Ausgabe 
24.8.1973
Seite
2405
 
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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

Jahrgang 1

Freitag, den 24. August 1973

Nummer 8/34

Amtl. Bekanntmachungen

Stellenausschreibung

Die Stadt Montabaur sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt 1 Schlosser (mit Gesellenbrief) zum Einsatz bei dem städt. Wasserwerk.

Die Beschäftigung erfolgt im Arbeiterverhältnis nach dem BMT-G II.

Die im öffentl. Dienst üblichen Sozialleistungen (Kinderzu­schlag ab dem 1. Kind, Anschluß an die Zusatzversorgungs­kasse, Beihilfen, Umzugskostenvergütung, Essenszuschuß usw.) werden im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen gewährt. Ihre Bewerbung mit den allgemein üblichen Unterlagen richten Sie bitte

an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt - 543 Montabaur Postfach 14o.

Das Personalamt erteilt auf persönl. oder telefonische An­frage unverbindlich nähere Auskünfte.

Bekanntmachung

Die nächste Sitzung der Verbandsgemeindevertretung findet am Dienstag, dem 28. Aug. 1973 um.oo Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes statt.

Tagesordnung

I. Öffentl. Sitzung

1. Entwicklungshinweise aus der Raumanalyse des Nahbe­reiches Montabaur (Vortrag Dr. Scholz)

2. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Sat­zung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemein­de Montabaur

3. Beratung und Beschlußfassung über Richtlinien zur Gewäh­rung von Zuschüssen an Körperschaften, Vereine und dergl. anläßl. von Jubiläen

4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

II. Nichtöffentl. Sitzung Montabaur, den 2o. Aug. 1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister

Amtl. Bekanntmachung über eine Schweinezwischen- zählung am 3. Sept. 1973

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes vom 18.6.1956 (BGBl.

I S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz über eine Zäh­lung in der Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dez. 197o (BGBl. I S. 1852), findet am obengenannten Tage eine re­präsentative Viehzwischenzählung statt.

Die Ergebnisse der Zählung dienen zur Beurteilung der Marktlage. Es ist deshalb erforderlich, daß die vorhande­nen Bestände richtig und vollständig erfaßt werden. Auskunftspflichtig sind gern. § 4 Abs. 2 des Viehzählungs­gesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten wer­den kann, zu gestatten (§5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzu­weisen.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Aus­künfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungs­widrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Viehhalter unterliegen der Geheim­haltung. Sie dürfen nicht für steuerl. Zwecke verwendet werden. Ihre Weiterleitung durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur i.A. gez. Piwowarsky

Vorläufige Verwaltungsvorschrift

für die Durchführung des § 19 Abs. 2 des Landespflegege­setzes (UPfG) vom 14. Juni 1973 (GVB1. 1973 S. 147)- Verbot des flächenhaften Abbrennens von Stoppelfeldern und Strohresten - 1. Veranlassung

Das Problem des flächenhaften Abbrennens von Stoppel-

Amtliche Bekanntmadiungen von den Kommunalverwaltungen. Verantwortlldi fOr den Inhaiti Robert Degen.

Herausgeber: Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wlttich, Weitersburg. POSTANSCHRIFT! 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02622) 4055/56.