Montabaur - 3 -
möglichung von Kontrollen sind in den Anschlußleitungen aller Betriebe, die nicht nur rein häusliche Abwässer ableiten, Kontrollschächte anzuordnen.
8. Bei Einleitung von fett-, benzin- und ölhaltigen Abwässern (Schmutz-, Misch- und Niederschlagswässer) sind in jedem Fall entsprechende Abscheider nach DIN 4o4o, 4o41, 1999 und 4o43 vorzuschalten, damit diese Stoffe nicht in die Kläranlage oder Vorfluter gelangen können.
9. Grundwasser darf nur in Regenkanäle oder Dränrohrleitungen, nicht aber in Schmutz- oder Mischwässerkanäle aufgenommen werden.
10. Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen und Abscheider müssen stets in betriebsfähigem Zustand erhalten werden. Die Wartung dieser Anlage ist in relgemäßigen Abständen, mind. jedoch einmal jährlich, durch die Unternehmerin zu kontrollieren.
11. Klärschlamm und sonstige Rückstände aus der Kläranlage, aus Entgiftungs- und Neutralisationsanlagen und aus Abscheidern dürfen nur so abgelagert oder beseitigt werden, daß eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers einschl. des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
12. Nach Inbetriebnahme der zentralen Kläranlage ist dafür zu sorgen, daß sämtliche häuslichen und gewerblichen Abwässer unter Beachtung dieser Bedingungen und Auflagen der Kanalisation unmittelbar zugeführt werden. Bestehende Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 sind zu diesem Zeitpunkt stillzulegen und zu entfernen.
13. Sollten Kontrollen ergeben, daß das abgeleitete Abwasser nicht den genannten Anforderungen entspricht, die Einleitungswassermenge überschritten wird oder die Wartung der Anlagen zu wünschen übrjg läßt, kann neben anderen gesetzlich zulässigen Maßnahmen die Erstellung vollautomatischer Dosier- und Registrieranlagen von den Wasserbehörden gefordert werden.
14. Alle Einleitungen in den Vorfluter sind so vorzunehmen, daß eine gute Durchmischung des Abwassers mit dem Wasser im Vorfluter erfolgt und weder Einengungen des Abflußprofils noch sonstige Beeinträchtigungen des Gewässers erfolgen.
Das Gewässerbett und die Einläufe sind an den Einleitungsstellen in ausreichendem Maße (s. Planunterlagen) zu sichern bzw. zu befestigen.
15. Das Abwasser darf nicht stoßweise in das Gewässer eingeleitet werden.
16. Zur Verminderung oder Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Vorfluter durch die Misch- und Regenwassereinleitung oder die durch erhöhte Wasserführung im Vorfluter bleiben neben dem gesetzlichen Vorbehalt des
§ 5 Nr. 1 WHG weitere Auflagen wie z.B. die nachträgliche Anordnung einer Änderung der genannten Verdünnungsverhältnisse oder der Errichtung von Regenbecken ausdrücklich Vorbehalten.
17. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer u. den benachbarten Grundstücken entstehen.
18 . Die Anlagen zur Abwasserreinigung und die Einleitungsbauwerke am Vorfluter sind stets ordnungsgemäß zu warten und in gutem Zustand zu erhalten.
Mit der Wartung ist eine geeignete Person zu beauftragen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gern, den Betriebsvorschriften verantwortlich ist und deren Vertretung jederzeit gesichert ist.
Dieser Klärwärter ist über die straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Gewässerverunreinigung zu belehren, die im Be- willigungs- bzw. Erlaubnisbescheid festgesetzten Güteanforderungen sind ihm bekanntzugeben.
19. über die Wartung der Anlge ist Buch zu führen, in das
den Aufsichtsbehörden jederzeit Einblick zu gewähren ist.
Hierzu sind die 'Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Güteanforderungen (ggfs. Durchsichtigkeit, Farbe, Geruch, Fäulnisunfähigkeit, absetzbare Scoffe, Reaktion und Temperatur), ggfs, die eingeleiteten Wassermengen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.
2o. Nach Fertigstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschaftsamt Montabaur die Abnahme zu beantragen.
Die Erlaubnis gewährt, unbeschadet der Bestimmungen in § 12 LWG, nicht d. Recht bzw. die Befugnis, Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
Die Bewilligungsinhaberin wird darauf hingewiesen, daß die Erlaubnis nicht von der Haftung für Veränderungen in der Beschaffenheit des Gewässers, in das die Einleitung erfolgt, befreit (§ 22 WHG).
Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen und Pläne sowie Erläuterungen, aus denen sich im einzelnen Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der Zeit
vom 2o.7. bis 2o.8.1973, montags - freitags beim Landratsamt Montabaur (2. Obergeschoß) und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der üblichen Dienststunden sowie bei der Gemeindeverwaltung Groß- holbach von I8.00 - 2o.oo Uhr zu jedermanns Einsicht ausliegen. Einwendungen gegen die Erlaubnis und Ansprüche wegen nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Benutzungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bzw. der Gemeindeverwaltung Großholbach schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift bei den genannten Verwaltungen anzumelden, und zwar spätstens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können also nur bis einschl. 3.9.1973 geltend gemacht werden.
Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bzw. der Gemeindeverwaltung Großholbach maßgebend.
Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen die beantragte Erlaubnis erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen der zugestandenen Benutzungen keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der Erlaubnis Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzungen, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, ■'< nicht mehr erheben. Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß die Inhaberin der Er-i laubnis angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Die genannten Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteüung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn durch die bekanntgemachte Erlaubnis die von dem Dritten beantragte Erlaubnis oder Bewilligung beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde ggfs, nachzubewilligenden Frist vorzulegen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min.Bl. Sp.
452 ff.).
Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen gern.

