Ausgabe 
24.8.1973
Seite
2407
 
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Montabaur - 3 -

Feuerwehr und die zuständige Ortspolizeibehörde sowie die untere Forstbehörde über die erteilten Ausnahmegenehmigun- gen in Kenntnis zu setzen.

Mainz, den lo. Juli 1973

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz gez. Meyer

Die Verwaltung informiert

Rentenzahltage

Bei den Amtsstellen des Postamtes Montabaur werden die Versicherungsrenten für den Monat Sept. 1973 am

30. Aug. 1973

und beim Postamt Montabaur am

31. Aug. 1973 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.

Zahlzeit beim Postamt Montabaur von 8.oo - lo.3o Uhr. gez. Gros

Hinweise zum Stabilitätszuschlaggesetz

I. Allgemeines

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für die Kalenderjahre 1973 und 1974 (Stabilitätszuschlagge­setz) wird zur Einkommensteuer und z. Körperschaftsteuer ein befristeter Stabilitätszuschlag erhoben. Der Stabilitätszu­schlag ist nicht rückzahlbar. Er tritt neben die Ergänzungsab­gabe, die bereits seit 1968 nach dem Gesetz über eine Er­gänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaft­steuer vom 21. Dez. 1967 (BGBl. I S. 1254) erhoben wird.

II. Erhebung des Stabilitätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugs­verfahren

1. Der Stabilitätszuschlag ist im Lohnsteuer-Abzugsverfahren

a) für 1973 bei jeder Lohnzahlung nach dem 3o. Juni 1973 und vordem 1. Jan. 1974,

b) für 1974 bei jeder Lohnzahlung nach dem 31. Dez. 1973 und vor dem 1. Juli 1974

zu erheben. Entscheidend ist der Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlung und nicht der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird.

Beispiel A

Der Arbeitslohn für Juli 1973 wird im voraus Ende Juni 1973 gezahlt. Der Stabilitätszuschlag ist nicht zu erheben.

Beispiel B

DerArbeit slohn f. Juni 1973 wird Anfang Juli 1973 gezahlt. Stabilitätszuschlag ist zu erheben.

Beispiel C

Auf den Arbeitslohn des Monats Juni 1973 werden Abschlags­zahlungen geleistet. Die Lohnabrechnung (einschl. Einbehal­tung der Lohnsteuer) und Auszahlung des Restlohns erfolgt im Juli 1973. Zu der gesamten auf den Arbeitslohn entfallen­den Lohnsteuer ist der Stabilitätszuschlag zu erheben.

2. Der Stabilitätszüschlag bemißt sich vorbehaltlich einer späteren endgültigen Festsetzung bei der Veranlagung des Arbeitsnehmers zur Einkommensteuer oder im Lohnsteuer- Jahresausgleich nach der Lohnsteuer des jeweiligen Lohn­zahlungszeitraumes. Abgabepflicht tritt jedoch nur ein, wenn an Lohnsteuer

bei Arbeitnehmern d .Steuerklasse I und II mind. DM 49o,5o

monatl. (113,21 DM wöchentl., 18,86 DM tägl.), bei Arbeitnehmern der Steuerkl. III bis VI mind. DM 981,lo monatl. (226,42 DM wöchentl., 3.7,73 DM täglich) einzubehalten ist. Z.Lohnsteuer des Lohnzahlungszeitraums gehört die Lohnsteuer, die sowohl von den laufenden Bezügen als auch von sonstigen Bezügen (z.B. Tantiemen, Weihnachts­geld) erhoben wird, die in dem Lohnzahlungszeitraum ge­zahlt worden sind.

3. Der Stabilitätszuschlag beträgt lo v.H. der maßgebenden Lohnsteuer, wenn die Lohnsteuer des jeweiligen Lohnzahlungs­zeitraums

bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I und II DM 634,7o

monatl. (146,48 DM wöchentl., DM 24,41 tägüch),

bei Arbeitnehmern der Steuerklassen III bis VI DM 1.269,5o

monatl. (292,96 wöchentl, DM 48,82 täglich)

übersteigt.

4. Wenn die unter Nr. 3 genannten Lohnsteuerbeträge nicht überschritten werden, sind die Vomhundertsätze der nach­stehende Tabelle anzuwenden: (siehe Seite - 4 - )

5. Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Stabilitätszuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.

6. Ist die Lohnsteuer wegen schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte gern. § 37 Abs. 1 LStDV nach der Steuerklas ­se I oder VI einzubehalten, so sind diese Steuerklassen und

die dadurch einzubehaltende Lohnsteuer auch für die Be­messung des Stabilitätszuschlags maßgebend.

7. Wird die Lohnsteuer infolge rückwirkender Änderungen von Besteuerungsmerkmalen (z.B. rückwirkende Änderung der Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder) neu berechnet, so ist auch der Stabilitätszuschlag neu zu berechnen; in diesen Fällen ist der etwa zuviel einbehaltene Stabilitätszuschlag dem Arbeitnehmer zu erstatten; ein etwa zuwenig einbe haltener Stabilitätszuschlag ist nachzuerheben. Das gilt auch für die nachträgliche Berücksichtigung von auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Beträgen.

8. Bei Leistungen des Arbeitgebers, die nach den Vorschriften der §§ 35 a und 35 b LStDV pauschal besteuert werden ist Stabilitätszuschlag nicht zu erheben.

9. Auswirkungen des Stabilitätszuschlags auf die Kirchen­lohnsteuer und die Ergänzungsabgabe

Der Stabilitätszuschlag ist nur zur Lohnsteuer, nicht aber zur Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zu erheben. Andererseits bemißt sich die einzubehaltende Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe nur nach der einzubehaltenden Lohn­steuer ohne Stabilitätszuschlag.

Vorsorge muß bei Kindern beginnen

Alarmierend ist oftmals der Gesundheitszustand bei Kin­dern. Schuluntersuchungen in Rheinland-Pfalz ergaben, daß jedes 2. Kind Gesundheitsschaden bzw. Abweichungen von der Norm aufweist. Neben Wachstumsschäden gehören bei Kindern Bronchitis, Fehlernährung, Bindegewebsschwäche, Mandelentzündung, Nervenschwäche und vegetative Dystonie zu den Primardiagnosen, sagte Benno Philippi, Geschäfts­führer der Deutschen Angestellten-Krankenkasse DAK.

Die Gesundheit der Kinder wird zu oft überschätzt. Die Schäden nisten sich bereits im frühen Kindesalter ein. Des­halb empfiehlt die DAK den Eltern, für ihre Kinder ggf. noch vor der Einschulung eine Kinderkur zu beantragen. Selbstverständlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Hausarzt.