Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2569
 
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Die Entscheidung hierüber

trifft die Gemeinde»

(4) Beantragt ein Anschlußberechtigter einen zweiten Anschluß oder mehrere Anschlüsse, so hat darüber die Gemeinde zu befin­den c,

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§11

Ausführung, Kosten und Unterhaltung des Anschlusses

(1) Die Lage, Führung und lichte Y/eite der Anschlußleitung so« .wie-die-Anordnung des Prüf Schachtes bestimmt die Gemeinde-;' be­gründete V.unsche des Anschlußberechtigten werden dabei nach Mög­lichkeit berücksichtigte

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sowie die Ausbesserung, Reinigung, Veränderungen dieser AnSchlußlei-

(2) Den Anschluß an die Netzleitung, und zwar vom Prüfschacht bis zur Straßenleitung <

Erneuerung und sonstige tung^- soweit letztere infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Arbeiten des Anschlußberech­tigten erforderlich werden -, führt die Gemeinde auf Kosten des Anschlußberechtigten aus oder läßt .sie durch einen Unter­nehmer ausführenc Die Gemeinde ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuß oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangeno

(3) Schäden, die an der Anschlußleitung'durch. Baumwurzeln ver­ursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Gemeinde sind«.

(4) Die Abwasseranlagen in den Gebäuden sowie auf dem anzu­schließenden Grundstück dürfen nur durch Bauunternehmungen und Installateure hergestellt und instandgehalten werden, die von der Gemeinde zugelassen sindo Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeiten keine Gewähr oder Haftung»

(9) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 (1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde» Der Anschlußbe­rechtigte oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertig­stellung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen» Bei Ab­nahme müssen alle abzunehmenden Leitungen sichtbar und gut zugänglich sein» Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für fehlerfreie und vorschrifts­mäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten» Die Herstel­lung und Instandhaltung der Grunds tücksentwäss-erungsanlagen muß außerdem den besonderen Erfordernissen der Bauaufsichts­behörde entsprechen» Von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen»

(6) Der Anschlußnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlage seines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen» Er haftet der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangel­haften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung derGrund­stücksentwässerungsanlage entstehen» Eigentümer (Miteigentümer) und Anschlußnehmer haften als Gesamtschuldner» Die Gemeinde ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der vom Anschlußnehmer zu,vertretenden Mängel oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentv/ässerungsanlage gegen die Gemeinde, insbesondere aus § 22 V.HG, erhoben werden»

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