Ausgabe 
28.9.1973
Seite
2554
 
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Montabaur - 2 -

dem angegebenen Termin im Beisein etwa erscheinender Bieter statt. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Ausschreibung erfolgt nicht.

Bis zur Abgabe der Angebote haben die Bieter den Nachweis ih­rer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringen. Montabaur, den 24.9.197.3

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister

Bekanntmachung

Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Montabaur Ab Montag, dem 1.10.1973 beginnen wieder die Schwimmkurse im Hallenbad der Stadt Montabaur. Die Kurse umfassen jeweils lo Unterrichtsstunden und werden montags nachmittags durch­geführt.

Für folgende Kurse sind noch Plätze frei:

1. Frauenkurs von 15 bis 16 Uhr

2. Kurs für Berufstätige von 17 bis 18 Uhr und

von 18 bis 19 Uhr.

Die nächsten Schwimmkurse werden im Februar 1974 durchge­führt und zwar für Kinder, Frauen und Berufstätige. Voranmel­dungen nimmt die Verwaltung im Rathaus, Zimmer 18 entgegen. Die Gebühren für die Kurse sind wie folgt:

1. Erwachsene je Kursus 4o,- DM

2. Jügendliche bis 16 Jahre, Schüler, Studenten,

Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienst­grad, Schwerbeschädigte ab 5o %, Sozialhilfe­empfänger je Kursus 2o,- DM

In diesem Betrag ist die Benutzungsgebühr für die reguläre Bade­zeit nicht enthalten.

Montabaur, den 24.9.1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Im Namen der Stadt Montabaur

öffentliche Bekanntmachung

AUFFORDERUNG DER WEHRPFLICHTIGEN DES GEBURTS­JAHRGANGS 1955 ZUR PERSÖNLICHEN MELDUNG Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes sind alle Männer vom vollende­ten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (Bundesrepublik ohne Berlin) haben, wehr­pflichtig.

Die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1955 sind zum Wehr­dienst aufgerufen. Männliche Personen können nach § 15 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Tag des Beginns der Erfassung

-Stichtag-ist der 17.9.1973

Wehrpflichtige und andere männliche Personen des Geburtsjahr­gangs 1955 (Meldepflichtige), denen bis acht Tage nach dem Stichtag derFragebogen für die Erfassung von Wehrpflichtigen nicht zugegangen ist, werden aufgefordert, sich nach § 15 Abs.

2 des Wehrpflichtgesetzes

vom 1.1 o.l 973 bis 12.10.1973 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr bei der Unterzeichneten Erfassungsbehörde in 543o Montabaur, Gr. Markt - Rathaus - Einwohnermeldeamt persönlich zur Erfassung zu melden.

Diese Aufforderung gilt insbesondere für Meldepflichtige und männliche Personen ohne feste Wohnung (Landfahrer oder Seeleute). Die Meldepflichtigen und männlichen Personen kön­nen auch den auszufüllenden Fragebogen bei der Erfassungsbe­hörde anfordern und ausgefüllt zurücksenden.

Ein etwaiger Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst aus persönlichen, insbesondere häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen kann mit den zu seiner Begründung er­forderlichen Unterlagen dem Fragebogen beigefügt werden. Montabaur, den 18.9.1973

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde Montabaur

Amtliche Bekanntmachung

REPRÄSENTATIVE BODENNUTZUNGSNACHERHEBUNG 1973

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhe­bung vom 23.6.1964 (BGBl. I S. 4o5) und des Änderungsgeset­zes vom 23.12.197o (BGBl. I S. 1876) wird jährlich im Okto­ber eine Bodennutzungsnacherhebung durchgeführt. Sie erfolgt als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa lo v,H, aller Betriebe einbezogen, die im Statistischen Landesamt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.

Die Nacherhebung erfaßt

den Anbau von landwirtschaftlichen Zwischenfrüchten aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen, Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land- oder forstwirt­schaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

An alle in die Erhebung einbezogenen Betriebe wird von der Gemeindeverwaltung Anfang Oktober 1973 ein Betriebsbogen ausgegeben. Dieser Betriebsbogen ist sorgfältig auszufüllen und spätestens am 12.lo.1973 an die Gemeindeverwaltung zurück­zugeben.

Gern. § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder un­richtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hierge­gen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet wer­den.

Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Perso­nen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhe­bung sind, zu gestatten.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Nach § 12 Abs. 2 StatGes. ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ohne Nennung des Na­mens des Befragten jedoch zugelassen. Sie dürfen auch in die­sen Fällen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden. Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhand­lungen werden bestraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Die Verwaltung in formiert

Das Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung teilt über die Erhebung der Hundesteuer mit:

Rechtsquelle ist das Landesgesetz über die Hundesteuer vom 2.2.1951 (GVB1. S. 17).

Die Gemeinden sind zur Erhebung der Hundesteuer für die im Gemeindebereich gehaltenen Hunde verpflichtet. Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Namen der jeweiligen Gemeinde.

DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8-00 - 12.00 Uhr 16.00 - 19.00 Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16,00 -19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Unr. FERNSPRECHANSCHLOSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, Verbandsbürgermelster Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusdi, nadi Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/3079.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSEi Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 00-603.