Beitragssatzung Gackenbach Seite 2
§ 5
ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT , KOSTENSPALTUNG, VORAUSLEISTUNGEN
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigung der Entwässerungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht sie, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt ,werden soll, abgeschlossen sind. Für Grundstücke, auf die erst nach der Fertigstellung der Erschließungsanlage oder Teilmaßnahme die Voraussetzungen de..§ 3 zutreffen, entsteht die Beitragspflicht in diesem Zeitpunkt, ln den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht im Zeitpunkt der Einbeziehung.
(2) Der Beitrag kann auf Beschluß der Gemeindevertretung für
1. den Grunderwerb einschließlich der Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke
2. die Kläranlage
3. das Regenrückhaltebecken
4. die Pumpanlagen
5. den Hauptsammler
6. die Straßenleitungen für das gesamte Gemeindegebiet oder Bauabschnitte
7. für sonstige technisch selbständige Teilmaßnahmen
gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Dieser Zeitpunkt wird von der Gemeindeverwaltung festgestellt .
(3) Vom Beginn einer Baumaßnahme ab können auf Beschluß der Gemeindevertretung Vorausleistungen bis zu 8o v.H.
des voraussichtlichen Beitrages für die Grundstücke verlangt werden, auf die die Voraussetzungen des § 3 im Zeitpunkt der Beschlußfassung zutreffen. Vorausleistungen können auch für die in Absatz 2 aufgezählten Teilmaßnahmen verfangt werden. ^ g
BEITRAGSPFLICHTIGER
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§7) Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
. § 7
BEIT RA GS BESCHEID
(1J Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, setzt die Gemeindeverwaltung die Höhe des Beitrages, der auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragspflichtigen,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. die Höhe des Beitrages,
5. die Berechnung des Beitrages,
6. die Festsetzung des Zahlungstermins,
7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.
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Außerdem soll der Beitragsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
(3) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert für die Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten und sind die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbetrag als Vorleistung auf den Beitrag angerechnet. Maßgebend ist der Verkeiirswert im Zeitpunkt der Bereitstellung.
§ 8
FÄLLIGKEIT
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Die Gemeindeverwaltung kann Ratenzahlungen oder Verrentung bewilligen.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in
höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 v.H. Uber den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § lo Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich. g g
ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES
Für die Erhebung der Beiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.
• * § lo
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFT
(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten - vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 - die entsprechenden Bestimmungen der Satzung vom 8.2.1969 außer Kraft.
(3) Soweit für Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht auf Grund der in Abs. 2 bezeichneten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Abrechnung des Aufwandes weiter.
Genehmigt!
Montabaur, den 19. Juni 1973 Landratsamt
des Unterwesterwaldkreises - Siegel - Abt. 1 a Az.: o29-o2o (2o)
Im Aufträge: gez. Unterschrift

