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e) Abwässer, die- \/Urner als 33^ C sind,
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
(2) Der unmittelbare Inschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft„
(3) Wenn unbeabsichtigt, gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch ji.uslaui.en von Behalternj in die öffentliche Abv/asseranlage gelangen,
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ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen
(4) Betriebe und Ilaushaltungen, in denen Benzin, Benzol, öle und Bette anfallen, haben nach Anweisung der Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider) o Art und Einbau dieser Vorrichtung bestimmt die Gemeinde, die auch ihre'Entleerung überwacht. Die Entleerung muß in regelmäßigen Zwischenräumen und bei Bedarf erfolgen. Das Äb- scheiüegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner ande ren Stelle dem neitungsnetz wieder zugeführt werden. Der Anschluß berechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäum te Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5) Werden Abwässer eingeleitet, die den Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in das Entwässerungs.;_etz nach § 4, 1 verboten ist, so ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußberechtigten vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch cemodisch erfolgen.
(6) Wenn Art und I-ienge der Abwässer sich ändern, hat der Anschluß
d unverzüglich der Gemeinde die erfordermachen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
nehmen unaulgefordert und unverzüglich liehen Allgaben zu
(7) Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder, mengeversagen oder von einer Vorbehandlung (z.B. bei industriellen Werken,"tTo-Heii.-ieim-usv/.) abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
(8) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme und Reinigung der erhöhten Abwartsermenge oder des veränderten Abwassers (Abs, 6) nicht aus, behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.
§ 5
Anschlußzwang (§27 GO)
(1) Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlußrechtes sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abv/asseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Straße (Weg, Platz) grenzlnoder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abv/asseranlage betriebsfertig hergestollt ist. Die Gemeinde bestimmt und gibt durch öffentliche Bekanntmachung bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer be triobsfortigen Abv/asseranlage versehen sind und für die der Anschlußzwang"nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist
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