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RECHT'FÜR ALLE
Kein „Entladen" mehr
(gri) Zum Thema „Entladen in der Parkverbotszone" gibt es eine Unzahl von Urteilen. Das Oberlandesgericht Köln hat eine für Fernsehwerkstätten wesentliche Entscheidung hinzugefügt. Danach darf der Fernsehtechniker seinen Wagen unter dem Parkverbotsschild solange stehenlassen, als er das neugekaufte Gerät aus dem Fahrzeug herausholt und durch das Treppenhaus in die Wohnung des Kunden bringt. Hier handelt es sich noch um eine zulässige Nebenverrichtung.
Das Aufstellen des Apparates einschließlich des Anschlusses, des Probelaufs und der Einstellung kann nicht mehr dem Ladevorgang zugerechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine weitere technische Verrichtung von selbständiger Bedeutung. Der Fernsehtechniker muß deshalb vor dieser Arbeit den Wagen aus der Parkverbotszone holen und ihn anderweitig abstellen (Ss 79/69).
Nicht der volle Aufwand
(gri) Zum Thema „Erschließungskosten" hat das Bundesverwaltungsgericht eine bedeutsame Entscheidung gefällt: Die Inhaberin einer Gärtnerei an der Stadtgrenze Hamburgs wollte nicht einsehen, daß sie für die Kosten der Straßenherstellung in voller Breite einstehen sollte, obwohl diese Straße nur einseitig bebaut ist und bebaut werden kann, nachdem man das Gelände auf der anderen Seite zum Landschaftsschutzgebiet erklärt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr recht (IV C 14.68). In diesem Fall sei nämlich, konstatierten die Richter, die Straße nur hinsichtlich des einseitig angebauten Teiles eine Erschließungsanlage, nicht jedoch hinsichtlich des anderen Teiles, der an das für eine Bebauung nicht nutzbare Gelände angrenze.
Eine Ausnahme von dieser Rechtslage könne es unter Umständen dort geben, wo die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden sei, der allein für die hinreichende Erschließung der einen Straßenseite schlechthin unentbehrlich sei.
Ein häufiges Waisengeldproblem
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Arbeiters seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu dem Kreis der begünstigten Abkömmlinge zählt dabei das Gesetz ai)ph die im Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.
Das Bundessozialgericht hat die Landesversicherungsanstalten angewiesen (4 RJ 439/67), nur dann eine Waisenrente für solche Stiefkinder zu zahlen, wenn der Verstorbene finanziell zu Lebzeiten für sie aufgekommen ist. Ein Kind sei „nämlich nicht in den Haushalt des Stiefvaters aufgenommen", wenn dieser in keiner Form zu seinem Unterhalt beitrage.
TIPS FÜR GARTENFREUNDE
Freesien empfehlenswert
Anspruchslos und gut haltbar ist die Freesie. Sie ist in Südafrika daheim und gehört zu den Schwertliliengewächsen, ist also eine nahe Verwandte des Krokus. Die Freesie eignet sich hervorragend für die Tafeldekoration, zum Auf— oder Anbinden bei Sachgeschenken. Freesien gibt es heute nicht nur in den verschiedensten Pastellfarben, sondern auch als Einzelblüten von 6 cm Durchmesser sowie gefüllte Freesien.
Schülerinnen eines Internats in Connecticut (USA) protestierten gegen Maßnahmen der Schulleitung und veranstalteten im Lehrerzimmer ein „Kiss-in". Anschließend erklärte eine Schülerin: „Der Widerstand der Lehrer ließ allerdings an Intensität zu wünschen übrig. Das hat mich enttäuscht..."
In die Flucht geschlagen
In West Plains (Iwo/USA) ging Pat Stanford mit seinem soeben erhaltenen Monatsgehalt vergnügt nach Hause. Ein Gangster überfiel ihn. Der Bandit griff nach seiner Brieftasche. Da ertönte plötzlich eine Stimme aus dem Dunkel: „Schuft" Habe ich dich endlich erwischt!" Der Räuber erschrak heftig und suchte das Weite. Stanford aber hatte gut.lachen: Er beherrscht die Kunst des Bauchredens.
RECHT FÜR ALLE
Für Säumigkeit Entschädigung
Bei Unfällen bekommt der Unschuldige vom Schuldigen für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung dafür, daß er nun sein Auto nicht einsetzen kann, sondern mit Omnibus, Straßenbahn oder der Bundesbahn fahren muß.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob solche Nutzungsentschädigt i; en auch in anderen Fällen zugebilligt werden können: ein Kraftfahrer hatte seinen Wagen zur Reparaturwerkstätte gebracht und sich fest versprechen lassen, daß er das Auto :vs zl . Jochenende instandgesetzt zurückerhalte. Den Wunsch, daß er in jedem Fall am Samstagmorgen über den Wagen verfügen könne, hatte er damit motiviert, daß er an diesem Wochenende zur Bauausstellung nach München fahren wolle. Die Antwort des Mechanikermeisters lautete: Selbstverständlich sei der Wagen bis dahin fertig!
Diese Zusage wurde jedoch in der Folgezeit nicht eingehalten. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Meister für die Zeit der Verzögerung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung (3 U 28/68).
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Der DEUTSCHE GEMEINDEBOTE erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. 1. 1964. Herausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung: Christa Frisch. Chef vom Dienst und Produktionsleitung: Folker Doss. Anzeigenleitung: Fritz Volz. Druckerei- und Versandleitung: Robert Loth.
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