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ausreichendem Gelände und für Wohnlauben sowie bei Rückgewinnung
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öilautlichen Gesundheitspflege anderweitig
wird c
Den Antrag -auf Befreiung vom unschlußswang muß der Anschlußbe- . rechtigte schriftlich binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch uie Gemeinde stellen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus
denen ersichtlich ist, wie das Abwasser beseitigt werden soll. Der Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahr schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Dine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang entbindet
ciie weinemae mcni von aer Verpflichtung für die Beseitigung ge sundheitsgefährlicJier Hißstände Sorge zu tragen.
(5) Gegen die Ablehnung der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungs ^wa’Tg ^ind die in der Vorwaltungsgerichtsordnung vom 21 .,1.1960. . (GVB1. S. 1.7) .vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(4) Bei Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat
der Gemeinde rechtzeitig vorher mit
Anschlußberechtigte die
zuteilen, damit die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt vierden kann.
Die Kosteai für das Verschließen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Anschlußberechtigte zu tragerTT
Unterläßt er die rechtzeitige Ilitteilung, so hat er für den da- durch entstehenden öchaden aufzukommen.
§ 8
Grundstückskläreinrichtungen
(1) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind genehmigungspflich- tig (§ 9), zusätzlich zu den Bestimmungen des § 9 ist folgendes zu beachten: Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind nicht zu gestatten, wenn eine zur Abführung der Abwässer bestimmte öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Soll diese erst in absehbarer Zeit hergestellt werden, so kann die Gemeinde eine Grundstückskläreinrichtung gegen jederzeitigen Widerruf als Provisorium zulassen; sie ist wieder zu entfernen, sobald die Abwasserleitung betriebsfertig verlegt ist.
(2) Grundstückskläreinrichtungen, z.B. Faulgruben oder zweistöckige Absetzanlagen, müssen angelegt werden,
a) wenn eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt
ist <§ ?)». . , ,
b) wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt
v § 4, Aos. 3),
c) wenn keine öffentliche Abwasserleitung vorhandenJLst und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird,
d) wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeführt werden dürfen, sondern auf den Grundstück zurückgehalten werden müssen. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Uetzleitung ämeschiossen werden, nachdem das Abwasser enospreclieiic dem
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