Ausgabe 
6.2.1970
 
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Bodennutzungsvorerhebung 1970

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhe­bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405) wird in der Zeit vom 29. Januar bis 2. Februar 1970 eine Bodennutzungsvorerhe- bung durchgeführt. Wegen der für 1971 vorgesehenen Land­wirtschaftszählung findet abweichend von § 3 des o. a. Ge­setzes die ursprünglich erst für 1971 geplante Neufeststel­lung der Bodenflächen nach der Verordnung vom 11. Juni

1969 (BGBl. I S. 540) bereits im Jahre 1970 statt.

Gemäß § 3 des Gesetzes erfaßt die Vorerhebung die Bodenflächen, ihre Besitzverhältnisse und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten.

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber und Eigen­tümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise iand- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, und die Ge­meinden für alle sonstigen Bodenflächen.

Auskunftspflichtige, die bis zum 29. Februar

1970 noch keinen Betriebsbogen erhalten haben, werden ge­beten, diesen bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht­zeitig erteilt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hiergegen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Den mit der Durchführung der Erhebung beauf­tragten Personen ist das Betretender Grundstücke, die Ge­genstand der Erhebung sind, zu gestatten.

Die Einzelangaben unterliegen der Geheimhal­tung. Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Beauftragten jedoch zugelas­sen. Sie dürfen auch in diesen Fällen zu anderen als statisti­schen Zwecken nicht verwendet werden.

Alle an der Zählung beteiligten Personen sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangenden Ver­hältnisse der einzelnen Betriebe strengste Verschwiegenheit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Montabaur, den 2. 2. 1970 Stadtverwaltung Montabaur

gez. : Mangels, Bürgermeister

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

ZUM SCHUTZE GEGEN DIE MAUL- UND KLAUENSEUCHE VOM 20 . JANUAR 1970

Auf Grund des § 23 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. S. 519), in der jetzt geltenden Fassung vom 27.2. 1969 (BGBl. S. 158), des / 1 des Preuß. Ausführungsgeset­zes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 (GS. S. 149) und der §§ 1 und 2 der zweiten Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 12.12.1966 (BGBl. I S.

678) wird folgendes angeordnet:

§ 1 ln allen Gemeinden des Unterwesterwaidkreises

sind in der Zeit vom 21. Januar 1970 bis 26. Februar 1970 einschließlich alle über 6 Wochen alten Rinder und über 6 Wochen alte Schafe und Ziegen, die mit Rindern zusammen gehalten werden, mit trivalenter Vaccine gegen Maul- und Klauenseuche zu impfen.

§ 2 Die Impfungen sind nach Anweisung und unter

Leitung des Veterinäramtes in Montabaur durchzuführen. Die Kosten der Impf ungen werden je zur Hälfte von der Tier­seuchenkasse Rhein land-Pfalz und vom Land getragen.

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­

stimmungen unterliegen den Straf- und Bußgeldbestimmun­gen der §§ 74 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 (RGBl. S. 519) in der jetzt geltenden Fassung vom 27.2. 1969 (BGBl. S. 158)

Montabaur, den 2.1, 1970 Stadtverwaltung Montabaur

- als Ortspolizeibehörde - gez. : Mangels, Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Montabaur schreibt folgende Tiefbauarbeiten öf­fentlich aus:

1^ Ausbau der Gartenstraße mit ca. 900 qm bit. Decke und 600 qm Bürgersteige in Verbundsteinen sow r ie Bord- ste ine.

2^ Ausbau der Karl-Walter-Straße und Paehler-Straße mit ca. 1100 qm bit. Decke und 450 qm Bürgersteige in Ver­bundsteinen sowie Bordsteine.

3^ Ausbau des Friedhofsweges mit 1.200 qm bit. Decke und 660 qm Bürgersteige in Verbundsteinen sowie Bordsteine.

4^_ Befestigung des Parkplatzes Friedhof mit ca. 700 qm bit. Decke der Fahrbahn und 700 qm Verbundsteinen 8 cm für die Abstellplätze sowie Bordsteine.

5, Befestigung des Parkplatzes "Kalbswiese" mit ca. 2000 qm bit. Decke für die Fahrbahnen und ca. 2000 qm Ver­bundsteinpflaster 8 cm für die Abstellplätze sow'ie ca. 1200 m Bordsteine und 600 qm Mutterbodenarbeiten.

6j_ Anlegen von Parkstreifen und Bürgersteigen im Baugebiet Alberthöhe: Rhein-, Lahn-, Sieg- und Albertstraße mit ca

8. 500 qm Verbundsteinen 8 bzw. 6 cm , sowie ca. 4500 m Bordsteine

Anlegen von Bürgersteigen in den Straßen am Biebrichs­bach, Am Gäulsbach und am Wolfsturm mit ca. 900 qm Ver- bundsteinen sowie 600 m Bordsteine.

Angebotsunterlagen für die vorgenannten Arbei­ten können ab sofort gegen eine Schutzgebühr von je 3, -- DM für die Angebote 1-4 und 7 sowie je 5, -- DM für die Angebote 5 und 6 beim Stadtbauamt Montabaur, Zimmer 20 des Rathauses, während der Dienststunden, soweit Vorrat reicht, abgeholt werden.

Termin für die Einreichung der Angebote ist Dienstag, der 17. Februar 1970,

9, 00 Uhr, im Zimmer 21 des Rathauses.

Beim Anfordern der Angebote bitte genaue Bezeichnung und Angebotsnummer angeben. Jedes Angebot kann einzeln ab­gegeben werden.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt an die vorgenannte Stelle einzureichen. Verspätet eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden. Die Angebotsöffnung findet im Beisein etwa erschienener Bieter statt. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Ausschreibung erfolgt nicht.

Bis zur Abgabe der Angebote haben die Bieter den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in faachlicher, per­soneller und finanzieller Hinsicht durch Vorlage entsprechen­der Unterlagen zu erbringen.

Montabaur, den 29.1.1970 Stadtverwaltung Montabaur

gez. : Mangels, Bürgermeister

Zyr Information

Glatteis und Gericht

Was ein Kraftfahrer vissen muß- und was er nicht zu wissen braucht

Jeder Kraftfahrer muß die Einflüsse der W'itterung auf die Beschaffenheit der Fahrbahn in Rechnung stellen und sein Fahr verhalten, insbesondere seine Geschwindigkeit, darauf einrichten. Demgemäß muß er mit der plötzlichen Eisbil­dung auf der Oberfläche der Fahrbahn rechnen, wenn die typischen physikalischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, besonders also dann, wenn auf Frostwetter ein plötzlicher Temperaturaufstieg folgt und wenn Niederschläge auf die ge­frorene Fahrbahn fallen oder wenn bei Temperaturen in der Nähe des Gefrierpunktes die Fahrbahn feucht ist oder Straßen­stellen zu befahren sind, auf denen nach allgemeiner Lebens­erfahrung die Glatteisbildung gefördert wird. Das gilt natür­lich auch auf der Bundesautobahn. (OLG Hamm, Urt. v.

11. 10. 1968 - 1 Ss 1154/68 -: DAR 1969, 220)

Da bei Glatteis nur ganz vorsichtig gebremst werden kann, ohne ins Rutschen zu geraten, und der An-