Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2562
 
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entwüsserung zur Verfügung gestellt sind, gelten hinsichtlich des Anschlußrechts wie .auch dos Beuutzungsrochts den gemeinde­eigenen Abwasseranlagen als gleichgestellt,,

(4) Für ciö;i Anschluß an die öffentlichen Abv/asseranlageu und deren Benutzung v/erdeir Gebühren nach Iiaßgabe einer besonderen Gobührenordnung erhobeno

§3

Begrenzung des Anschlußrechts

(1) Das in, § 2 (1) gegebene Anschlußrecht erstreckt, sich nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwa.sserleitung vorhanden ist. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzlei- tungen .-.aiin nicht verlangt werden.

(2) Venn der Anschluß eines an eine bestehende Abwasseranlage unmittelbar.angrenzenden Grundstücks wegen der besonderen Lage oder sonstigen technische^ oder betrieblichen Gründen erhebliche oehv/ierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendun­gen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch nie ho, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätz­lich die entstellenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb, zu tra­gen, undvenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet -

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In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Hegenwässer nur den Jeweils dafür bestimmten Leizungen zugeführt werden. In Ausnahmefallen kann auf besondere Anordnung der Gemeinde zur besseren Spülung der Sehmutzwasser- ieitung aas Kegonwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem ^ntv/ässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschluß­nehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz entstellen, sind keine Brsatzansprüche an die Geineiiide gegeben.

(5) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als 1 m über dem Scheitel der Sträßenleitung liegen oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, sind durch einen von Hand bedienbaren Absperr­schieber gegen Rückstau zu schützen.

§ 4

Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1) In das Abwussernetz dürfen nicht eingeleitet werden:

a) Stof f e , we1che die Leitung verstopf en können, z .B . Schutt, ca na, nsene, nosrichc, Lumpen, Dung, ScLlacnt unci Adüie n abfälle und andere feste Stoffe,

b) fouergeführliche, zcrknallfähige oder andere Stoffe, welche das Aovassornezz oder die darin Arbeitenden gefährden können ' z.B. Benzin, Bonze1, Karbid u.a.m,),

schädliche euer giftige Abwässer, insbesondere solche, welche schädliche Anizdünstnngen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserieitungen angreifen oder den Be­trieb der -kr.Wässerung und die Reinigung oder Verwertung aei*

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