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entwüsserung zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsichtlich des Anschlußrechts wie .auch dos Beuutzungsrochts den gemeindeeigenen Abwasseranlagen als gleichgestellt,,
(4) Für ciö;i Anschluß an die öffentlichen Abv/asseranlageu und deren Benutzung v/erdeir Gebühren nach Iiaßgabe einer besonderen Gobührenordnung erhobeno
§3
Begrenzung des Anschlußrechts
(1) Das in, § 2 (1) gegebene Anschlußrecht erstreckt, sich nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwa.sserleitung vorhanden ist. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzlei- tungen .-.aiin nicht verlangt werden.
(2) Venn der Anschluß eines an eine bestehende Abwasseranlage unmittelbar.angrenzenden Grundstücks wegen der besonderen Lage oder sonstigen technische^ oder betrieblichen Gründen erhebliche oehv/ierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch nie ho, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstellenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb, zu tragen, und ’venn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet -■
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In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Hegenwässer nur den Jeweils dafür bestimmten Leizungen zugeführt werden. In Ausnahmefallen kann auf besondere Anordnung der Gemeinde zur besseren Spülung der Sehmutzwasser- ieitung aas Kegonwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem ^ntv/ässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau •aus dem Abwassernetz entstellen, sind keine Brsatzansprüche an die Geineiiide gegeben.
(5) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als 1 m über dem Scheitel der Sträßenleitung liegen oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, sind durch einen von Hand bedienbaren Absperrschieber gegen Rückstau zu schützen.
§ 4
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) In das Abwussernetz dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stof f e , we1che die Leitung verstopf en können, z .B . Schutt, ca na, nsene, nosrichc, Lumpen, Dung, ScLlacnt unci Adüie n— abfälle und andere feste Stoffe,
b) fouergeführliche, zcrknallfähige oder andere Stoffe, welche das Aovassornezz oder die darin Arbeitenden gefährden können ' z.B. Benzin, Bonze1, Karbid u.a.m,),
schädliche euer giftige Abwässer, insbesondere solche, welche schädliche Anizdünstnngen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserieitungen angreifen oder den Betrieb der -kr.Wässerung und die Reinigung oder Verwertung aei*
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