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Die Beschreibung der Gewerbebe triebe, deren Abwässer in das Abwassernetz ejngcleitet werden sollen, nach Art und menge der voraussichtlich anfallenden Altwasser,
die Angabe dos Unternehme!'«, durch den die Anlage innerhalb des Grundstückes ausgeführt werden sollen; die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten für die Herstellung dos Anschlusses, insbesondere auch die Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verke. .rsraum zu übernehmen 0
(4) Der Antrag kann durch den Antrag auf Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung des heubaues oder Umbaues ersetzt werden.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzcichnungen sowie bei bereits vorhandenen Betrieben ;Aowassoruntcrsuchungsergebnisso zu verlangen; sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig halt.
(6) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die ilotvrendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweicnung sofort anzuseigen und dafür eine Nacktragsgeneh- migung einzuholen.
(7) Für neu herzustellende größere Abwasseranlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.
(•!) Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden, es sei denn, daß dazu in besonderen Fällen ausnahmsweise eine vorläufige Erlaubnis erteilt worden ist.
(9) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Jahresfrist, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt worden ist.
(10) Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Piechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des Wassergesetzes und der baupolizeilichen Forschriften.
§ 10
’ Art der•Anschlüsse
Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Re- unrriltolbaren Anschluß an die Straßenleitung haben.
wenn die betreffenden Grundstücke dau-
(b
gel
( 2 )• Die Ge me ind e kann, ernü in einer Hand bleiben, gestatten, daß unter besonderen Verhältnissen, z.B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen zwei Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Der Prüfschacht muß dann auf der gemeinsamen Grundstücksgrenzc angelegt, werden. Bei der Zulassung eines gerne im« amen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die ünterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert■ werden.
(3) Jedes Grundstück soll in der ■‘■‘egei
im Gebiet des Ilischverfahreus nur einen Anschluß,
im Gebiet des r f v, ennverfahrens je einen Anschluß
an die Schmutz- und an die Pcgenwa$serleitung erhalten.

