mit den Abmessungen 20 m x 20 m, in dessen Mitte der Tiefbrunnen liegt.
Der Tiefbrunnen liegt 240 m westlich der gemeinsamen Grenzlinie der Waldabteilungen 9 und 8 und 74 m südlich des Zufahrtsweges, der auch die Grenze der Waldabteilungen 9 und 19 bildet.
Die nördliche Begrenzungslinie der Schut zzone verläuft parallel zum Zufahrtsweg.
Schutzzone II:
Beginnend am Südosteck der Abteilung 9 a 1 in Flur 40, Flurstück 38/6157, 380 m entlang der Bundesstraße 49, in südwestlicher Richtung, von dort entlang der Waldschneise zwischen den Abteilungen 10 a und 10 b, 12 a/b und 12 c in Flur 40 in westlicher Richtung bis zur Waldabteilung 14 b
1, dann in nördlicher, nordwestlicher und südwestlicher Richtung entlang der Begrenzung Abteilung 14 b 1 bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 14 bl, 15a 1, 16a4 und 23 c, von dort in westlicher Richtung zwischen den Abteilungen 16 a 1,
16 a 4, 16 a 5 und 15 a 1, 15 a 3 entlang der Waldschneise bis zum Schnittpunkt mit Abteilung 9 ; weiter 15 m in nördlicher Richtung, dann 365 m in südwestlicher Richtung, von dort 85 m entlang des Waldweges bis zur Waldschneise in Abteilung 16 a. Fortführend in nord-nordwestlicher Richtung entlang der Waldschneise in Abteilung 16 a bis zum Grenzstein 6, dann 20 m in westlicher Richtung bis zur Wald- schneise zwischen Abteilung 4 a 2, 5 a 1, von dort 290 m
in nördlicher Richtung bis Ende Abteilung 4 a 2 und im rechten Winkel weiter 995 m in westlicher Richtung bis zum Grenzstein 22, dann in nördlicher Richtung über den Grenzstein 21,20 in Verlängerung bis Ende Abteilung 16 b. Im rechten Winkel abbiegend 30 m in östlicher Richtung, von dort im rechten Winkel abbiegend 130 m in nördlicher Richtung bis zur Waldschneise zwischen Abteilung 12 a 1, 6 b, fort- führend in östlicher Richtung über die Grenzsteine 22 - 28 nach Grenzstein 1, Schnittpunkt Abteilung 39 a 2, Abteilung 8 und Abteilung 4 a 2 weiter 45 m nordwestlicher Richtung, dann entlang der Parzellengrenzen 42 b, 42 a. 41 a 2,
41 a 1, 595 m, von dort 555 m in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 37 a, 36 a 2, 36 c 2. Von hier entlang der Grenze 36 a 2, 36 c 2, 180 m in nordöstlicher Richtung, weiterführend den Waldschneisen zwischen den Abteilungen 36 a 1, 36 a 2 und 36 c 1. 36 c 2 sowie 35 a I in nordöstlicher Richtung bis zur Abteilung 27 a 1. Dann 300 m in süd-südöstlicher Richtung entlang der Abteilungsgrenze 27 a 1, 35 a 1 bis zum Schnittpunkt der Abteilung 2” a 1,
35 a 1, 24 b 1, 22 a 1. Von dort 535 m in nordöstlicher Richtung entlang der Abteilungsgrenze 27 a 1, 27 a 2. bis zum Schnittpunkt Abteilungen 25 a 3, 27 a 2, 22 a 3 und 20 a 5.
Im rechten Winkel abbiegend in süd-südöstlicher Richtung 320 m bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 19, 20 a 1,
22 a 1, 21 a 1, dann im rechten Winkel in nordöstlicher Richtung 485 m bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 20 a
2, 18 b 1 und 19 und von dort 675 m bis zum Ausgangspunkt an der Bundesstraße 49 zurück.
§ 3
(1) Im Bereich der Wasserschutzgebiete sind alle Handlungen und Nutzungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
Zone I - In der Zone I sind insbesondere verboten:
a) die Verletzung der belebten Bodenzone und der Deckschichten;
b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;
c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;
d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlingen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungs- anlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulder: aj das Betreten ihrer Grundstücke durch Personell, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind; , - 3
bj die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung der Fassung?bereiche, das Aufbringen einwandfrei, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.
Zone II (wenn Zone III nicht festgesetzt wird)
In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bakteriologische, chemische und radioaktive Verunreinigungen sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können, und zwar insbesondere:
a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfutter- silos und Gewerbebetriebe;
b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;
c) Treibstoff, Rohöl- und Ölleitungen; Tankstellen und Tanklager; Transport, Lagern und Ablagern von grundwasser- gefährdenden Flüssigkeiten, z. B. Heizöl, Öl, Treibstoff, Lösungsmittel, Teer, Phenole, Gifte, Schädlingsbekämpfungsmittel;
d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen, insbesondere Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen;
e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Abfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereichen besteht;
f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, Aufwuchs-
mittein und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dergl.;
h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;
i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwasserversenkung, Versenkung von Kühlwasser;
k) Gärfutterrr.ieten;
l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt;
m) Wagenwäschen;
n) Zelten, Lagern, Baden;
o) Parkplätze;
p) Sportplätze"
q) Vergraben von Tierleichen;
r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutzzone abgeführt wird; Verwendung von Teer zum Straßenbau;
s) Erweiterung des Straßennetzes;
t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe;
u) Kläranlagen, Sickergruben, Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr;
v) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie, Verwendung radioaktiver Stoffe;
w) Neuanlage von Friedhöfen;
x) Flugplätze, Notabwurfplätze; militärische Anlagen und Übungsplätze;
y) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.
§ 4
Begünstigter durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist die Stadt Montabaur.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2- WHG mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000, bea : Fahrlässigkeit bis zu DM 5. 000, -- ge
ahndet werden. '* •*..

