Ausgabe 
30.1.1970
 
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RECHT FÜR ALLE

Kein Rechtsanspruch

(gri) Die Schwerbeschädigten sind diejenigen, die die Zeche des letzten Krieges in erster Linie zu tragen haben. Das Gesetz will ihre Lage erleichtern und hat daher den Arbeitgebern auferlegt, sie hätten die Schwerbeschädigten so zu beschäfti­gen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll weiter­entwickeln könnten.

Ein hessischer Beamter, der im Kriege erhebliche Verletzungen davongeträgen hatte und noch dazu spät aus der Kriegsge­fangenschaft zurückkehrte, ärgerte sich darüber, daß man ihn bei Beförderungen überging. Er reichte deshalb eine Klage zum Verwaltungsgericht ein und verlangte, daß nun endlich seine Beförderung ausgesprochen werde.

Vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhielt er jedoch den Bescheid (I OE 22/67), daß die Bestimmungen über die Förderung der Arbeit der Schwerbeschädigten kein Privileg des Inhalts enthielten, daß schwerbeschädigte Beamte bei einer Beförderung den Vorrang genössen. Auch die Eigenschaft als Spätheimkehrer gebe den Beamten keine Vorzugsstellung.

Keine Vorhänge zu reinigen

Für Studönten und junge Leute, die eine möblierte Wohnung oder ein Appartement mit Einrichtung gemietet haben, ist ein Urteil des Amtsgerichts Köln (152 C 27/69) von Interesse. Der dortige Richter mußte sich überlegen, wer in solchen Fällen in regelmäßigen Abständen die Stores undGardinen zu reinigen hat oder besser gesagt wer hierfür zahlen muß.

Das Ergebnis ist: Dies alles fällt dem Appartementeigentümer, also dem Vermieter, zur Last. Er kann diesen finanziellen Aufwand auch nicht mit der Begründung auf den Mieter abwälzen, die Vorhänge seien nur deshalb so schmutzig ge­worden, weil der Mieter ständig das Fenster geöffnet gehalten und damit das Eindringen von Schmutz und Staub ermöglicht habe. Das häufige Öffnen der Fenster stelle nämlich keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung dar.

ALLERLEI WISSENSWERTES

Bis zu 6000 m Flughöhe

Beachtliche Leistungen müssen alljährlich die Zugvögel voll­bringen. Sie fliegen oft bis zu 6000 Meter hoch und legen in 35stündigem NonStopFlug bis zu 3000 Kilometer zurück. Bewundernswert ist auch ihr Orientierungssinn, mit dem sie stets das angestrebte Ziel finden.

Konkurrenz fürs Auto

Ein Rennpferd bringt es in der Stunde immerhin auf eine Leistung von 60 bis 70 Kilometern. Damit wird es aber noch nicht zur Konkurrenz für das Auto. Anders liegt der Ver­gleich zwischen Gepard und Auto. Dieses Tier, auch als Jagd­leopard bekannt, läuft schon auf kurzen Strecken glatt 135 Kilometer in der Stunde.

Das Alter der Vögel

Es ist schwierig für einen Vogel, in der freien Natur das höchstmögliche biologische Lebensalter zu erreichen, weil die natürlichen Feinde ihm einen Strich durch die Lebens­erwartung machen. Aber ansonsten bringen es beispielsweise Fischreiher und Eulen auf etwa 20 Lebensjahre; Pelikane und Flamingos sogar auf 30. Dagegen werden Meisen, Stare und Finken nur wenig mehr als zehn Jahre alt.

Bearbeitungsgebühren" fehl am Platze

(gri) Um die meist finanzschwächeren Mieter vor Überforde­rungen zu schützen, verbietet das Gesetz die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall, daß sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Ein Kölner Hauseigentümer wollte diese Regelung umgehen. Als sich eine 81jährige Frau bei ihm um ein Apparte­ment bewarb, legte er ihr einen Vertrag vor, wonach sie bei Zahlungsverzug für jeden Mahnbrief eine Mahn und Verwal­tungsgebühr von 5 DM abzuführen und bei einer fristlosen Kündigung oder vorzeitigem Auszug an den Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe einer Monatsmiete zu zahlen habe. Die alte Frau zahlte tatsächlich einige Monate lang keine Miete mehr und mußte deshalb räumen.

Das Amtsgericht Köln (154 C 119/69) bescheinigte jedoch jetzt dem Hauseigentümer, er könne die im Vertrag festge­legten Gebühren nicht fordern da es sich hierbei um Vertrags­strafen handle. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Mieterin durch ihre Unterschriftsleistung ausdrücklich aner­kannt habe, diese ihr abgeforderte Zahlungen seien keine Vertragsstrafen. Das Gericht selber habe den Rechtscharakter solcher Zahlungsverpflichtungen zu überprüfen und sei dabei an Feststellungen des Hauseigentümers und des Mieters nicht gebunden.

Bei Schnee

größerer Sicherheitsabstand

(gri) Eine Entscheidung, die gerade in den kalten Tagen Bedeu­tung gewinnt, hat das Oberlandesgericht Nürnberg veröffent­licht: Bei diesem Gericht hatte eine Radfahrerin gegen einen Kraftfahrer Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil sie von dem Auto als sie auf schneeglatter Straße zu Fall ge­kommen war überrollt worden war. Der Autofahrer hielt das für ein unabwendbares Ereignis. Das Oberlandesgericht Nürnberg bedeutete ihm jedoch (1 U 47/67), daß seine Ver­sicherungsgesellschaft zahlen müsse. Auf schneeglatter und durch Schneeablagerungen verengter Straße müsse der Abstand eines Kraftfahrzeuges zu einer vorausfahrenden jugendlichen Radfahrerin in Verbindung mit der eingehaltenen Geschwin­digkeit so bemessen sein, daß im Falle eines Sturzes mit dem Fahrrad auch ein rechtzeitiges Anhalten des nachfolgenden Kraftfahrers möglich sei.

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