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Alle- für eien Anschluß in Präge kommenden Anschlußberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsmäßigen Entwässe- rung erforderlichen Einrichtungen zu versehene
(2) Die Gemeinde kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern.
( 3 ) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Gebrauchs- abnahmo des Baues ausgeführt sein«.
(4) '.'erden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abv/ass er 1eitungen ausgestattet sind, aber später damit verseilen Verden, sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Gemeinde es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
( 5 ) Wird die Abv/asseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes hergestollt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, daß die Straßen oder der Grtatcil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet
ist o
( 6 ) \7ird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung der festen menschlichen Abgänge eingerichtet, so bestimmt die Gemeinde bis zu welchem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeiten t auf dem angrenzenden Grundstück durchgeführt sein müssen (s. § 8 )
(7) Bestellt für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde zur ordnungsmäßigen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe durch den Anschlußberechtigten verlangen.
§ 6
Benutzungszwang
(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer -mit Ausnahme der in § 4 ^bs„ 1 erwähnten - durch eine Anschlußleitung in das Öffentliche Abwassernetz nach den Be- s^oimmun, cn dieser Satzung einzuleiten; für die Hegenwässer gilt dies nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden a
(2) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
(3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, .abortgruben um/, nicht mehr angelegt werden; es sei denn, daß Befreiung gemäß $ 7 erteilt wird.
§ 7
Befreiung von Anschluß- und Beiiutzun^ssv/ang
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(1) Der Anschlußberechtigte kann unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich beantragen, vom Anschluß- und Benutsungs- zwang dauernd oder auf eine bestimmte Zeit befreit zu werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwerfung der Abwässer (z.B. für landwirtschaftlich, oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Kleinhäuser mit

