Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
Jahrgang 1
Freitag, den 24. August 1973
Nummer 8/34
Amtl. Bekanntmachungen
Stellenausschreibung
Die Stadt Montabaur sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt 1 Schlosser (mit Gesellenbrief) zum Einsatz bei dem städt. Wasserwerk.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeiterverhältnis nach dem BMT-G II.
Die im öffentl. Dienst üblichen Sozialleistungen (Kinderzuschlag ab dem 1. Kind, Anschluß an die Zusatzversorgungskasse, Beihilfen, Umzugskostenvergütung, Essenszuschuß usw.) werden im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen gewährt. Ihre Bewerbung mit den allgemein üblichen Unterlagen richten Sie bitte
an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt - 543 Montabaur Postfach 14o.
Das Personalamt erteilt auf persönl. oder telefonische Anfrage unverbindlich nähere Auskünfte.
Bekanntmachung
Die nächste Sitzung der Verbandsgemeindevertretung findet am Dienstag, dem 28. Aug. 1973 um lö.oo Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes statt.
Tagesordnung
I. Öffentl. Sitzung
1. Entwicklungshinweise aus der Raumanalyse des Nahbereiches Montabaur (Vortrag Dr. Scholz)
2. Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur
3. Beratung und Beschlußfassung über Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Körperschaften, Vereine und dergl. anläßl. von Jubiläen
4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
II. Nichtöffentl. Sitzung Montabaur, den 2o. Aug. 1973
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Mangels, Verbandsbürgermeister
Amtl. Bekanntmachung über eine Schweinezwischen- zählung am 3. Sept. 1973
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes vom 18.6.1956 (BGBl.
I S. 522), zuletzt geändert durch das Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dez. 197o (BGBl. I S. 1852), findet am obengenannten Tage eine repräsentative Viehzwischenzählung statt.
Die Ergebnisse der Zählung dienen zur Beurteilung der Marktlage. Es ist deshalb erforderlich, daß die vorhandenen Bestände richtig und vollständig erfaßt werden. Auskunftspflichtig sind gern. § 4 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten (§5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Viehhalter unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen nicht für steuerl. Zwecke verwendet werden. Ihre Weiterleitung durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur i.A. gez. Piwowarsky
Vorläufige Verwaltungsvorschrift
für die Durchführung des § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes (UPfG) vom 14. Juni 1973 (GVB1. 1973 S. 147)- Verbot des flächenhaften Abbrennens von Stoppelfeldern und Strohresten - 1. Veranlassung
Das Problem des flächenhaften Abbrennens von Stoppel-
Amtliche Bekanntmadiungen von den Kommunalverwaltungen. Verantwortlldi fOr den Inhaiti Robert Degen.
Herausgeber: Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wlttich, Weitersburg. POSTANSCHRIFT! 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02622) 4055/56.

