Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2566
 
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Sobald die Einleitung fester menschlicher Abgänge gestattet , wird, ist - wenn der Anschluß beibehalten wird - die Grund- stückskläreinriehtung aufzuheben und ein direkter Anschluß herzustellen (s. Abs. 8).

(3) Sickerschächte werden nur genehmigt, wenn durchlässiger Grund vorhanden ist, und wenn benachbarte Wassergewinnungs­anlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sicker- schachtcs oder der Sickerleitungen) muß mindestens einen Meter betragen.

(4)

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geeignetes Gelände aus-

Für Kleinsiedlungen können,

reichend zur Verfügung steht und benachbarte Wasserversorgung.«- i anlagen und die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet werden, die anfallenden Abwässer und Fäkalien auf den Kleinsiedlungs- f grundstückcn gesammelt und verwertet werden. Der Abstand zwischen^ höchster; Grundwussorstand und Geländeoberfläche muß auch bei oberirdischer Verwendung der ausgefaulten Kotstoffe und der ä

«Tauche mindestens einen Meter betragen. Die nachträgliche Ein- j ieitung der Abwässer in einen Vorfluter ist verboten. Die knderiu(j einer so betriebenen Abwasserbeseitigung, z.B. Einführung von ; Wasserspülung - ist ohne Änderung der Entwiisserungsgenehmigung <

(§ 9) verboten.

(5) Den '.Entwurf für die Grundstückskläreinrichtungen, über derer* Notwendigkeit in jedem Fall die Gemeinde allein zu befinden hat, hat der Anschlußberechtigte unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen der Gemeinde zur Genehmigung vor- zulegen'. Diese allein bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften, bis zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks f im Einzelfall zu reinigen sind und welche Bauart für die Reini- I gungsanlago die geeignetste ist. Die Kosten für Herstellung und J Betrieb der Anlage gehen allein zu Lasten des Anschlußberechtigtei;

(6) Die Grundstückskläreinriehtung

nach den anerkannten Regelt

der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen herge->j stellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser f in die Ab3etzanlage ist nicht zulässig. j

(7) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen ÜberlaufesfL der Gruben in einen Graben oder in eine Entwässerungsleitung

ist mit Ausnahme von ^. 2 d verboten. |

(8) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstückes an die At-i| wasseranlage (§5 Abs. 5) hat der Anschlußnehmer auf seine Ko­sten binnen acht Wochen nach erfolgtem Anschluß alle bestehenden 1 oberirdischen und unterirdischen.Abwassereinrichtungen, wie Gruben, Schlamrafänge, alte Kanäle, Sickerungen u. dgl., soweit sie nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Be- j trieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw.f mit gesundem Boden ordnungsgemäß zu Verfällen. Es darf

6 nur

irisches Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden«

(9) tun

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Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrich- i t,en sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige War- ' tung und Reinigung ist allein der Anschlußberechtigte verant­wortlich. Für Betrieb (Entleerung usw.) und Wartung sind die tenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde führt eine plan- Ij® mäßige Überwachung durch und überprüft die Einhaltung, der bei ! i der Genehmigung auferlegten Bedingungen.

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