Ausgabe 
16.1.1970
 
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RECHT FÜR ALLE

Pauschalisierung von Anliegerbeiträgen zulässig

(gri) Beim Straßenbau brauchen die Gemeinden den zur Zah­lung herangezogenen Anliegern nicht in jedem Fall ihren gan­zen Aufwand nach Heller und Pfennig vorzurechnen. Vielmehr dürfen sie zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit Einheits­sätze festlegen, also für den Quadratmeter Fahrbahn ein­schließlich Unterbaues und Teerdecke einen von vornherein feststehenden Betrag fordern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch dem Einnahme­streben der Gemeinden Grenzen gesetzt und festgelegt, wenn auch eine Pauschalisierung der Straßenbaukosten möglich sei, so könne sie jedoch nicht in einem solchen weiten Rahmen er­folgen, daß der tatsächliche Aufwand nicht mehr als Grund­lage des verlangten Erschließungsbeitrages angesehen werden könne.

Damit beanstandeten die Bundesrichter dieBeitragsrechnung einer Gemeinde, die Vorausleistungen forderte und dabei gleich eine schon Jahre zuvor hergestellte Teileinrichtung abrechnete. Dafür hatte die Gemeindekasse Einheitssätze zugrundegelegt, die zur Zeit der Rechnungsstellung galten.

Der Betroffene wollte das nicht hinnehmen und wandte ein, zur Zeit des Baues der Teileinrichtung seien die Preise sehr viel niedriger gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erkann­te dieses Argument an (IV C 81.66) und schlug der Gemeinde vor, daß sie von den gegenwärtigen Einheitssätzen nach Ver­gleichung der früheren und gegenwärtigen Kostenlage einen bestimmten Hundertsatz in Abzug bringe.

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Der DEUTSCHE GEMEINDEBOTE erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abon­nenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1.1. 1964. Herausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung: Christa Frisch. Chef vom Dienst und Produktions­leitung: Folker Doss. Anzeigenleitung: Fritz Volz. Druckerei- und Versandlei­tung: Robert Loth.

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