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Die Entscheidung hierüber
trifft die Gemeinde»
(4) Beantragt ein Anschlußberechtigter einen zweiten Anschluß oder mehrere Anschlüsse, so hat darüber die Gemeinde zu befinden c,
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§11
Ausführung, Kosten und Unterhaltung des Anschlusses
(1) Die Lage, Führung und lichte Y/eite der Anschlußleitung so« .wie-die-Anordnung des Prüf Schachtes bestimmt die Gemeinde-;' begründete V.unsche des Anschlußberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigte
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sowie die Ausbesserung, Reinigung, Veränderungen dieser AnSchlußlei-
(2) Den Anschluß an die Netzleitung, und zwar vom Prüfschacht bis zur Straßenleitung <
Erneuerung und sonstige tung^- soweit letztere infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Arbeiten des Anschlußberechtigten erforderlich werden -, führt die Gemeinde auf Kosten des Anschlußberechtigten aus oder läßt .sie durch einen Unternehmer ausführenc Die Gemeinde ist berechtigt, vor• Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuß oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangeno
(3) Schäden, die an der Anschlußleitung'durch. Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Gemeinde sind«.
(4) Die Abwasseranlagen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück dürfen nur durch Bauunternehmungen und Installateure hergestellt und instandgehalten werden, die von der Gemeinde zugelassen sindo Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeiten keine Gewähr oder Haftung»
(9) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 (1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde» Der Anschlußberechtigte oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen» Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Leitungen sichtbar und gut zugänglich sein» Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten» Die Herstellung und Instandhaltung der Grunds tücksentwäss-erungsanlagen muß außerdem den besonderen Erfordernissen der Bauaufsichtsbehörde entsprechen» Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen»
(6) Der Anschlußnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlage seines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen» Er haftet der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der—Grundstücksentwässerungsanlage entstehen» Eigentümer (Miteigentümer) und Anschlußnehmer haften als Gesamtschuldner» Die Gemeinde ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der vom Anschlußnehmer zu,vertretenden Mängel oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentv/ässerungsanlage gegen die Gemeinde, insbesondere aus § 22 V.HG, erhoben werden»
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