Beitragssatzung
vom 1 o. 8.1973 zur Satzung der Gemeinde Gackenbach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage vom 14.1.1973
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A) in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) sowie der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 12.11.1964 (GVB1. S. 221) wird gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 2, Dezember 1972 folgende Beitragssatzung erlassen, welche nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur vom 19.6. 73 hiermit bekanntgemacht wird. 1
ALLGEMEINES
(1) Zur Dekcung ihres Aufwandes für die Herstellung und den Ausbau (Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung) der Entwässerungsanlage oder von Teilen dieser Anlage erhebt die Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Beiträge.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für Entwässerungsanlagen, soweit sie der Entwässerung von Straßenoberflächen dienen, richtet sich nach den Bestimmungen der Satzungen Uber Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
§ 2
ART UND UMFANG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDES
(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere
1. die Kosten für die erste Herstellung der Entwässerungsanlage oder deren Ausbau, insbesondere für die gemeinschaftlichen Teile, nämlich Kläranlage, Regenrückhaltebecken, Pumpanlagen und Hauptsammler sowie die Straßenleitungen; nicht dagegen die Kosten der laufenden Unterhaltung,
2. die Kosten für die Beschaffung der Grundstücke einschließlich der Kosten der Verlegung von Teilen der Entwässerungsanlage auf fremden Grundstücken,
3. der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und die nach § 7 Abs. 3 auf den Beitrag anzurechnenden Leistungen,
4. die Kosten für die Verlegung jeweils einer Anschlußleitung zu den einzelnen beitragspflichtigen Grundstücken, die innerhalb der Straßenfluchtlinien entstehen. Die Erstattung der Kosten für die über die Straßenfluchtlinie hinaus gehenden Teile von Anschlußleitungen und für weitere Anschlußleitungen zu einem Grundstück erfolgt auf Grund der KanalisatLons- satzung,
5. die Kostenanteile an Verbandsanlagen.
(2) Sind die gemeinschaftlichen Anlagen für den Anschluß weiterer, im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung noch nicht beitragspflichtigen Grundstücke bemessen, so ist der entsprechend;. Teil der Kosten aus der ersten Abrechnung herauszulassen und den später beitragspflichtig werdenden Grundstücken anteilig zu den übrigen Kosten zuzurechnen
§ 3
BEITRAGSGEGENSTAND
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich oder ähnlich genutzt werden dürfen. Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder wenn sie gewerblich genutzt werden.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage auf Antrag des Beitragspflichtigen angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungendes Abs. 1 nicht erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn unbebaute Grundstücke gemäß § 5 Abs. 2 Kanalisationssatzung an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind.
§ 4
VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDS
(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden 9o v. H. auf die nach § 3 beitragspflichtigen Grundstücke als Beitrag verteilt. Dieser Anteil erhöht sich entsprechend, wenn sich die beitragsfähige Frontmeterlänge oder Grundstücksfläche durch Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen in die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit nach der Aufteilung des beitragsfähigen Aufwandes erweitert (Abs. 3 Satz 2). (2) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Entwässerungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Er- schließungsanlage(Frontmeterlänge) und nach der Grundstücksfläche verteilt. Frontmeterlängen werden auf ganze oder halbe Meter, Grundstücksflächen auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abgerundet.
(3) Soweit sich die baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach den §§ 19 Abs. 3 und 24 Baur.utzungsVerordnung zu ermitteln. Werden noch nicht zum Beitrag veranlagte Flächen in die baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche einbezogen, so erfolgt für diese Grundstücksteile oder Grundstücke
eine Veranlagung nach den sich für die übrigen Grundstücke ergebenden Werten.
(4) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Straßenecken sind die Grundstücksbreiten vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus zu messen. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Hausecken sind die Hausfr >nten bis zum Schnittpunkt der gradlinig verlängerten Grundrisse der Außenmauern zu messen.
Erker und sonstige Vorbauten bleiben unberührt.
(5) Grenzt ein beitragspflichtiges Grundstück nicht an die Straße an, in der die Straßenleitung verlegt ist, gilt als Grundstücksbreite die Länge der Grundstücksgrenze, die zur kanalisierten Straße weist.
(6) Wird ein Grundstück durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, wird bei der Ermittlung und Veranlagung als beitragspflichtige Frontmeterlänge die Grundstücksseite an der Erschließungsanlage zugrunde gelegt, von der aus der Anschluß des Grundstücks erfolgt. Die Grundstücksfläche wird nur einmal eingesetzt.

