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(7) Die Gemeinde kenn jederzeit fordern, daß vorhandene Abwasser- anlaqon ln den Zustand gebracht werden, der den Vorschriften entspricht, die jeweils für die Abwehr von Gefahren und für die üf ferne-] 1 iche S ;Lc 1 i oriic it und 0rdnung bestoben.
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Botriob sst örung en
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rufen werden,
Schadenersatz
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hat der Anschlußbcreclit igte keinen Anspruch auf
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Skui'if t:
§ 13
;pflicht und Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1) Den Beruftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasser- anlaqcn und. zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden feilen
schlcsscnen Grundstücke zu gewähreno Alle Teile der Abwasserfj
an läge, ::..u Ruck:
v -\eandere die Rcinigungsöf fnungen , Prüfschachte vnd auversc'h 1 üssc müssen den Beauftragten jederzeit zugänglich
(2) Den Anordnungen der Beauftragten bei der Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten» Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer anger.esser.cn Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berocht iqt
die orfordcrlichen Maßnahmen auf Kor rechtigten anzuordnen.» Die Vorschriften des § sprechend,, Die Beauftragten haben sich durch c ausgestellten Dienstausweis auszuwe.isen»
ten des Anschlußbell . 2 gelten ont- :inen von der Gemeinde
(3) Der Anschlußbcreclitigte ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Aiilagen und für die Errechnung der Gebühren erfordern.ichen Auskünfte zu erteileno
§ 14
Ordnung swidrig keit en
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ A . der
mnej oder eine aufgrund der Satzung ergangene vcllsiehbure rdnung verstoßt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 2 der GO» Eine Ordnungswiurigkeit kann mit einer Geldbuße mdet werden« Das Bundesgesetz über Or.önungs v/ idr igke it en vom o'lSSd (DG Bl o I S» 48) findet Anwendung»
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vor- •iften dos Verwaltungsvollstreckungsgesetzc-s für P.heinland-
§ 15
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach, den Vorschriften der Verwnltungsgorichtsordnung vom 21» 1.1960 (BGBl. S. 17) sowie nach dem Landesgcsctz zur Ausführung der Ver- wa 11urgsgerientsoreinung vom 26. 7. I960 (GVI31. S. 145^ .
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