Montabaur - 12 -
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Mitteilungsblatt
der Gemeinden
Niederelbert-Oberelbert
Welschneudorf
Niederelbert
Amtlich« Bekanntmachungen dar Qemelndeverwaltungen. Verantwortlich fOr den Inhalt Llmia Wlttlch. Harauagabar, Druck u. Varlagi Varlag und Druck LJnue Wlttlch. Weltersburg. POSTANSCHRIFT 6413 Bandorf, Postfach 150.
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Oberelbert
Welschneudorf
NIEDERELBERT Satzung vom 14. Juli 1973
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Niederelbert vom 4.2.1967, geändert durch Satzung vom 6.12.1968, 26.9. 1969 und 17.2.1973
Aufgrund der §§24 und 26 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A) in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1.S.145) und der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 3.12.1964 (GVBI. S.251) in der jeweils geltenden Fassung wird entsprechend dem Beschluß des Gemeinderates vom 28.6.1973 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Niederelbert vom 4.2.1967 geändert durch Satzung vom 6.12. 1968, 26.9.1969, und 17.2.1973 erlassen.
§ 1
Die §§ 1 und 2 werden aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- tershausen und Welschneudorf.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen größeren Umfanges sowie Bekanntmachungen zu den Pläne oder andere umfangreiche Unterlagen gehören, erfolgen durch Offenlegung im Dienstzimmer des Bürgermeisters oder in einem anderen Raum des Rathauses Niederelbert während der Dauer von mindestens einer Woche ohne Einbeziehung des ersten Tages der Offenlegung arbeitstäglich mindestens 3 Stunden. Außerdem erfolgt die Offenlegung in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung.
Auf diese Offenlegung wird spät, am Tage vor Beginn d.Offenlegung unter näherer Bezeichnung der Dienstzimmer u.d.Offenlegungszeiten i.d. unter Abs. 1 bezeichneten Amtsblatt hingewiesen.
Die in § 12 BBauG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des genehmigten Bebauungsplanes mit seiner Begründung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen im Dienstzimmer des Bürgermeisters, arbeitstäglich mindestens 3 Stunden und in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung. Auf die Auslegung wird spätestens am Tage vor ihrem Beginn unter nähe
rer Bezeichnung der Dienstzimmer und der Auslegungszeiten im Amtsblatt nach Abs. 1 hingewiesen.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der vorstehend festgesetzten Form infolge höherer Gewalt nicht durchführbar, so erfolgt f. die Zeit die öffentliche Bekanntmachung während der Dauer von einer Woche ohne Einbeziehung des ersten Tages des Aushangs durch Aushang an der Bekanntmachungstafel (Aushängekasten) am Bürgermeisteramt.
§ 2
Sonstige Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- oder Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in dem unter § 1 bezeichneten Amtsblatt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung frühestens jedoch am 1. Juli 1973 in Kraft.
Niederelbert, den 14. Juli 1973
(S.) Gemeindeverwaltung
gez. Weyand, Bürgermeister
Gesehe_n
(keine Bedenken)
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises (S.) Kommunalaufsicht, Az.: 029-020
Montabaur, den 05. Juli 1973 Im Aufträge: Wilhelmi
Bekanntmachung
Anläßlich der Kirmes in Oberelbert planen die Gemeinden Oberelbert, Niederelbert und Welschneudorf eine gemeinsame Veranstaltung.
Aus diesem Grund findet am 24. Juli 1973 um 20.15 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses eine Vorbesprechung statt, zu der die Vorsitzenden der ortsansässigen Vereine eingeladen sind.
i. V. Geiling, Bürgermeister
Bekanntmachung Kindergarten Niederelbert
Alle Kinder, die bis zum 30. September 1970 geboren-sind und deren Eltern einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben, werden im Kindergarten aufgenommen.

