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§ 16
Verschiedenes
(1) Die in dieser Satzung für die Anschlußberechtigten (Grundeigentümer) gegebenen Rechte und Pflichten reiten entsprechend für cie.Nießbrauchesund.für die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten sov/ie Mir die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,-.
(2) Als Grundstück im.Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht '"rundbuchbeZeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz
der eine wirtschaftliche Einheit bildete
nif cie anzuseh
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(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden nuienthalt von Menschen oder Tieren 5 so sind für jedes Gebäude die für Grundstücke maßgebenden. Vorschriften anzuwenden c
der GemeiiKl
(1) Jeder Sigentumswechsel ist binnen 2 Wochen nach Eintritt anzuzeigen; unterlassen der bisherige Eigentümer Eigentümer die" Anzeige, so haften beide gesamtschuldnerisch für die.Zahlung der Gebühren, die in der Übergangs zeit fällig geworden
und
sind
§ 17
Inkrafttreten
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Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung inkraft.
Ruppach-Goldhausen_ ? den
\ 5. Sep. 1973
Der Bürgermeister
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