Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2567
 
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() Die Gemeinde behält sich vor, die lfd. Entleerung der Gruoen sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich selbst durch­zuführen oder durch einen.Dritten durchführen zu lassen. Die entstellenden Kosten werden dann anteilig auf die beteiligten Ansch'lußbercchtigton umgelegt.

(11) Bei Grundstückskläranlagen, deren Ablauf in die öffent­lichen Abv/asscranlagen oder Vorfluter geleitet wird, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vor­schriften auch den Betrieb der Kläranlage: selbst zu übernehmen und für die entstehenden Kosten eine lfd. Zusatzgebühr zu er­heben o

§9

Anmeldung und Genehmigung

(1) Die Genehmigung der Gemeinde ist einzuholen bei Neubau und Veränderung von Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung und ggf . Abwas s err e ini gung

a) menschlicher und tierischer Abgänge,

b) aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abwässer,

c) des Niederschlags- und Grundwassers»

(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer beste­henden Anschlußleitung sowie Erlaubnis zur Einleitung der von der Gemeinde als außergewöhnlich bezeichneten Abwässer § 4 (7) ist vom Anschlußberechtigten für jedes Grundstück bei der Ge­meinde schriftlich zu beantragen; diese trifft darüber allein die 'Entscheidung, wt> und in welcher Weise das Grundstück anzu­schließen ist.

(3) Der Antrag muß enthalten:

a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage . mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche,

b) einen Lagep'lah des anzuschließenden Grundstückes mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maßstab von wenigstens 1 : »500 mit Angabe der Straße und Hausnum­mer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung, der Eigentums­grenzen, der Baufluchtlinie, der Himmelsrichtung, der straßen- leitung, der Schmutz- und Regenwasseranschlußleitungen und etwaiger Grundwasserleitungen des Grundstückes; einzuzeich­nen sind auch die in der Nähe der Abwasserleitung etwa vor­handenen Bäume. Die genaue Lage zur Straße und zu den- benach­barten Grundstücken muß erkennbar sein;

c) einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch die Fallrohre des

Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Haupt­abflußrohres der Anschlußleitung mit Angabe der auf NN bezo­genen Höhe der Straßenleitung, der Anschlußleitungen, der Kel-s lersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüf­tung . _ .

d) Grundriß des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dies zur Klarstellung der Abwasseranlage erforderlich ist, im Maß-'

von 1 : 100. Die Grundrisse müssen im besonderen die

stab

Verwendung der

menden Einläufen (Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, Pissoirs

einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kom-

.te

uswo) sowie die Abteilung unter Angabe ihrer lichten V.e: und des lierstellungsmaterials erkennen lassen; ferner die Ent-

üer Leitungen und die L oder Rückstauverschlüsse;

iüftung

uge

etwaiger Absperrschieber