Montabaur - 2 -
dem angegebenen Termin im Beisein etwa erscheinender Bieter statt. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Ausschreibung erfolgt nicht.
Bis zur Abgabe der Angebote haben die Bieter den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringen. Montabaur, den 24.9.197.3
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
Bekanntmachung
Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Montabaur Ab Montag, dem 1.10.1973 beginnen wieder die Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Montabaur. Die Kurse umfassen jeweils lo Unterrichtsstunden und werden montags nachmittags durchgeführt.
Für folgende Kurse sind noch Plätze frei:
1. Frauenkurs von 15 bis 16 Uhr
2. Kurs für Berufstätige von 17 bis 18 Uhr und
von 18 bis 19 Uhr.
Die nächsten Schwimmkurse werden im Februar 1974 durchgeführt und zwar für Kinder, Frauen und Berufstätige. Voranmeldungen nimmt die Verwaltung im Rathaus, Zimmer 18 entgegen. Die Gebühren für die Kurse sind wie folgt:
1. Erwachsene je Kursus 4o,- DM
2. Jügendliche bis 16 Jahre, Schüler, Studenten,
Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad, Schwerbeschädigte ab 5o %, Sozialhilfeempfänger je Kursus 2o,- DM
In diesem Betrag ist die Benutzungsgebühr für die reguläre Badezeit nicht enthalten.
Montabaur, den 24.9.1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur
öffentliche Bekanntmachung
AUFFORDERUNG DER WEHRPFLICHTIGEN DES GEBURTSJAHRGANGS 1955 ZUR PERSÖNLICHEN MELDUNG Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (Bundesrepublik ohne Berlin) haben, wehrpflichtig.
Die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1955 sind zum Wehrdienst aufgerufen. Männliche Personen können nach § 15 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Tag des Beginns der Erfassung
-Stichtag-ist der 17.9.1973
Wehrpflichtige und andere männliche Personen des Geburtsjahrgangs 1955 (Meldepflichtige), denen bis acht Tage nach dem Stichtag der “Fragebogen für die Erfassung von Wehrpflichtigen” nicht zugegangen ist, werden aufgefordert, sich nach § 15 Abs.
2 des Wehrpflichtgesetzes
vom 1.1 o.l 973 bis 12.10.1973 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr bei der Unterzeichneten Erfassungsbehörde in 543o Montabaur, Gr. Markt - Rathaus - Einwohnermeldeamt persönlich zur Erfassung zu melden.
Diese Aufforderung gilt insbesondere für Meldepflichtige und männliche Personen ohne feste Wohnung (Landfahrer oder Seeleute). Die Meldepflichtigen und männlichen Personen können auch den auszufüllenden Fragebogen bei der Erfassungsbehörde anfordern und ausgefüllt zurücksenden.
Ein etwaiger Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst aus persönlichen, insbesondere häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen kann mit den zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen dem Fragebogen beigefügt werden. Montabaur, den 18.9.1973
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde Montabaur
Amtliche Bekanntmachung
REPRÄSENTATIVE BODENNUTZUNGSNACHERHEBUNG 1973
Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung vom 23.6.1964 (BGBl. I S. 4o5) und des Änderungsgesetzes vom 23.12.197o (BGBl. I S. 1876) wird jährlich im Oktober eine Bodennutzungsnacherhebung durchgeführt. Sie erfolgt als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa lo v,H, aller Betriebe einbezogen, die im Statistischen Landesamt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Die Nacherhebung erfaßt
den Anbau von landwirtschaftlichen Zwischenfrüchten aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen, Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
An alle in die Erhebung einbezogenen Betriebe wird von der Gemeindeverwaltung Anfang Oktober 1973 ein Betriebsbogen ausgegeben. Dieser Betriebsbogen ist sorgfältig auszufüllen und spätestens am 12.lo.1973 an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben.
Gern. § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.
Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Nach § 12 Abs. 2 StatGes. ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ohne Nennung des Namens des Befragten jedoch zugelassen. Sie dürfen auch in diesen Fällen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden. Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Die Verwaltung in formiert
Das Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung teilt über die Erhebung der Hundesteuer mit:
Rechtsquelle ist das Landesgesetz über die Hundesteuer vom 2.2.1951 (GVB1. S. 17).
Die Gemeinden sind zur Erhebung der Hundesteuer für die im Gemeindebereich gehaltenen Hunde verpflichtet. Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Namen der jeweiligen Gemeinde.
DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8-00 - 12.00 Uhr 16.00 - 19.00 Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16,00 -19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Unr. FERNSPRECHANSCHLOSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, Verbandsbürgermelster Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusdi, nadi Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/3079.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSEi Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 00-603.

