Montabaur - 2 -
Bekanntmachung für die Gemeinde Görgeshausen
Auf Antrag des Autobahnamtes in Montabaur wird gemäß §§ 17, 18 FStrG das Planfeststellungsverfahren für die Umgestaltung der Anschlußstelle Diez an der BAB A 15, Köln- Frankfurt, eingeleitet.
Das Bauvorhaben erstreckt sich im Zuge des sechsspurigen Ausbaues der BAB aus Richtung Köln, rechtsseitig, von der Gemarkung Eppenrod, Flur 29, bis zur Gemarkung Görgeshausen, Flur 24, wo eine Ab- und Auffahrt hergestellt und an die B 49 Montabaur - Limburg, rechts der BAB angeschlossen wird.
Aus Richtung Frankfurt, rechts der BAB, Gemarkung Görgeshausen, Flur 25; Nentershausen, Fluren 56, 57, wird eine neue Ab- und Auffahrt geschaffen, die an die B 49 angeschlossen wird. Die B 49 wird über den Kreuzungsbereich hinaus auf einer Länge von 1,3 km zwischen den Gemarkungen Görgeshausen, Flur 24, und Nentershausen, Fluren 57, 28, 31, 13,
41 bis in die Ortslage Nentershausen ausgebaut.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit von:
Donnerstag, den 19. Juli 1973 bis einschl.
Donnerstag, den 16. Aug. 1973
im Bürgermeisteramt der Gemeinde Görgeshausen jeweils: dienstags von I8.00 - 2o.oo Uhr
donnerstags von I8.00 - 2o.oo Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme offen.
Jeder, dessen Belange durch den Plan berührt werden, soll dadurch Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Planfeststellung ersetzt alle sonstigen öffentl.-rechtl. Genehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen; im Planfeststellungsverfahren werden auch die wasserrechtl. Erfordernisse geregelt, soweit im Planfeststellungsbescheid nicht anders bestimmt wird.
Gegenstand der Planfeststellung sind die öffentl.-rechtl. Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen, die rechtsgestaltend geregelt werden.
Fragen der Entschädigung werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern nach besonderen rechtl. Vorschriften gesondert geregelt. Dabei stehen dem Betroffenen eigene Rechtsmittel zur Verfügung.
Gegen den Plan können während der Offenlegung sowie bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Offenlegung - mithin bis zum 3o. Aug. 1973 - schriftlich oder zu Protokoll bei der Offenlegungsstelle oder unmittelbar bei der Bezirksregierung, 54 Koblenz, Postfach 269, unter Angabe der Baumaßnahme und des Aktenzeichens 338-o9 Einwendungen erhoben werden.
54 Koblenz, den 29. Mai 1973 Az.: 338-o9 Bezirksregierung Koblenz Im Aufträge: Leipner
Bekanntmachung für die Gemeinde Großholbach
Die Gemeinde Großholbach, Unterwesterwaldkreis, beantragt gern. §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushlatsgesetz) vom 27.7.1957 (BGBl. IS. 11 lo), i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19.2.1959 (BGBl. S. 37), des 2. Änderungsgesetzes vom 6.8.1964 (BGBl.
S. 611) und des 3. Änderungsgesetzes vom 15.8.1967 (BGBl.
S. 9o9) sowie des Einführungsgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 5o3) und §§
2o, loo Abs. 1 und lo9 ff. des Landesgesetzes Rheinland- Pfalz (LWG) vom 1.8.196o (GVB1. S. 153), zuletzt geändert
durch Landesgesetz vom 5.3.197o (GVB1. S. 96), BS. 237-1, beim Landratsamt Montabaur als untere Wasserbehörde nach Maßgabe der dem Antrag vom 3.5.1973 zugrunde liegenden Planunterlagen die Erlaubnis für die nachstehenden Abwassereinleitungen:
a) die in der Ortslage Großholbach anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer bis zu einer Menge von 3,3 1/s sowie das anfallende, mit häuslichen und gewerblichen Abwasser vermischte Oberflächen - (Niederschlags-) Wasser bis zu einer Gesamtmenge von 82 1/s nach mechanischer und biologischer Klärung in einer zentralen Kläranlage in der Gemarkung Großholbach, Flur 5, in den verrohrten Holbach, Flurstück 28/2587 bei den Flurstücken 396, 397, 398 und
b) das in der Orstlage Großholbach anfallende, mittels des Regenüberlaufbauwerkes aus dem Mischwasserkanalisationsnetz abgeschlagene, mit den unter a) genannten häuslichen und gewerblichen Abwässern teilweise vermischten Oberflächenwasser bis zu einer Menge von 1417 1/s bei Flurstück 391, Flur 5 der Gemarkung Großholbach, in den verrohrten Holbach, Flurstück 28/2587, einzuleiten.
Die Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Für die Erlaubnis sind unter dem Vorbehalt erhöhter Anforderungen auch über den § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus hinsichtlich der Abwasserreinigung folgende Bedingungen und Auflagen vorgesehen:
1. Die Ausführung der Anlage hat nach den vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur geprüften Planunterlagen des Ing.- Büros H. Kempf, Langenhahn, vom 3.5.1973 zu erfolgen.
Evtl. Änderungen sind vor Bauausführung anhand ausreichender Planunterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt prüfen zu lassen.
2. Das in das Gewässer einzuleitende Abwasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß die im Vorfluter lebenden Organismen nicht geschädigt werden können und der Selbstreinigungsprozeß im Gewässer nicht gestört wird.
3. Das Abwasser muß klar und farblos sowie fäulnisunfähig sein. Die absetzbaren Stoffe dürfen o,3 cm3/l nicht übersteigen.
4. Die Raktion des Abwassers muß neutral sein, d.h. der pH- Wert muß zwischen 6,5 und 8,o liegen. Die Temperatur des Abwassers darf 3o° C nicht überschreiten.
5. Das Abwasser muß praktisch frei sein von Ölen, Fetten und organischen Lösungsmitteln, Petrolätherextrahierbare Stoffe dürfen höchstens bis zu 5 mg/1 enthalten sein. Es dürfen keine giftigen Stoffe wie Cyanide, freies Chlor, Schwefelwasserstoff und dergl. enthalten sein. Schwermetallsalze dürfen im Abwasser entsprechend der geringsten Löslichkeit der Metallhydroxyde nicht mehr nachweisbar sein. Der Phenolgehalt muß unter o,o2 mg/1 liegen.
6. Der bischemische Sauerstoffgehalt (BSB 5) des abfließenden Abwassers darf 25 mg/1, der KMNO 4-Verbrauch loo mg/1 nicht überschreiten.
7. Es ist sicherzustellen, daß keine Jauche in die Abwasseranlage gelangt. Zu untersagen ist außerdem die Ableitung von Stoffen, die zur Bildung explosiver Gase führen, die für die Abwasseranlagen, die Kläreinwirkung sowie für die mit der Wartung betrauten Arbeitskräfte schädlich sein können.
Die Unternehmerin ist gehalten, von Betrieben, welche Abwasser der beschriebenen Art ableiten, die Erstellung von Entgiftungs- bzw. Neutralisationsanlagen zu fordern. Zur Er-
DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag S.oo - 12.oo Uhr, Dienstag 8 .oo - 12.oo Uhr, I 6.00 - 19.oo Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag S.oo -12.oo Uhr, 16.oo - 19.oo Uhr, Mittwoch 14.oo - I 6.00 Uhr, Donnerstag S.oo • 12.oo Uhr
FERNSPRECHANSCHLÜSSE: Verbandsgemeindeverwaltung o26o2/3o78 und 2o41, Verbandsbürgermeister Mangels o26o2/3o7o, Verbandsbeigeordneter Reusch, nach Dienstschluß o26o2/B446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß o26o2/3o79
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 5oo ol7, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 8o3 000212 , Volksbank Montabaur Nr. lo 8 , Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. lo 8 oo-6o3

