Montabaur - 2 -
feldern und Strohresten ist in den letzten Jahren zunehmend aufgetreten. Im Interesse des Umweltschutzes und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit hatte deshalb das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz bereits mehrfach nachdrücklich aufgerufen, vom Abflämmen der Stoppelfelder abzusehen. Unbeschadet dessen war das Abbrennen der abgeernteten Getreidefelder in den letzten Jahren besonders weit verbreitet.
Nach der bisherigen Rechtslage war kein generelles Verbot des Abbrennens der Stoppelfelder und Strohreste gegeben; lediglich bei einzelnen Folgewirkungen, z.B. bei Gefährdung des öffentl. Straßenverkehrs, konnte gegen die Verursacher eingeschritten werden. Eine erschöpfende gesetzl. Regelung dieses Problems bei Abwägung zwischen den Belangen des Umweltschutzes und den Interessen der Landwirtschaft wurde erforderlich. Im rheinl.-pfälzischen Landespflegegesetz, das am 1.7.1973 in Kraft getreten ist, ist deshalb unter § 19 Abs. 2 nachfolgende flexible Bestimmung aufgenommen worden:
” (2) Verboten ist
1 .
2 .
3L das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern und Strohresten.
Die untere Landespflegebehörde kann im Einzelfall oder allgemein aus wichtigen, insbes. agrarwirtschaftl. Gründen Ausnahmen von den Verboten der Nummern 2 und 3 zulassen”. Diese Verbotsbestimmungen gehen unter anderem davon aus, daß die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens unter Humusschwund leidet und eine Verbesserung durch Verrottung der auf den Feldern verbleibenden Stoppeln und Strohreste erfolgen kann.
Eine Beschleunigung des Verrottungsprozesses kann durch Beachtung der nachstehenden Empfehlungen erzielt werden (Siehe Absatz 2). Sofern jedoch nach langjähriger Strohdüngung, insbes. nach Trockenjahren eine Verzögerung des Verrottungsprozesses eintritt, ist die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen der Stoppelfelder gegeben. Hierfür sind die unter Absatz 3 aufgeführten vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
2. Empfehlungen zur Verwertung des Getreidestrohs Sofern das Stroh nicht zur Gewinnung von Einstreu (Stallmistbereitung) oder zum Verkauf vom Stoppelfeld abgefahren wird, empfiehlt sich die Nutzung der organischen Masse des Strohs zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch die Strohdüngung oder eine kombinierte Strohgründüngung. Folgende Regeln sind dabei zu beachten: gleichmäßiges Häckseln u. Verteilen des Strohs,
flaches Einarbeiten des Strohs (Fräse, Scheibenegge, Späten-* egge u.ä.)
Stickstoffausgleich wegen des weiten Verhältnisses von Kohlenstoff zu S tickstoff im Stroh (Faustregel : 1 kg N je dz Stroh)
Kombination der Strohdüngung mit Jauche-, Gülle - oder Klärschlammgaben
Zwischenfruchtanbau zur Förderung des Bodenlebens und der Strohzersetzung.
3. Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Stoppelfeldern und Strohresten
3.1. In Gebieten mit einem hohen Getreideanteil in der
Fruchtfolge kann es nach vorausgehender, langjähriger Stroh- ’ düngung insbes. in Trockenjahren zur Verzögerung der normalen Zersetzungsprozesse des Strohs im Boden kommen.
Bei Aufgrabungen der Ackerkrume werden dann selbst in den Sommermonaten noch mehr oder weniger verrottete Reste aus der Strohdüngung des Vorjahres angetroffen. Diese schlecht zersetzten Strohreste haben in der Regel nachteilige Auswirkm gen auf die angebaute Kultur. In dieser Situation ist eine erneute Strohdüngung ohne Schaden für die Folgekultur nicht möglich. Falls sich keine andere, wirtschaftl. sinnvolle Verwertung des Strohs anbietet, ist hier die Möglichkeit des Ab- flämmens der Stoppelfelder auf dem Wege der Ausnahmegenehmigung gegeben.
3.2. Zur Beurteilung der jeweiligen Situation haben die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Strohverbrennung zuständigen unteren Landespflegebehörden die zuständigen Landwirtschaftsschulen und Beratungsstellen bzw. Landeslehi- anstalten gutachtl. zu hören.
3.3. Die Ausnahmegenehmigun^n d.unteren Landespflegebehöfl den sind, sofern durch Ortssatzung nicht eine spezielle Rege- n lung getroffen worden ist, mit folgenden Auflagen zu erteilen: H 1 - Abzubrennende Stoppelfelder sind an den Grenzen zu StraJi Schutzpflanzungen, Nachbarkulturen , Wohnsiedlungen und H baul. Anlagen durch Bearbeitungsstreifen zu sichern. Die Breite des bearbeiteten Bodenstreifens (Pflugarbeit, intensive Fräsarbeit u.a.) muß mind. Io :n betragen.
Das Abbrennen von Stoppelfeldern in einer Entfernung von weniger als loo m zu Wald-, Moor- und Heideflächen bedarf na der Verordnung zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25. Juni 1938 (RGBl. I 1938 S. 7oo - § 2 Buchst, f in Verbindung mit § 3 Abs. 5) zusätzl. der Genehmigung der unteren Forstbehörde, die die Genehmigung mit besoi deren Auflagen verbinden kann.
Sofern für benachbarte Wohngebiete, Wohnhäuser, Krankenhäuser unzumutbare Rauch- und Staubbelästigungen zu befürchten sind, ist ein entsprechend größerer Abstand zu belassen. Gleiches gilt, soweit dies zur Vermeidung von Verkehrs gefährdungen beiträgt.
2 - Das Abbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht von mind, einer erwachsenen Person erfolgen.
3 - Das Abbrennen darf nur bei windstillem , trockenem Wetti erfolgen, um weittragenden Funkenflug und länger andauernd« Schwelbrände mit starker Rauchentwicklung zu vermeiden.
4 - Größere Stoppelfelder sind durch Bodenbearbeitungsstreifen in max. 1 ha große Quartiere zu unterteilen, um ein* kontrolliertes Abbrennen zu gewährleisten.
5 - Zur Vermeidung der Wind Verfrachtung von Staub und Ruß sind abgeflämmte Felder unverzügl. zu bearbeiten.
3.4. Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 31. Dez. 1973 zu befristen.
3.5. In der Ausnahmegenehmigung ist darauf hinzuweisen, daß die Einhaltung der Auflagen nicht von der Haftung für eintretende Schäden entbindet.
3.6. Die untere Landespflegebehörde hat die örtl. zuständige
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