Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2571
 
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§ 16

Verschiedenes

(1) Die in dieser Satzung für die Anschlußberechtigten (Grund­eigentümer) gegebenen Rechte und Pflichten reiten entsprechend für cie.Nießbrauchesund.für die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten sov/ie Mir die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,-.

(2) Als Grundstück im.Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht '"rundbuchbeZeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz

der eine wirtschaftliche Einheit bildete

nif cie anzuseh

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(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden nuienthalt von Menschen oder Tieren 5 so sind für jedes Gebäude die für Grundstücke maßgebenden. Vorschriften anzu­wenden c

der GemeiiKl

(1) Jeder Sigentumswechsel ist binnen 2 Wochen nach Eintritt anzuzeigen; unterlassen der bisherige Eigentümer Eigentümer die" Anzeige, so haften beide gesamt­schuldnerisch für die.Zahlung der Gebühren, die in der Übergangs zeit fällig geworden

und

sind

§ 17

Inkrafttreten

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Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung inkraft.

Ruppach-Goldhausen_ ? den

\ 5. Sep. 1973

Der Bürgermeister

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