver- wa 11urgsgerientsoreinung vom 26. 7. I960 (GVI31. S. 145^ .

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