Montabaur - 4 -
§ 112 LWG wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt. Montabaur, den 26.6.1973
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises
als untere Wasserbehörde
Im Aufträge: gez. Weinbach, Regierungsrat z.A.
Bekanntmachung für die Gemeinde Heiligenroth
Auf Grund des Autobahnamtes in Montabaur wird hiermit gern. §§ 17, 18 FStrG das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der BAB A 15, Köln-Frankfurt, von km 86,294 bis 88,16o sowie für den Umbau der Anschlußstelle und der Rastanlage Montabaur eingeleitet.
Die Baustrecke beginnt mit der Ausfahrt zum Rastplatz ( Gemarkung Heiligenroth, Fluren 48, 47) schließt die Ausgestaltung des Rastplatzes ein, verläuft weiter in Flur 46 (Fa. Denkhaus) über die B 255, Montabaur-Rennerod, und stellt nördlich und südlich der BAB (Gemarkung Montabaur, Flur 46) neue Anschlüsse zur B 255 her.
In der Gemarkung Heiligenroth, Flur 46, wird zwischen dem Rastplatz / Fa. Denkhaus und der B 255 nördlich der BAB zusätzlich ein Anschlußstück geschaffen. Die BAB wird sodann im Bereich der Bundesbahnüberführung (Gemarkung Montabaur, Flur 45) bis km 86,294 weiter ausgebaut. Die Plar- nung umfaßt schließlich den Ausbau der BAB auf 6 Spuren und 1 Standspur von km 86,294 bis 88,16o innerhalb der angeführten Gemarkungsgrenzen.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit von:
Donnerstag, den 19. Juli 1973 bis einschl.
Donnerstag, den 16. Aug. 1973 zur allgemeinen Einsichtnahme wie folgt offen: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt - 543 Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer 7, jeweils montags bis freitags während der Dienststunden
Gemeinde Heiligenroth, 5431 Heiligenroth, Bürgermeisteramt mittwochs 8.oo - 12.oo Uhr
donnerstags 19.oo - 2o.oo Uhr
samstags 8.oo - 12.oo Uhr.
Jeder, dessen Belange durch den Plan berührt werden, soll dadurch Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Planfeststellung ersetzt alle sonstigen öffentl.-rechtl. Genehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen; im Planfeststellungsverfahren werden auch die wasserrechtl. Erfordernisse geregelt, soweit im Planfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt wird. Gegenstand der Planfeststellung sind nur die öffentl.-rechtl. Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen, die rechtsgestaltend geregelt werden.
Fragen der Entschädigung werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern nach besonderen rechtlichen Vorschriften gesondert geregelt. Dabei stehen dem Betroffenen eigene Rechtsmittel zur Verfügung.
Einwendungen gegen den Plan sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der oben angegebenen Offenlegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Offenlegungsstelle oder unmittelbar bei der Bezirskregierung, 54 Koblenz, Postfach 269, unter Angabe der Baumaßnahme und des Aktenzeichens 338-o9 zu erheben.
Für jeden Beteiligten müssen die Einwendungen gut lesbar sein, den vollen Namen und die genaue Anschrift enthalten. Eine Zweitschrift des Einspruches wird erbeten.
Koblenz, den 28. März 1973 Az.: 338 - o 9
Bezirksregierung« Koblenz Im Aufträge: Groß
Bekanntmachung für die Gemeinde Nentershausen
Auf Grund des Autobahnamtes in Montabaur wird gern. §§ 17 j 18 FStrG das Planfeststellungsverfahren für die Umgestaltung der Anschlußstelle Diez an die BAB A 15, Köln-Frankfurt, eingeleitet.
Das Bauvorhaben erstreckt sich im Zuge des sechsspurigen Ausbaues der BAB aus Richtung Köln, rechtsseitig, von der Gemar- kund Eppenrod, Flur 29, bis zur Gemarkung Görgeshausen,
Flur 24, wo eine Ab- und Auffahrt hergestellt und an die B 49, Montabaur-Limburg, rechts der BAB angeschlossen wird. Aus Richtung Frankfurt, rechts der BAB, Gemarkung Görgeshausen, Flur 25; Nentershausen, Fluren 56, 57, wird eine neue Ab- und Auffahrt geschaffen, die an die B 49 angeschlossen wiiti. Die B 49 wird über den Kreuzungsbereich hinaus auf einer Länge von 1,3 km zwischen den Geiparkungen Görgeshausen, Flur 24, und Nentershausen, Fluren 57, 28, 31, 13,41 bis in die Ortslage Nentershausen ausgebaut.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit von:
Donnerstag, den 19. Juli 1973 bis einschl.
Donnerstag, den 16. Aug. 1973
im Bürgermeisteramt der Gemeinde Nentershausen jeweils: dienstags von 19.oo - 2o.oo Uhr
samstags von 9.oo - lo.3o Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme offen.
Jeder, dessen Belange durch den Plan berührt werden, soll dadurch Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Planfeststellung ersetzt alle sonstigen öffentl.-rechtl. Genehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen; im Planfeststellungsverfahren werden auch die wasserrechtl. Erfordernisse geregelt, soweit im Planfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt wird.
Gegenstand der Planfeststellung sind die öffentl.-rechtl. Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen, die rechtsgestaltend geregelt werden. Fragen der Entschädigung werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern nach besonderen rechtl. Vorschriften gesondert gereglt, Dabei stehen dem Betroffenen eigene Rechtsmittel zur Verfügung.
Gegen den Plan können während der Offenlegung sowie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Offenlegung - mithin bis zum 3o. Aug. 1973 - schriftlich oder zu Protokoll bei der Offenlegungsstelle oder unmittelbar der Bezirksregierung, 54 Koblenz, Postfach 269, unter Angabe der Baumaßnahme und des Aktenzeichens 338-o9 Einwendungen erhoben werden.
54 Kobelnz, den 29. Mai 1973 Az.: 338-o9 Bezirksregierung Koblenz Im Aufträge: Leipner
Bekanntmachung für die Gemeinde Niedererbach
Für die Installation einer Blinklichtanlage anstelle der Vollschrait ken am Bahnübergang km 5,894 der Strecke Staffel - Siershahn in Niedererbach.
wird nach § 36 des Bundesbahngesetzes die Planfeststellung durchgeführt.
Der von der Deutschen Bundesbahn vorgelegte Plan wird in der Zeit von Donnerstag, dem 2o. Juli 1973 bis einschl. Freitag, dem 3. Aug. 1973 und zwar dienstags und donnerstags von 19.oo - 2o.3o Uhr im Bürgermeisteramt öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Dadurch soll jeder, dessen Belange, berührt sind, Gelegenheit erhalten, sich zu dem Plan zu äußern. Die Planfeststellung regelt die öffentl.-rechtl. Beziehungen zwischen der Deutschen Bundesbahn und den von dem Plan Betroffenen. Sie beseitigt keine Eigentumsrechte; vielmehr ist dies Sache einer mit dem Planungsträger abzuschließenden Vereinbarung oder eines besonderen Enteignungsverfahrens. Ebenso ist die Entschädigung in einem von der Planfeststellung getrennten Verfahren zu regeln.

