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Sobald die Einleitung fester menschlicher Abgänge gestattet , wird, ist - wenn der Anschluß beibehalten wird - die Grund- • stückskläreinriehtung aufzuheben und ein direkter Anschluß herzustellen (s. Abs. 8).
(3) Sickerschächte werden nur genehmigt, wenn durchlässiger Grund vorhanden ist, und wenn benachbarte Wassergewinnungsanlagen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand und Unterkante Sickerschacht (Sohle des Sicker- schachtcs oder der Sickerleitungen) muß mindestens einen Meter betragen.
(4)
ills
geeignetes Gelände aus-
Für Kleinsiedlungen können,
reichend zur Verfügung steht und benachbarte Wasserversorgung.«- i anlagen und die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet werden, ‘ die anfallenden Abwässer und Fäkalien auf den Kleinsiedlungs- f grundstückcn gesammelt und verwertet werden. Der Abstand zwischen^ höchster; Grundwussorstand und Geländeoberfläche muß auch bei oberirdischer Verwendung der ausgefaulten Kotstoffe und der ä
«Tauche mindestens einen Meter betragen. Die nachträgliche Ein- j ieitung der Abwässer in einen Vorfluter ist verboten. Die knderiu(j einer so betriebenen Abwasserbeseitigung, z.B. Einführung von ; Wasserspülung - ist ohne Änderung der Entwiisserungsgenehmigung <
(§ 9) verboten.
(5) Den '.Entwurf für die Grundstückskläreinrichtungen, über derer* Notwendigkeit in jedem Fall die Gemeinde allein zu befinden hat, ■ hat der Anschlußberechtigte unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen der Gemeinde zur Genehmigung vor- zulegen'. Diese allein bestimmt unter Anwendung der geltenden Vorschriften, bis zu welchem Grad die Abwässer eines Grundstücks f im Einzelfall zu reinigen sind und welche Bauart für die Reini- I gungsanlago die geeignetste ist. Die Kosten für Herstellung und J Betrieb der Anlage gehen allein zu Lasten des Anschlußberechtigtei;
(6) Die Grundstückskläreinriehtung
nach den anerkannten Regelt
der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen herge->j stellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser f in die Ab3etzanlage ist nicht zulässig. j
(7) Die Anlage eines oberirdischen oder unterirdischen ÜberlaufesfL der Gruben in einen Graben oder in eine Entwässerungsleitung
ist mit Ausnahme von ^bö. 2 d verboten. |
(8) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstückes an die At-i| wasseranlage (§5 Abs. 5) hat der Anschlußnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach erfolgtem Anschluß alle bestehenden 1 oberirdischen und unterirdischen.Abwassereinrichtungen, wie Gruben, Schlamrafänge, alte Kanäle, Sickerungen u. dgl., soweit sie nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Be- j trieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw.f mit gesundem Boden ordnungsgemäß zu Verfällen. Es darf
•6 nur
irisches Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden«
(9) tun
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Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrich- i t,en sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige War- ' tung und Reinigung ist allein der Anschlußberechtigte verantwortlich. Für Betrieb (Entleerung usw.) und Wartung sind die tenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde führt eine plan- Ij® ■mäßige Überwachung durch und überprüft die Einhaltung, der bei ! i der Genehmigung auferlegten Bedingungen.
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