Ausgabe 
20.7.1973
Seite
2277
 
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Montabaur - 3 -

möglichung von Kontrollen sind in den Anschlußleitungen aller Betriebe, die nicht nur rein häusliche Abwässer ablei­ten, Kontrollschächte anzuordnen.

8. Bei Einleitung von fett-, benzin- und ölhaltigen Abwäs­sern (Schmutz-, Misch- und Niederschlagswässer) sind in je­dem Fall entsprechende Abscheider nach DIN 4o4o, 4o41, 1999 und 4o43 vorzuschalten, damit diese Stoffe nicht in die Kläranlage oder Vorfluter gelangen können.

9. Grundwasser darf nur in Regenkanäle oder Dränrohrlei­tungen, nicht aber in Schmutz- oder Mischwässerkanäle auf­genommen werden.

10. Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen und Abschei­der müssen stets in betriebsfähigem Zustand erhalten wer­den. Die Wartung dieser Anlage ist in relgemäßigen Abstän­den, mind. jedoch einmal jährlich, durch die Unternehme­rin zu kontrollieren.

11. Klärschlamm und sonstige Rückstände aus der Kläran­lage, aus Entgiftungs- und Neutralisationsanlagen und aus Abscheidern dürfen nur so abgelagert oder beseitigt werden, daß eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers einschl. des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Verände­rung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

12. Nach Inbetriebnahme der zentralen Kläranlage ist dafür zu sorgen, daß sämtliche häuslichen und gewerblichen Ab­wässer unter Beachtung dieser Bedingungen und Auflagen der Kanalisation unmittelbar zugeführt werden. Bestehen­de Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 sind zu diesem Zeitpunkt stillzulegen und zu entfernen.

13. Sollten Kontrollen ergeben, daß das abgeleitete Abwas­ser nicht den genannten Anforderungen entspricht, die Ein­leitungswassermenge überschritten wird oder die Wartung der Anlagen zu wünschen übrjg läßt, kann neben anderen gesetzlich zulässigen Maßnahmen die Erstellung vollautoma­tischer Dosier- und Registrieranlagen von den Wasserbehör­den gefordert werden.

14. Alle Einleitungen in den Vorfluter sind so vorzuneh­men, daß eine gute Durchmischung des Abwassers mit dem Wasser im Vorfluter erfolgt und weder Einengungen des Abflußprofils noch sonstige Beeinträchtigungen des Gewäs­sers erfolgen.

Das Gewässerbett und die Einläufe sind an den Einleitungs­stellen in ausreichendem Maße (s. Planunterlagen) zu sichern bzw. zu befestigen.

15. Das Abwasser darf nicht stoßweise in das Gewässer ein­geleitet werden.

16. Zur Verminderung oder Verhinderung nachteiliger Aus­wirkungen auf den Vorfluter durch die Misch- und Regen­wassereinleitung oder die durch erhöhte Wasserführung im Vorfluter bleiben neben dem gesetzlichen Vorbehalt des

§ 5 Nr. 1 WHG weitere Auflagen wie z.B. die nachträgliche Anordnung einer Änderung der genannten Verdünnungs­verhältnisse oder der Errichtung von Regenbecken ausdrück­lich Vorbehalten.

17. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer u. den be­nachbarten Grundstücken entstehen.

18 . Die Anlagen zur Abwasserreinigung und die Einlei­tungsbauwerke am Vorfluter sind stets ordnungsgemäß zu warten und in gutem Zustand zu erhalten.

Mit der Wartung ist eine geeignete Person zu beauftragen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gern, den Betriebsvorschriften verantwortlich ist und deren Vertre­tung jederzeit gesichert ist.

Dieser Klärwärter ist über die straf- und zivilrechtlichen Fol­gen einer Gewässerverunreinigung zu belehren, die im Be- willigungs- bzw. Erlaubnisbescheid festgesetzten Güteanfor­derungen sind ihm bekanntzugeben.

19. über die Wartung der Anlge ist Buch zu führen, in das

den Aufsichtsbehörden jederzeit Einblick zu gewähren ist.

Hierzu sind die 'Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Güteanforderungen (ggfs. Durchsichtigkeit, Farbe, Geruch, Fäulnisunfähigkeit, absetzbare Scoffe, Reaktion und Tempera­tur), ggfs, die eingeleiteten Wassermengen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.

2o. Nach Fertigstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschafts­amt Montabaur die Abnahme zu beantragen.

Die Erlaubnis gewährt, unbeschadet der Bestimmungen in § 12 LWG, nicht d. Recht bzw. die Befugnis, Gegenstände, die ei­nem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

Die Bewilligungsinhaberin wird darauf hingewiesen, daß die Er­laubnis nicht von der Haftung für Veränderungen in der Be­schaffenheit des Gewässers, in das die Einleitung erfolgt, be­freit (§ 22 WHG).

Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen und Pläne sowie Erläuterungen, aus denen sich im einzelnen Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der Zeit

vom 2o.7. bis 2o.8.1973, montags - freitags beim Landratsamt Montabaur (2. Obergeschoß) und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der übli­chen Dienststunden sowie bei der Gemeindeverwaltung Groß- holbach von I8.00 - 2o.oo Uhr zu jedermanns Einsicht ausliegen. Einwendungen gegen die Erlaubnis und Ansprüche wegen nach­teiligen Auswirkungen der beabsichtigten Benutzungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bzw. der Ge­meindeverwaltung Großholbach schriftlich in drei Ausfertigun­gen einzureichen oder zur Niederschrift bei den genannten Ver­waltungen anzumelden, und zwar spätstens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können also nur bis einschl. 3.9.1973 geltend gemacht wer­den.

Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur bzw. der Gemeindeverwaltung Groß­holbach maßgebend.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen ge­gen die beantragte Erlaubnis erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen der zugestandenen Benut­zungen keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inha­ber der Erlaubnis Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzungen, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind,'< nicht mehr erheben. Schadensersatzansprüche wegen nachtei­liger Wirkungen, die darauf beruhen, daß die Inhaberin der Er-i laubnis angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können nachträglich im Rah­men der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Die genannten Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteüung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn durch die be­kanntgemachte Erlaubnis die von dem Dritten beantragte Er­laubnis oder Bewilligung beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde ggfs, nachzubewilligenden Frist vorzulegen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwal­tungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min.Bl. Sp.

452 ff.).

Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der genannten Art kön­nen in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Betei­ligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen gern.