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(1Ü) Die Gemeinde behält sich vor, die lfd. Entleerung der Gruoen sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen.Dritten durchführen zu lassen. Die entstellenden Kosten werden dann anteilig auf die beteiligten Ansch'lußbercchtigton umgelegt.
(11) Bei Grundstückskläranlagen, deren Ablauf in die öffentlichen Abv/asscranlagen oder Vorfluter geleitet wird, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage: selbst zu übernehmen und für die entstehenden Kosten eine lfd. Zusatzgebühr zu erheben o
§9
Anmeldung und Genehmigung
(1) Die Genehmigung der Gemeinde ist einzuholen bei Neubau und Veränderung von Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung und ggf . Abwas s err e ini gung
a) menschlicher und tierischer Abgänge,
b) aller auf einem Grundstück anfallenden hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abwässer,
c) des Niederschlags- und Grundwassers»
(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anschlußleitung sowie Erlaubnis zur Einleitung der von der Gemeinde als außergewöhnlich bezeichneten Abwässer § 4 (7) ist vom Anschlußberechtigten für jedes Grundstück bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen; diese trifft darüber allein die 'Entscheidung, wt> und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.
(3) Der Antrag muß enthalten:
a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage . mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Hoffläche,
b) einen Lagep'lah des anzuschließenden Grundstückes mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden im Maßstab von wenigstens 1 : »500 mit Angabe der Straße und Hausnummer oder einer anderen amtlichen Bezeichnung, der Eigentumsgrenzen, der Baufluchtlinie, der Himmelsrichtung, der straßen- leitung, der Schmutz- und Regenwasseranschlußleitungen und etwaiger Grundwasserleitungen des Grundstückes; einzuzeichnen sind auch die in der Nähe der Abwasserleitung etwa vorhandenen Bäume. Die genaue Lage zur Straße und zu den- benachbarten Grundstücken muß erkennbar sein;
c) einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch die Fallrohre des
Gebäudes und durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflußrohres der Anschlußleitung mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe der Straßenleitung, der Anschlußleitungen, der Kel-s lersohle und des Geländes sowie der Leitung für die Entlüftung . _ .
d) Grundriß des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dies zur Klarstellung der Abwasseranlage erforderlich ist, im Maß-'
von 1 : 100. Die Grundrisse müssen im besonderen die
stab
Verwendung der
menden Einläufen (Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, Pissoirs
einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kom-
.te
uswo) sowie die Abteilung unter Angabe ihrer lichten V.’e: und des lierstellungsmaterials erkennen lassen; ferner die Ent-
üer Leitungen und die L oder Rückstauverschlüsse;
iüftung
uge
■etwaiger Absperrschieber

