Ausgabe 
20.7.1973
Seite
2275
 
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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

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Jahrgang 1

Freitag, den 2o. Juli 1973

Nummer 3/29

Amtl. Bekanntmachungen

Beim Fundamt der Verbandsgemeinde Montabaur

wurden gemeldet:

Tiere

1 brauner Dackel, zugelaufen in Ruppach-Goldhausen, Bo - denerweg 29

1 junger Schäferhund, zugelaufen in Neuhäusel, Römerstr.

1 Schaf, zugelaufen in Heiligenroth, Schlathweg 2 ferner

1 Klappfahrrad, 1 Herrenfahrrad "Herkules, gefunden in Montabur

1 Fahrrad, gefunden in Niedererbach.

Die Eigentümer werden gebeten, sich bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabur - Fundamt - zu melden.

Montabur, den lo.7.1973

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

Darlehen für Instandsetzung und Modernisierung

von Alwohngebäuden, die vor dem 21.6.1948 als Wohngebäude bestanden haben und bezogen waren.

Aus Mitteln des Haushaltsplanes 1973 hat das Ministerium für Finanzen Rheinland-Pfalz in Mainz mit Erlaß vom 25.6.1973 einen Betrag für Darlehen zur Förderung von Instandsetzung - und Modernisierungsarbeiten an erhaltungswürdigen, vor dem 21.6.1948 bezugsfertig gewordenen Wohngebäuden zur Ver­fügung gestellt.

Die Mittel sind nur fiür natürliche Personen bestimmt und sol­len zur Durchführung notwendigster Instandsetzungsarbeiten an erhaltungswürdigen Wohngebäuden, die vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, verwendet werden. Schön­heitsreparaturen dürfen nur insoweit mitgefördert werden, als sie durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaß­nahmen bedingt sind.

Die Mittel sind nur für den Personenkreis mit einem Einkom­men im Sinne des § 25 II. WoBauG bestimmt (Einkommens­grenze):

jährlich

für den Haushaltsvorstand 12.ooo,-DM

für den Ehegatten (sofern kein eigenes

Einkommen von DM 9.ooo,--) 3.ooo,- DM

für einen sonstigen Angehörigen (sofern kein

eigenes Einkommen von 6 . 000 ,-) 3.ooo,- DM

Die Darlehen dürfen

a) bei Einfamilienhäusern 8 . 000 ,- DM

b) bei Zweifamilienhäusern 9. 000 ,- DM

c) bei Mehrfamilienhäusern je Wohnung 3.5oo,- DM nicht übersteigen.

Die Darlehen sind mit 1,5 v.H. jährlich zu verzinsen und inner­halb von 15 Jahren zu tügen. Außerdem ist ein laufender Ver­waltungskostenbeitrag von 1/2 v.H. jährlich und ein einmali­ger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v.H. je aus dem Ursprungs­betrag zu entrichten.

Die gewährten Darlehen sind grundbuchamtlich an bereitester Stelle abzusichern.

Anspruchsberechtigt sind nur die Hauseigentümer, bei denen eine dringende Instandsetzung des Wohnhauses erforderlich ist.

Die Anträge ordnungsgemäß ausgefüllt, müssen bis zum 1 .Sept. 1973 beim Landratsamt Montabaur vorliegen.

Dem Antrag auf Gewährung eines Instandsetzungs- und Moder­nisierungsdarlehens sind nachstehende Unterlagen beizufügen:

1. Antragsvordruck "Antrag auf Bewilligung eines öffentlichen Baudarlehens (II a gelb). Dieser Vordruck ist im Schreibwa­rengeschäft Georg Radke, Montabaur, Kirchstr. 51 und bei der Buchhandlung P. Kaesberger, Montabaur, Bahnhofstr., erhältlich.

2. Ein unbeglaubigter Lageplan oder eine Lageskizze, auf der die Örtlichkeit von der Gemeindeverwaltung zu bestätigen ist.

3. Eine kurze Baubeschreibung, in der der derzeitige Zustand des Wohnhauses geschildert wird.

4. Spezifizierter Kostenvoranschlag von dem jeweiligen Hand­werker.

5. Amtliche Nachweise über

a) Fremdmittel, sofern diese vom Kapitalmarkt aufgenommen werden,

b) Bargeld,

c) Arbeit in Selbsthilfe.

6 . Ein beglaubigter Grundbuchauszug nach neuestem Stand.

7. Bei Arbeitnehmern ist durch Vorlage einer Aufrechnungs­bescheinigung der Invaliden- oder Angestelltenversicherung das Jahreseinkommen von 19 .. nachzuweisen. Es genügt auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das Bruttojahres­einkommen bestätigt wird.

8 . Bei Rentnern ist das Einkommen durch Vorlage des Renten­bescheides bzw. einer Bescheinigung der Gemeindeverwal­tung nachzu weisen.

9. Ein Personenstandsverzeichnis.

Sollten bereits Darlehen von einejn Kreditinstitut aufgenom- men und im Grundbuch in Abteilung III eingetragen sein, so ist eine Erklärung abzugeben, für welchen Zweck diese Dar­lehen verwendet worden sind. /Landratsamt des Unterwwkr.

Amtlich« Bekanntmachungen von d«n Kommunalverwaltungen. Verantwortlich fOr den Inhaiti Robert Degen.

Herausgeber 1 Druck und Verlogi Verlag + Druck Linus Wlttlch, Weltersburg. POSTANSCHRIFT! 5413 Bendorf, Postfach 1205, Telefon (02622) 4055/56.