Ausgabe 
20.7.1973
Seite
2276
 
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Montabaur - 2 -

Bekanntmachung für die Gemeinde Görgeshausen

Auf Antrag des Autobahnamtes in Montabaur wird gemäß §§ 17, 18 FStrG das Planfeststellungsverfahren für die Umge­staltung der Anschlußstelle Diez an der BAB A 15, Köln- Frankfurt, eingeleitet.

Das Bauvorhaben erstreckt sich im Zuge des sechsspurigen Aus­baues der BAB aus Richtung Köln, rechtsseitig, von der Ge­markung Eppenrod, Flur 29, bis zur Gemarkung Görgeshausen, Flur 24, wo eine Ab- und Auffahrt hergestellt und an die B 49 Montabaur - Limburg, rechts der BAB angeschlossen wird.

Aus Richtung Frankfurt, rechts der BAB, Gemarkung Gör­geshausen, Flur 25; Nentershausen, Fluren 56, 57, wird eine neue Ab- und Auffahrt geschaffen, die an die B 49 angeschlos­sen wird. Die B 49 wird über den Kreuzungsbereich hinaus auf einer Länge von 1,3 km zwischen den Gemarkungen Görges­hausen, Flur 24, und Nentershausen, Fluren 57, 28, 31, 13,

41 bis in die Ortslage Nentershausen ausgebaut.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit von:

Donnerstag, den 19. Juli 1973 bis einschl.

Donnerstag, den 16. Aug. 1973

im Bürgermeisteramt der Gemeinde Görgeshausen jeweils: dienstags von I8.00 - 2o.oo Uhr

donnerstags von I8.00 - 2o.oo Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme offen.

Jeder, dessen Belange durch den Plan berührt werden, soll dadurch Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Die Planfeststellung ersetzt alle sonstigen öffentl.-rechtl. Ge­nehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen; im Planfeststellungsverfahren werden auch die wasserrechtl. Erfordernisse geregelt, soweit im Planfest­stellungsbescheid nicht anders bestimmt wird.

Gegenstand der Planfeststellung sind die öffentl.-rechtl. Be­ziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen, die rechtsgestaltend geregelt werden.

Fragen der Entschädigung werden nicht im Planfeststellungs­verfahren, sondern nach besonderen rechtl. Vorschriften ge­sondert geregelt. Dabei stehen dem Betroffenen eigene Rechts­mittel zur Verfügung.

Gegen den Plan können während der Offenlegung sowie bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Offenlegung - mithin bis zum 3o. Aug. 1973 - schriftlich oder zu Protokoll bei der Offenlegungsstelle oder unmittelbar bei der Bezirksregierung, 54 Koblenz, Postfach 269, unter Angabe der Baumaßnahme und des Aktenzeichens 338-o9 Einwendungen erhoben wer­den.

54 Koblenz, den 29. Mai 1973 Az.: 338-o9 Bezirksregierung Koblenz Im Aufträge: Leipner

Bekanntmachung für die Gemeinde Großholbach

Die Gemeinde Großholbach, Unterwesterwaldkreis, bean­tragt gern. §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Was­serhaushaltes (Wasserhaushlatsgesetz) vom 27.7.1957 (BGBl. IS. 11 lo), i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19.2.1959 (BGBl. S. 37), des 2. Änderungsgesetzes vom 6.8.1964 (BGBl.

S. 611) und des 3. Änderungsgesetzes vom 15.8.1967 (BGBl.

S. 9o9) sowie des Einführungsgesetzes über Ordnungswidrig­keiten (EGOWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 5o3) und §§

2o, loo Abs. 1 und lo9 ff. des Landesgesetzes Rheinland- Pfalz (LWG) vom 1.8.196o (GVB1. S. 153), zuletzt geändert

durch Landesgesetz vom 5.3.197o (GVB1. S. 96), BS. 237-1, beim Landratsamt Montabaur als untere Wasserbehörde nach Maßgabe der dem Antrag vom 3.5.1973 zugrunde liegenden Planunterlagen die Erlaubnis für die nachstehenden Abwasser­einleitungen:

a) die in der Ortslage Großholbach anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer bis zu einer Menge von 3,3 1/s sowie das anfallende, mit häuslichen und gewerblichen Ab­wasser vermischte Oberflächen - (Niederschlags-) Wasser bis zu einer Gesamtmenge von 82 1/s nach mechanischer und biologischer Klärung in einer zentralen Kläranlage in der Ge­markung Großholbach, Flur 5, in den verrohrten Holbach, Flurstück 28/2587 bei den Flurstücken 396, 397, 398 und

b) das in der Orstlage Großholbach anfallende, mittels des Regenüberlaufbauwerkes aus dem Mischwasserkanalisations­netz abgeschlagene, mit den unter a) genannten häuslichen und gewerblichen Abwässern teilweise vermischten Oberflä­chenwasser bis zu einer Menge von 1417 1/s bei Flurstück 391, Flur 5 der Gemarkung Großholbach, in den verrohrten Hol­bach, Flurstück 28/2587, einzuleiten.

Die Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Für die Erlaubnis sind unter dem Vorbehalt erhöhter Anfor­derungen auch über den § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus hinsichtlich der Abwasserreinigung folgende Bedingungen und Auflagen vorgesehen:

1. Die Ausführung der Anlage hat nach den vom Wasserwirt­schaftsamt Montabaur geprüften Planunterlagen des Ing.- Büros H. Kempf, Langenhahn, vom 3.5.1973 zu erfolgen.

Evtl. Änderungen sind vor Bauausführung anhand ausreichen­der Planunterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt prüfen zu lassen.

2. Das in das Gewässer einzuleitende Abwasser muß eine sol­che Beschaffenheit aufweisen, daß die im Vorfluter leben­den Organismen nicht geschädigt werden können und der Selbstreinigungsprozeß im Gewässer nicht gestört wird.

3. Das Abwasser muß klar und farblos sowie fäulnisunfähig sein. Die absetzbaren Stoffe dürfen o,3 cm3/l nicht über­steigen.

4. Die Raktion des Abwassers muß neutral sein, d.h. der pH- Wert muß zwischen 6,5 und 8,o liegen. Die Temperatur des Abwassers darf 3o° C nicht überschreiten.

5. Das Abwasser muß praktisch frei sein von Ölen, Fetten und organischen Lösungsmitteln, Petrolätherextrahierbare Stoffe dürfen höchstens bis zu 5 mg/1 enthalten sein. Es dür­fen keine giftigen Stoffe wie Cyanide, freies Chlor, Schwefel­wasserstoff und dergl. enthalten sein. Schwermetallsalze dürfen im Abwasser entsprechend der geringsten Löslichkeit der Metallhydroxyde nicht mehr nachweisbar sein. Der Phenol­gehalt muß unter o,o2 mg/1 liegen.

6. Der bischemische Sauerstoffgehalt (BSB 5) des abfließenden Abwassers darf 25 mg/1, der KMNO 4-Verbrauch loo mg/1 nicht überschreiten.

7. Es ist sicherzustellen, daß keine Jauche in die Abwasser­anlage gelangt. Zu untersagen ist außerdem die Ableitung von Stoffen, die zur Bildung explosiver Gase führen, die für die Abwasseranlagen, die Kläreinwirkung sowie für die mit der Wartung betrauten Arbeitskräfte schädlich sein können.

Die Unternehmerin ist gehalten, von Betrieben, welche Ab­wasser der beschriebenen Art ableiten, die Erstellung von Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen zu fordern. Zur Er-

DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag S.oo - 12.oo Uhr, Dienstag 8 .oo - 12.oo Uhr, I 6.00 - 19.oo Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag S.oo -12.oo Uhr, 16.oo - 19.oo Uhr, Mittwoch 14.oo - I 6.00 Uhr, Donnerstag S.oo 12.oo Uhr

FERNSPRECHANSCHLÜSSE: Verbandsgemeindeverwaltung o26o2/3o78 und 2o41, Verbandsbürgermeister Mangels o26o2/3o7o, Verbandsbei­geordneter Reusch, nach Dienstschluß o26o2/B446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß o26o2/3o79

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 5oo ol7, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 8o3 000212 , Volksbank Montabaur Nr. lo 8 , Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. lo 8 oo-6o3