Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2561
 
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Satzung

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dew Gemeinde Kuppach-Goldhausen _über die Entwässerung der Grund- <;i,iicko und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseralllage

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (fceibstver va 1 tungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der Passung vom

25^9^9^ - GVBlo Sc i4-5 ~ Teil A) am 28.6.1973 _die folgende

Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Der Gemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschäd­liche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und Regenwässer).

(?) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind (werden) Abwasseranlagen er­richtet, die (ein einheitliches Netz bilden Und), von der Gemeinde be­trieben und unterhalten werden, Die Gemeinde laßt je nach den ört­lichen Verhä 1tnissen Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regennasser (Trennverfahren) oder nur eine Leitungsart zur Aufnahme beider Abwässer (Mischverfahren) bauen.

(3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.

(4) Zu den Abvasseranlagen gehören auch

a) die von der Gemeinde unterhaltenen Gräben, soweit sie zur Ablei­tung des Schmutzwassers aus den angeschlossenen Grundstücken dienen.;-

b) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von untren hergesuellt und unterhalcen werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstück 3 entv.L. sserung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhal­tung bei trügt c.

§ 2

Anschluß- und Benutzungsrecht'

(1) Jeder Eigentümer eines iin Bezirk der Gemeinde liegenden Grund­stücks (Anschlußberechtigter5 ist - unter Beachtung der Einschrän­kung in § 3 - berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Ansclilußberechtigte - vorbehaltlich der in dieser Satzung näher erläuterten Bestimmungen und unter Beachtung der technischen Vor­schriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentvässerungs- anlagen - das Recht, die in seinem Grundstück anfallenden Abwässer einschließlich der Regenwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht )0

(3) Die von Dritten - Entvässerungsgenossenschaften pp..-- ausge- führtqn und von ihnen zu unverhaltenden Abwasseranlagen, weiche der GemeLn.de aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitrags].eistung oder kraft öffentlichen- Rechts, für die Benutzung zur Grund stlicfcs-

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