RECHT FÜR ALLE
Pauschalisierung von Anliegerbeiträgen zulässig
(gri) Beim Straßenbau brauchen die Gemeinden den zur Zahlung herangezogenen Anliegern nicht in jedem Fall ihren ganzen Aufwand nach Heller und Pfennig vorzurechnen. Vielmehr dürfen sie zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit Einheitssätze festlegen, also für den Quadratmeter Fahrbahn einschließlich Unterbaues und Teerdecke einen von vornherein feststehenden Betrag fordern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch dem Einnahmestreben der Gemeinden Grenzen gesetzt und festgelegt, wenn auch eine Pauschalisierung der Straßenbaukosten möglich sei, so könne sie jedoch nicht in einem solchen weiten Rahmen erfolgen, daß der tatsächliche Aufwand nicht mehr als Grundlage des verlangten Erschließungsbeitrages angesehen werden könne.
Damit beanstandeten die Bundesrichter dieBeitragsrechnung einer Gemeinde, die Vorausleistungen forderte und dabei gleich eine schon Jahre zuvor hergestellte Teileinrichtung abrechnete. Dafür hatte die Gemeindekasse Einheitssätze zugrundegelegt, die zur Zeit der Rechnungsstellung galten.
Der Betroffene wollte das nicht hinnehmen und wandte ein, zur Zeit des Baues der Teileinrichtung seien die Preise sehr viel niedriger gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dieses Argument an (IV C 81.66) und schlug der Gemeinde vor, daß sie von den gegenwärtigen Einheitssätzen nach Vergleichung der früheren und gegenwärtigen Kostenlage einen bestimmten Hundertsatz in Abzug bringe.
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Der DEUTSCHE GEMEINDEBOTE erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1.1. 1964. Herausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung: Christa Frisch. Chef vom Dienst und Produktionsleitung: Folker Doss. Anzeigenleitung: Fritz Volz. Druckerei- und Versandleitung: Robert Loth.
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